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Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengebührenverordnung - AkkStelleGebV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 23 Absatz 8 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Gebührenerhebung



Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.


§ 2 Begriffsbestimmung



(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen.

(2) Akkreditierungsentscheidung ist die Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen.

(3) Änderung einer Akkreditierung ist jede Erweiterung oder Verringerung des Geltungsbereichs, jede Aktualisierung sowie jede formale Änderung einer Akkreditierung.

(4) Akkreditierungsurkunden sind alle Urkunden, die die Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) erteilt.

(5) Konformitätsbewertungsprogramm ist die Gesamtheit der Anforderungen, Regeln und Verfahren, die zur Konformitätsbewertung eines Produkts, Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Systems, einer Person oder Stelle verwendet werden, um ein Konformitätsbewertungsergebnis auf systematische und wissenschaftlich nachvollziehbare Weise zu treffen.

(6) Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind alle bei ihr beschäftigten Personen.

(7) Beauftragte der Akkreditierungsstelle sind alle Personen, die von der Akkreditierungsstelle oder einer Befugnis erteilenden Behörde mit der Begutachtung, Überwachung oder Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit beauftragt werden.

(8) Überwachung ist jede Tätigkeit, die durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle weiterhin die Anforderungen für eine Akkreditierung erfüllt.

(9) Vor-Ort-Beobachtung ist die Inaugenscheinnahme von Konformitätsbewertungstätigkeiten einer Konformitätsbewertungsstelle am Ort der Konformitätsbewertungstätigkeit.

(10) Wiederholungsbegutachtung ist die Überwachung des vollständigen Geltungsbereichs der Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Akkreditierung.


§ 3 Gebührenberechnung



(1) 1Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. 2Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. 3Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben.

(2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere für

1.
erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner diese zu vertreten hat,

2.
erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit,

3.
Rückfragen im Rahmen der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung,

4.
interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit Dritten, die mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehen,

5.
Änderungswünsche des Gebührenschuldners im Rahmen der laufenden Leistungserbringung,

6.
die Überprüfung der Einhaltung erlassener Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

7.
die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Absatz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.


§ 4 Auslagen



(1) Auslagen sind auch zu erheben für

1.
die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungsstelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutachtung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Dokumentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und Begutachtungsleistungen einschließlich jeweils der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen Reise- und Wartezeiten,

2.
Vergütungen von Beauftragten der Akkreditierungsstelle, die dadurch entstanden sind, dass die Beauftragten der Akkreditierungsstelle eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbringen konnten oder sie aus diesen Gründen abbrechen mussten,

3.
Kosten für die zugunsten einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beantragten Anerkennung der Akkreditierungsstelle durch ausländische Behörden oder private Vereinigungen sowie die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung, durch die die Akzeptanz der von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Bestätigungen sichergestellt oder erweitert wird.

(2) 1Die Leistungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beauftragten sind mit 120 Euro pro Stunde zu vergüten, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist. 2Sofern die Beauftragten keine Ausbildung für die Durchführung von Begutachtungen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erhalten haben oder diese Ausbildung nicht durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen aufrechterhalten haben, sind die Leistungen der Beauftragten mit 95 Euro pro Stunde zu vergüten. 3Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten. 5Bei der Abrechnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen.

(3) Mit dem Honorar sind sämtliche sonstigen Kosten und Aufwendungen des Beauftragten außer den Reisekosten abgegolten.

(4) Die Reisekosten der Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind bis zu den sich nach §§ 4, 5 Absatz 1 und 4 und § 7 des Bundesreisekostengesetzes ergebenden Beträgen als Auslagen zu erheben, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist.

(5) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Beauftragte es unterlässt, der Akkreditierungsstelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen beteiligten Berechtigten führen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(6) Soweit vergütungspflichtige Leistungen des Beauftragten auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(7) 1Für Begutachtungen und Überwachungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes ist der von den Befugnis erteilenden Behörden nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Akkreditierungsstelle einschließlich der Reisekosten geltend gemachte Aufwand zu erheben. 2Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. 3Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten.




§ 5 Nichtanwendung bisherigen Rechts





§ 6 Übergangsbestimmungen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 geltenden Fassung zu erheben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten einer neuen Gebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung zu erheben.

(4) Abweichend von Absatz 3 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben.

(6) Abweichend von Absatz 5 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.




§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 1. Juli 2018 AkkStelleKostV

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.



---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2017.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries


Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



TarifstelleGebührentatbestandGebührensatz
1Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes
 
1.1Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer-
tungsstelle (KBS)
 
1.1.1Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga-
nisation der Vorbegehung
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.1.2Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach-
bereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete
der Akkreditierungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.2Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe-
wertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen
und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich
Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.3Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung
einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ-
lich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel-
lung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi-
tierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen-
dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der
Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver-
zeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak-
kreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der
Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung
der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.4Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.5Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An-
trag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes
1.6Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be-
sonderen Antrag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
2Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti-
kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m.
§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
 
2.1Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung
sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung
der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid
und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden
sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie-
rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym-
bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten
Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent-
scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
2.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
2.3Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An-
trag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes
2.4Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes-
sonderen Antrag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
3 Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände-
rung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte
Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.
3.1Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho-
lungsbegutachtung
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung.
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs-
begutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste-
hende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
3.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung
sonstiger Überwachungstätigkeiten
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
4Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer
Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008
 
4.1Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück-
ziehung
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur
Höhe der für die Erteilung einer Akkredi-
tierung zum Zeitpunkt der Aussetzung,
Einschränkung oder Zurückziehung vor-
gesehenen Gebühr
4.2Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
4.3Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder
Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach-
bereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als
Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
5Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die-
ses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet
werden kann
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
6 Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im
Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe-
wertungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest-
setzen.
Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer-
tigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde
gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der
Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer-
tung nicht zutrifft.
7Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle  
7.1Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga-
ben
121,40 Euro
7.2Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats-
examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu-
sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von
Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten
oder Vor-Ort-Beobachtung;
weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom,
Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre-
chender Tätigkeit
161,39 Euro