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Anlage 1 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis



Gliederung


Teil 1 Allgemeine Gebühren


Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

 
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 3 Vertretung
Abschnitt 4 (gestrichen)
Abschnitt 5 Beratungshilfe


Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren

 
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
 
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
 
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung


Teil 4 Strafsachen

 
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
 
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
 
Erster Rechtszug
Berufung
Revision
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten


Teil 5 Bußgeldsachen

 
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
 
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten


Teil 6 Sonstige Verfahren

 
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
 
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
 
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
 
Erster Rechtszug
Zweiter Rechtszug
Dritter Rechtszug
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme


Teil 7 Auslagen



Teil 1 Allgemeine Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG


Vorbemerkung 1:
Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG.

1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags  
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird ... 1,5
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) ...0,7
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
 
1001Aussöhnungsgebühr
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.
1,5
1002Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1,5
1003Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.
(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
1,0
1004Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
1,3
1005Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An-
gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An-
sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand
ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maß-
gebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Be-
rücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich
eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu
Nummer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Geschäftsgebühr
1006Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die
Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der
Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu
berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Verfahrens-
gebühr
1008Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.
(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmen-
gebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30%

1009
Hebegebühr 
1. bis einschließlich 2.500,00 € 1,0 %
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,00 € 0,5 %
3. von dem Mehrbetrag über 10.000,00 €
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.
0,25 % des aus- oder zurück-
gezahlten Betrags - mindestens 1,00 €
1010Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenhei-
ten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht-
liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen
werden
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen-
den Mehraufwand.
0,3
oder
bei
Betragsrahmen-
gebühren erhöhen
sich der Mindest-
und Höchstbetrag
der Terminsge-
bühr um 30 %


Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren


Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG

Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich
die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Ver-
fahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungs-
ausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des
ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.
(3) (aufgehoben)

Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

2100Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in
Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
0,5 bis 1,0
2101Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt
1,3
2102Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
36,00 bis 384,00 €
2103Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei-
tung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt
60,00 bis 660,00 €


Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens

2200Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28
EuRAG
in Höhe der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr
2201Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt
0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr


