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§ 9a - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle



(1) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise zulässig, wenn

1.
sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,

2.
die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten werden und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden und

3.
das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.

(3) 1Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich zu trennen, soweit die Trennung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. 2Ist eine Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Erzeuger und Besitzer der gemischten Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu behandeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassen ist.



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Frühere Fassungen von § 9a KrWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a KrWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 29.10.2020)
... der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a , insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist, 1. die ... nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr ...
§ 11 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme (vom 29.10.2020)
... nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr ...
§ 15 KrWG Grundpflichten der Abfallbeseitigung (vom 29.10.2020)
... zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend. (4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf ...
§ 20 KrWG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vom 29.10.2020)
... Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. ...
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle ... 1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 3 GewAbfV Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen (vom 06.05.2022)
... vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt ...
§ 8 GewAbfV Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (vom 01.08.2023)
... vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle". d) Die Angabe ... § 7 Absatz 4 gilt entsprechend." 9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher ... 9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle (1) Die Vermischung, ... bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:  ... Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 1a vorangestellt: „1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 ... entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...