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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 9 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen



(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:

 NoteNotendefinition
 12
11Die Eignung liegt deutlich über den Anfor-
derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit
ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-
bahn zu erwarten.
21,5Die Eignung liegt über den Anforderun-
gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist
mindestens eine gute Bewährung in der
Laufbahn zu erwarten.
32Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-
scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in
der Laufbahn zu erwarten.
42,5Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen überwiegend. Die Prognose für eine
gute Bewährung in der Laufbahn ist noch
günstig und nur mit geringen Risiken be-
haftet.
53Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen weitgehend. Die Prognose für eine
befriedigende Bewährung in der Lauf-
bahn ist günstig und nur mit geringen
Risiken behaftet.
63,5Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen nur teilweise. Es liegen mehrere die
Eignung einschränkende Abweichungen
von den Anforderungen vor. Eine befriedi-
gende Bewährung in der Laufbahn ist mit
Einschränkungen noch zu erwarten, je-
doch mit gewissen Risiken verbunden.
74Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung
einschränkende Abweichungen von den
Anforderungen vor. Eine ausreichende
Bewährung in der Laufbahn ist mit deut-
lichen Einschränkungen noch zu erwar-
ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.
85Die Eignung entspricht nicht den Anfor-
derungen. Die Abweichungen liegen so
deutlich unter den Anforderungen, dass
die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung
in der Laufbahn sehr gering ist.


(2) 1Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.

(3) 1Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

(4) 1Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

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Zitierungen von § 9 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GBankDVDV Mündlicher Teil
... die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche ( § 9 Absatz 3 ). (4) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen ...