Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie des Versorgungsausgleichs der mit Altersgeldanspruch aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Berufssoldaten (Altersgeldzuständigkeitsanordnung - AltGZustAnO)

A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
|

Eingangsformel



Nach

-
§ 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),

-
§ 46 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), Satz 3 neu gefasst durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),

-
§ 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

-
§ 82 Absatz 3 und 4 des Soldatengesetzes, Absatz 4 angefügt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),

ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den anderen in der Anlage genannten obersten Dienstbehörden und den in der Anlage genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an:


§ 1 Gegenstand



Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für

1.
die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,

2.
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,

3.
die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,

4.
weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und

5.
die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.


§ 2 Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz



(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes wird auf die Service-Center der Generalzolldirektion (Service-Center) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Service-Center sind nicht befugt,

1.
Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder die nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können, sowie

2.
über den Entzug des Altersgeldes nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu entscheiden.


§ 3 Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes



1Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die Service-Center zuständig für

1.
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

2.
die Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 15 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes,

3.
die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, und

4.
die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere für Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie für Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes.

2Abweichend von Satz 1 sind die obersten Dienstbehörden bis zur ersten Festsetzung des Altersgeldes zuständig, wenn ihnen diese obliegt.


§ 4 Versorgungslastenteilung



Die Service-Center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.


§ 5 Besonderheiten für das Bundeskanzleramt



Beim Bundeskanzleramt verbleibt die Zuständigkeit für

1.
die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,

2.
die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes,

3.
die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie

4.
die Entscheidung, ob von der Möglichkeit nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes Gebrauch gemacht wird.


§ 6 Besonderheiten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie



Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbleibt nur für die Angehörigen des Ministeriums die Zuständigkeit für

1.
die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,

2.
die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie

3.
die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.


§ 7 Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung



Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für

1.
die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn

a)
das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder

b)
Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie

2.
die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.


§ 8 Besonderheiten für das Bundesministerium für Bildung und Forschung



Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung verbleibt nur für die Angehörigen des Ministeriums die Zuständigkeit für

1.
die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,

2.
die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie

3.
die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.


§ 9 Besonderheiten für den Bundesrechnungshof



Beim Bundesrechnungshof verbleibt die Zuständigkeit für

1.
die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,

2.
die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie

3.
die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.


§ 10 Örtliche Zuständigkeit



(1) Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig.

(2) 1Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ist

1.
das Service-Center Düsseldorf zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in Düsseldorf, Hannover oder Kiel für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war,

2.
das Service-Center Stuttgart zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in München, Strausberg, Stuttgart oder Wiesbaden für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist das Service-Center Stuttgart auch für die aus der ehemaligen Volksmarine der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Berufssoldaten zuständig.


§ 11 Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen



(1) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maßnahme getroffen haben.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur Entscheidung über Widersprüche befugt sind.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle leistet den Service-Centern in Rechtsbehelfsverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, soweit ihm

1.
die Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben vorbehalten sind und

2.
die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind.

(4) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten,

1.
in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden und

2.
in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.


§ 12 Vorlagepflicht, Schriftverkehr



(1) 1Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nicht entscheidungsbefugt sind, derjenigen obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vor, die bis zum Ausscheiden für die altersgeldberechtigte Person zuständig ist oder war. 2Eine erforderliche Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

(2) 1Die Service-Center führen den Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. 2Das Bundesministerium der Finanzen ist nachrichtlich zu beteiligen bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Sachverhalten, die von allgemeinem Interesse auch für die altersgeldberechtigten Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind.


§ 13 Andere Rechtsgebiete



Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit dem Altersgeldgesetz stehen, aber schwerpunktmäßig andere Rechtsgebiete betreffen, bleibt unberührt.


