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§ 9 - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG)

Artikel 1 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 (Nr. 21)
Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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§ 9 Zwangsgeld



Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50.000 Euro.

 
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Zitierungen von § 9 MinRohSorgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MinRohSorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinRohSorgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MinRohSorgG Zeitliche Geltung
... §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 1. Januar 2021 ...