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§ 9 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)

V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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§ 9 Aufzeichnungen und Unterlagen



(1) 1Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. 2Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere

1.
die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prüfungsschwerpunkte,

2.
die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfallprüfungen und

3.
die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis.

(2) 1Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit Zustimmung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an sich nehmen. 2Auf Anforderung sind ihm Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.

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