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Anlage 12 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)



A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen


1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

 
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)

die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)

die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2)

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)

2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen


1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmissbrauch (§ 22)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

---
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.





 

Frühere Fassungen von Anlage 12 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 4 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 4 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
aktuell vorher 13.10.2017Artikel 2 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
vom 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
aktuell vorher 28.12.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 12 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FeV Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
... der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12 . (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau ...

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 4 53. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 12 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... C1E, C 17), CE nein nein". 29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: „2.1 Verstöße gegen die ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt." 23. Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen." 14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe „(§ 48 Absatz 1 oder 8)" durch die Angabe „(§ 48 Absatz ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" werden jeweils gestrichen. 17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 aufgehoben. 18. (aufgehoben) 19. Folgende ...

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
Artikel 2 56. StrÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 12 Nummer 1.1 werden nach den Wörtern „Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)" ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 12 4. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... hat." 4. In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes" ... zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland." 7. In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c" durch die ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 4 54. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die Pflichten ...