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§ 9 - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
G. v. 15.12.1989
BGBl. I S. 2198
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 17.07.2017
BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 14 Vorschriften zitiert
§ 8
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§ 10
§ 9 Schadensersatz durch Geldrente
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach §
7
Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) §
843
Abs. 2 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden.
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