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Anlage 1 - Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (BinSchKapAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 271 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-135 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Navigieren von Fahrzeugen
und Planen von Reisen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen
und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson-
dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über-
prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
b) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung
und zur Navigation von Fahrzeugen beachten,
insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schiff-
fahrt im jeweiligen nationalen und europäischen
Geltungsbereich
c) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere
auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie
optische und akustische Signale einsetzen
d) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr-
zeuge kennzeichnen
e) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und
Überholen die Navigation unter Berücksichtigung
der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen-
schaften von Binnen- und Seewasserstraßen,
insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und
Wasserstände, anpassen
f) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung von Anker-
manövern an Deck, insbesondere im Zusammen-
hang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen,
erfassen und umsetzen
g) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Gewährleistung eines
sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und
umsetzen
h) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetrieb-
nehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von
Fahrzeugen erfassen und umsetzen
i) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder-
anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in
Häfen und technischen Bauwerken steuern unter
Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens
im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festig-
keit
j) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin-
digkeit ressourcenschonend und unter Beachtung
des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen
als Ökosystemen steuern
k) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Nutzung von Navigations-
mitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und
umsetzen
20 
l) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis-
tung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie
bei Auffälligkeiten Meldung machen
m) im Fall von Kommunikationsproblemen berufs-
spezifische Standardredewendungen der Binnen-
schifffahrt verwenden
n) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von
Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit
dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen,
erfassen und umsetzen
o) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im
kombinierten Verkehr unterscheiden
p) europäisches Wasserstraßennetz und dessen
Nutzungsmöglichkeiten erfassen
  
q) Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten
für den nautischen und technischen Betrieb von
Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbe-
scheinigungen, überprüfen
r) Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln,
insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen,
sowie Einsatz von optischen und akustischen
Signalen überwachen
s) Anweisungen erteilen
t) Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Anker-
einrichtungen, durchführen und überwachen
u) sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten
v) Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit
Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge ver-
holen
w) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder-
anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in
Häfen und technischen Bauwerken navigieren und
führen unter Berücksichtigung der Bauart und des
Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität
und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren
Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in
Situationen mit hoher Verkehrsdichte
x) Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen
y) Verbände zusammenstellen
z) Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und
unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, öko-
nomischer und ökologischer Aspekte planen
 18
2Anwenden, Kontrollieren und
Dokumentieren der Fahr-
zeugausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatz-
möglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahr-
zeugen beim Transport von Gütern und Befördern
von Personen unterscheiden und auswählen
b) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen,
insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebe-
geräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und
während des Betriebes überwachen
  
  c) elektrische und elektronische Anlagen sowie elek-
tronische, pneumatische und hydraulische Mess-,
Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vor-
bereiten, bedienen und während des Betriebes
überwachen
d) Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Hersteller-
vorgaben sicherstellen
e) Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie
deren Einsatz überwachen
f) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie
Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zweckes fertigen und einsetzen
g) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und
Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, be-
dienen und überwachen
h) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den
Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den
Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und über-
wachen
i) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in
Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebs-
bereitschaft gewährleisten
j) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich-
tungen planen, aufbauen und trennen sowie über-
prüfen
k) vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnah-
men zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung
durchführen
l) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen
erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Be-
seitigung ergreifen
m) die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden
Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf
Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren
sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
n) Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen
nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie
ergriffene Maßnahmen dokumentieren
o) Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von
Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie
sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeug-
ausrüstung gewährleisten
12  
3Planen und Überwachen des
Be- und Entladens von Fahr-
zeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schaften und ihres Verhaltens während des Be-
und Entladens sowie während des Transports unter-
scheiden
b) Staupläne umsetzen
c) Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung über-
wachen
  
d) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach-
bereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam-
menhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung
erfassen und umsetzen
e) Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte an-
hand von Schiffseichscheinen berechnen
f) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und
betrieblichen Vorgaben entsorgen
12  
g) Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines
planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung
überwachen
h) Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten
sowie Ladungssicherung überwachen
i) Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungs-
fürsorge während einer Reise planen und gewähr-
leisten
j) Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewähr-
leisten
 4
4Instandhalten von Schiffs-
körpern und deren Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen,
Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
b) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern,
Aufbauten und Ausrüstung durchführen
c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung
der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen,
Störungen und deren Ursachen erkennen und bei
Störungen Maßnahmen ergreifen
d) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektro-
nischen Anlagen überprüfen und bei Störungen
Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
e) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs-
körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen aus-
wählen
f) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
g) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß
technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben
durchführen
h) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen
gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen
und betrieblichen Vorgaben durchführen
i) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und
Werkzeugen gemäß technischen Plänen und be-
trieblichen Vorgaben durchführen
j) technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich-
tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen
nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben
berücksichtigen
15  
  k) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen,
bearbeiten und einsetzen
l) Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
m) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und
Wartungsarbeiten dokumentieren
n) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig-
keit bei der Durchführung von Reinigungs- und
Wartungsarbeiten sicherstellen
o) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und
Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln
und Bestellungen vorbereiten
p) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an-
nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und
Annahme dokumentieren
q) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter
unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und
betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun-
gen kontrollieren und dokumentieren
r) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und
durchführen
s) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege-
lungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
  
5Instandhalten von mecha-
nischen und technischen
Anlagen sowie von Schiffs-
motoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von
Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß-
nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück-
sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen
und Werkzeuge handhaben
b) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
von Bezeichnung und Funktion nach technischen
und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen
und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere
auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver-
wendbarkeit, inspizieren und beurteilen
c) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß tech-
nischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durch-
führen
d) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß
technischen Unterlagen vorbereiten und durch-
führen
e) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor-
gaben dokumentieren
10  
6Organisieren und Über-
wachen der Schiffsbetriebs-
technik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Schadenskontrollen planen, veranlassen und durch-
führen
b) Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen
und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen
c) festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des
Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Bau-
gruppen und Systemen beurteilen
  
  a) technische Vorschriften berücksichtigen sowie tech-
nische und interne Dokumente auswerten
b) Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elek-
trischen und elektronischen Geräten ergreifen
c) Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung
im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung
beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und
Instandsetzung planen, veranlassen und über-
wachen
d) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und
Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit
überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und
Instandsetzung planen, veranlassen und über-
wachen
e) Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen
sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und
überwachen
f) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick
auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maß-
nahmen zur Wartung und Instandsetzung planen,
veranlassen und überwachen
g) elektrotechnische, elektronische sowie leittech-
nische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf
Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen
zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlas-
sen und überwachen
h) Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie
Umsetzung von Maßnahmen überwachen
i) Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von
Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und
beaufsichtigen
j) Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei
der Durchführung von Wartungs- und Instand-
setzungsarbeiten sicherstellen
k) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
l) Eigenschaften von Materialien sowie Einsatz-
möglichkeiten von Materialien und Verfahren zur
Wartung und Instandsetzung beurteilen
m) Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung
des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der
Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit
beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicher-
stellen
n) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen,
deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen
annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
o) Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter
Berücksichtigung rechtlicher Regelungen über-
wachen
p) Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewähr-
leisten und dokumentieren
 10
7 Organisieren und Über-
wachen von Betriebsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf
Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung,
für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden
b) Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusam-
menstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend
Qualifikationen übertragen
c) Besatzung in Kommunikations- und Informations-
systeme einweisen
d) Verwendung und Bedienung technischer Geräte und
Anlagen organisieren
e) Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Be-
triebsstrukturen und Zeitmanagement planen
f) Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen
und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie
Arbeitsabläufe steuern
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
h) Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeits-
sicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz
gewährleisten und überwachen
i) Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von
Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung
geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und
überwachen
j) für den Schutz und die Sicherheit der an Bord be-
findlichen Personen sorgen
k) finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und
Ausgaben dokumentieren
 14
8 Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso-
nenbeförderung einhalten
b) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und
insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren
Ein- und Ausstieg unterstützen
c) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs-
spezifischen Standardredewendungen, situations-
und adressatengerecht kommunizieren
d) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen
Unterstützung leisten
e) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson-
dere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß
Sicherheitsrolle durchführen
5 
f) eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der
Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen
und überwachen
g) Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt er-
stellen sowie Bordwachen organisieren und doku-
mentieren
h) erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur
Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in
Notfällen planen und gewährleisten
  
