Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

§ 9 Umgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen



(1) Sofern bei einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 - ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen - und 33 der Kriegswaffenliste Ausschnitte in der Panzerung mit handelsüblichem Blech verkleidet sind, muss der genaue Verlauf der Verkleidung, zumindest aus dem Innenraum des Fahrzeugs, deutlich erkennbar sein.

(2) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt, hat sicherzustellen, dass diese nicht abhandenkommen kann oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.

(3) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erforderlichen Vorkehrungen nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 9 KrWaffUnbrUmgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KrWaffUnbrUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffUnbrUmgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KrWaffUnbrUmgV Erlaubnispflicht
... 3. der zuständigen Behörde bei Antragstellung die erforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nachgewiesen hat. (3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der ...
§ 6 KrWaffUnbrUmgV Zuverlässigkeit
... dieser nicht berechtigt sind; 2. die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben. (2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der ...
§ 16 KrWaffUnbrUmgV Ordnungswidrigkeiten
... Nummer 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe umgeht, 4. entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe nicht abhandenkommt ...