§ 14 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Werner Gatzer


Anlage



 Festsetzung
nach § 10 Abs. 1
AltGG
und Altersgeld-
auskunft
nach § 10 Abs. 7
AltGG
Erste Festsetzung
des Altersgeldes1
bzw.
Hinterbliebenen-
altersgeldes2
Folgeregelungen3
und Auszahlung
Rückforderung
nach § 52 Abs. 2
BeamtVG i.V.m.
§ 10 Abs. 5 AltGG4
Versorgungs-
lastenteilung
Versorgungs-
ausgleich
und Durchführung
des BVersTG
WidersprücheKlagen
123456789
1.
Bundespräsidialamt
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
2.
Verwaltung des
Deutschen Bundestages
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
3.
Verwaltung des
Bundesrates
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
4.
Bundesverfassungsgericht
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
5.
Bundeskanzleramt
BundeskanzleramtBundeskanzleramtService-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
bis zur Erstfest-
setzung wie 3,
danach Service-
Center Dresden
Behörde, die den
Verwaltungsakt
erlassen hat
Behörde, die zur
Entscheidung
über den Wider-
spruch befugt ist
5.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
BundeskanzleramtBundeskanzleramtService-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
bis zur Erstfest-
setzung wie 3,
danach Service-
Center Dresden
Behörde, die den
Verwaltungsakt
erlassen hat
Behörde, die zur
Entscheidung
über den Wider-
spruch befugt ist
6.
Auswärtiges Amt
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
6.1
Deutsches Archäologisches
Institut
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
7.
Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
7.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich mit Ausnahme des
Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung5
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
8.
Bundesministerium der
Justiz und für
Verbraucherschutz
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
8.1
Gerichte/unmittelbar
nachgeordneter Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
9.
Bundesministerium der
Finanzen
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
9.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
9.2
Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
9.3
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
10.
Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
bis zur Erstfest-
setzung wie 3,
danach Service-
Center Dresden
Behörde, die den
Verwaltungsakt
erlassen hat
Behörde, die zur
Entscheidung
über den Wider-
spruch befugt ist
10.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
11.
Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
11.1
Gerichte/unmittelbar
nachgeordneter Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
11.2
Unfallversicherung Bund
und Bahn
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
11.3
Ehemalige Unfallkasse Post
und Telekom6
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
12.
Bundesministerium für
Ernährung und
Landwirtschaft
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
12.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
12.2
Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
12.3
Bundesinstitut für
Risikobewertung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
13.
Bundesministerium der
Verteidigung
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
13.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
Service-Center
Düsseldorf7
oder
Service-Center
Stuttgart7
14.
Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
14.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
15.
Bundesministerium für
Gesundheit
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
15.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
16.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
16.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
17.
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
bis zur Erstfest-
setzung wie 3,
danach Service-
Center Dresden
Behörde, die den
Verwaltungsakt
erlassen hat
Behörde, die zur
Entscheidung
über den Wider-
spruch befugt ist
17.1
Bundesinstitut für
Berufsbildung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
18.
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
19.
Presse- und
Informationsamt der
Bundesregierung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.
Die oder der Beauftragte
der Bundesregierung für
Kultur und Medien
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.1
unmittelbar nachgeordneter
Bereich
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.2
Bundesanstalt Deutsche
Nationalbibliothek
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.3
Stiftung
Haus der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.4
Stiftung Bundespräsident-
Theodor-Heuss-Haus
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.5
Bundeskanzler-
Willy-Brandt-Stiftung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.6
Stiftung Bundeskanzler-
Adenauer-Haus
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.7
Otto-von-Bismarck-Stiftung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.8
Stiftung
Jüdisches Museum Berlin
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.9
Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.10
Stiftung
Deutsches Historisches
Museum
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
20.11
Bundeskanzler-
Helmut-Schmidt-Stiftung
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
21.
Bundesrechnungshof
Bundes-
rechnungshof
Bundes-
rechnungshof
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
Service-Center
Dresden
bis zur Erstfest-
setzung wie 3,
danach Service-
Center Dresden
Behörde, die den
Verwaltungsakt
erlassen hat
Behörde, die zur
Entscheidung
über den Wider-
spruch befugt ist
Fußnoten:
1 - Die Beauftragung eines Amtsarztes in Fällen des § 3 Absatz 4 AltGG obliegt weiterhin der ehemaligen personalbearbeitenden Dienststelle.
2 - Sofern der Altersgeldurheber während des Ruhens des Altersgeldes (§ 3 Absatz 3 AltGG) verstirbt, umfasst die Zuständigkeit auch die erste Festsetzung des Hinterbliebenenaltersgeldes.
3 - Umfasst die Zuständigkeit für die Vergleichsberechnung nach § 7 Absatz 5 AltGG sowie die Anwendung der §§ 11 bis 15 AltGG. Sofern die erste Festsetzung des Altersgeldes bereits erfolgt ist, umfasst die Zuständigkeit auch die erste Festsetzung des Hinterbliebenenaltersgeldes (vgl. Fußnote 2).
4 - Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden müssen.
5 - Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gehörte bis zum 13. März 2018 zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
- Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung bleibt zunächst die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen als Festsetzungs- und Regelungsbehörde zuständig.
6 - Die ehemalige Unfallkasse Post und Telekom wurde aufgelöst und zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert. Das Service-Center Dresden ist jedoch für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Beamten der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom zuständig.
7 - Vgl. § 10 Absatz 2 AltGZustAnO.