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Artikel 9 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 9 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 InsStatG § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 4b (neu), § 4c (neu), § 5, § 5a, § 6

Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik".

b)
Nach dem Wort „Insolvenzverfahren" werden die Wörter „und Restrukturierungssachen" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „in Insolvenzverfahren" angefügt.

b)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a)
Datum der Antragstellung,

b)
Antragsteller,

c)
Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;".

c)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bb)
Buchstabe c wird Buchstabe b.

cc)
Nach dem neuen Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
Datum der Verfahrenseröffnung,".

d)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

e)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in Buchstabe b werden nach dem Wort „Absonderungsrechte" die Wörter „und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte" eingefügt.

f)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Restschuldbefreiung" die Wörter „und das Datum der Entscheidung" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Restschuldbefreiung" die Wörter „das Datum und" eingefügt.

cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Restschuldbefreiung" die Wörter „und das Datum des Widerrufs" eingefügt.

dd)
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und das Datum der sonstigen Beendigung," ersetzt.

ee)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;".

g)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei Kostenfestsetzung:

a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

b)
Datum der Festsetzung."

4.
Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „in Insolvenzverfahren" angefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Auskunft" die Wörter „in Insolvenzverfahren" eingefügt.

b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln" eingefügt.

bb)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e" durch die Wörter „§ 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e" ersetzt.

6.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:

§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a)
Datum der Anzeige,

b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,

c)
ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;

2.
bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a)
Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,

b)
Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

c)
Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

d)
Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,

e)
Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,

f)
Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;

3.
bei Kostenfestsetzung:

a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,

b)
Datum der Festsetzung.

§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,

2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3.
Umsatzsteuernummer,

4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

6.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.

(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln."

7.
Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Kalenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18) die folgenden Daten über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sowie Restrukturierungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart:

1.
die Zahl der eröffneten, anhängigen und beendeten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,

2.
die durchschnittliche Dauer der Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren von der Verfahrenseröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens,

3.
die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der befriedigten Absonderungsrechte und der quotenberechtigten Insolvenzgläubiger in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,

4.
die durchschnittlichen Kosten in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,

5.
die Zahl der angezeigten und anhängigen Restrukturierungssachen sowie die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,

6.
die durchschnittliche Dauer der Restrukturierungssachen von der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bis die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,

7.
die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der Inhaber von Absonderungsanwartschaften und Restrukturierungsforderungen in Restrukturierungssachen,

8.
die durchschnittlichen Kosten in Restrukturierungssachen,

9.
die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens zurückgenommen, die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt oder die Restrukturierungssache aufgehoben worden ist oder die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat,

10.
die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder einer Restrukturierungssache waren und in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben.

(4) Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln:

1.
nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen Personen sind, gemäß der Zahl der Arbeitnehmer,

2.
danach, ob die Schuldner in Insolvenzverfahren oder Restrukturierungssachen natürliche oder juristische Personen sind,

3.
danach, ob das Restschuldbefreiungsverfahren nur Unternehmer oder sonstige natürliche Personen betrifft.

Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für das Erhebungsjahr, das dem Tag der erstmaligen Anwendung des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 folgt."

8.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „darf" durch die Wörter „sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Insolvenzstatistiken" durch die Wörter „Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken" ersetzt.

9.
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde."



 

Zitierungen von Artikel 9 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 SanInsFoG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Am 17. Juli 2022 treten in Kraft: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 37 MoPeG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, ...