§ 9 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. 2Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. 3Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 148 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 9 SekG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 148 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 SekG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (vom 01.01.2024)
... werden, 4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes ; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend, 4c. bei sonstigen im Ausland ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 148 11. ZustAnpV Änderung des Sekundierungsgesetzes
...  In § 3 Absatz 7 Satz 2 und § 9 Satz 2 des Sekundierungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Artikel 2 SekGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  „4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes ; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,". b) Die bisherige Nummer 4b wird ...


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