Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.10.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-TestV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
|

§ 9 Vergütung


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Labordiagnostik beträgt pauschal für einen Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen (ärztlichen) Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten je Nachweis 50,50 Euro.

(2) Sobald der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Leistungsmenge dieser Rechtsverordnung und der von dieser Rechtsverordnung erfassten Vergütungsbestandteile die Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anpasst, gilt ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die sich daraus ergebende Vergütung.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 9 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SARS-CoV-2-TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SARS-CoV-2-TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a SARS-CoV-2-TestV Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (vom 01.08.2020)
... der Leistungserbringer nach Absatz 1 für die labordiagnostischen Leistungen gilt § 9 entsprechend. (4) Für das Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
Artikel 1 SARS-CoV-2-TestVÄndV
... der Leistungserbringer nach Absatz 1 für die labordiagnostischen Leistungen gilt § 9 entsprechend. (4) Für das Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed