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Artikel 9 - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 EGGVG § 17

§ 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen".

 
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Zitierungen von Artikel 9 KJSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KJSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 3 StPOuaFG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter ...