§ 9 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. 2Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.

(2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.

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Zitierungen von § 9 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. Den Bediensteten ...
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation ...
§ 32 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. Den Bediensteten einer sonstigen internationalen Einrichtung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 3 IHRABefV
... Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und ...


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