Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldStellV)

V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 19.09.2020; FNA: 810-20-3 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1 Zuständige Behörde
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13b Absatz 4 und des § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen § 13b Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Zuständige Behörde


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 19. September 2020 AEntGMeldstellV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I S. 3000), die durch Artikel 9 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. September 2020.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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