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Anlage 10 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)



Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2018 I S. 1617)



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*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 4 Nummer 36a G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
b)
Nach der Angabe „nach § 45" wird die Angabe „/§ 45a*" eingefügt.

c)
Nach dem Wort „Unterschrift" werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.





 

Frühere Fassungen von Anlage 10 PflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 10 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... (9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
...  § 49e Erforderliche Unterlagen". f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz ... f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)". g) Nach der Angabe zu Anlage 12 ... „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt. 36a. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:  ... folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „ Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)". b) Nach der Angabe „nach ...