(1) Es dürfen
- 1.
- die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
- 2.
- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
die nach
§ 2 Absatz 2 Satz 1 und
§ 2 Absatz 3 Satz 1,
§ 5 Absatz 2 bis 4 oder
§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in
§ 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt
§ 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.