  i) Anweisungen erteilen, damit Personen mit einge-
schränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderun-
gen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem
Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter
Anweisungen überwachen
j) regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheits-
personal organisieren, durchführen und überwachen
sowie dokumentieren
k) Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen
auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten
und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah-
men steuern und überwachen
l) mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations-
und adressatengerecht kommunizieren
m) Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die
Stabilität von Fahrgastschiffen beachten
n) Meldungen für die Beförderung von Personen ge-
mäß Vorgaben vornehmen
o) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur
Behebung einleiten
 5
9Transportieren von Gütern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) betriebliche Regelungen, nationale und internationale
Vorschriften sowie Standards und Codes für den
Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten
b) betriebliche Regelungen, nationale und internatio-
nale Vorschriften sowie Standards und Codes für
den Transport von gefährlichen Gütern einhalten
c) Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher
Regelungen zur nationalen und internationalen Be-
förderung gefährlicher Güter auf Binnenwasser-
straßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
d) Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern
berücksichtigen
e) Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Um-
setzung während Ladevorgängen überprüfen
f) Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von
Gütern vornehmen
g) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur
Behebung einleiten
 14
10Fördern der Sozialgemein-
schaft an Bord
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Be-
rücksichtigung kultureller Identitäten
b) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge-
spräche situationsgerecht führen
c) Anweisungen erfassen und umsetzen
d) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im
Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, an-
sprechen und Maßnahmen ergreifen
e) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek-
ten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und
zubereiten
f) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-,
Wohn- und Sozialräumen durchführen
g) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
6  
  h) gruppendynamische Prozesse unter Berücksich-
tigung individueller Besonderheiten und kultureller
Identitäten beobachten und analysieren
i) teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von
Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten
j) Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen
k) betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums
von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Sucht-
mitteln durchsetzen
l) Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung
und Hygiene organisieren
 5
11Durchführen qualitäts-
sichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team,
planen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,
Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes-
sen erläutern
e) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und
Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen
und dokumentieren
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsab-
läufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeits-
abläufe optimieren
9  
12 Vorbereiten auf Notfall-
situationen sowie Handeln
und Führen in Notfall-
situationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs-
spezifische Standardredewendungen einsetzen und
in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Ver-
fahren einhalten
d) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen,
bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
e) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen
situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort-
maßnahmen ergreifen
f) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Ret-
tung verunglückter Personen, auch im Wasser,
ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durch-
führen
g) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
9  
h) Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen
i) Unterweisungen durchführen
j) Krisenbewältigungsübungen organisieren
k) Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher
Schutzausrüstung organisieren, durchführen, über-
wachen und dokumentieren
  
  l) Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal
auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten
und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah-
men steuern und überwachen
m) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
n) auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und See-
wasserstraßen reagieren
o) Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten
überwachen
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
  d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nach-
haltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im
eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
  g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
5Informieren und
Kommunizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
aufgabenbezogen auswählen und nutzen
b) nautische und technische Informationen zur Wah-
rung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen,
insbesondere über den Binnenschifffahrtsinforma-
tionsdienst
c) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein-
setzen
d) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6  




 

Zitierungen von Anlage 1 BinSchKapAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BinSchKapAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchKapAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchKapAusbV Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der ...
Anlage 2 BinSchKapAusbV (zu § 11 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen"
... folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der ...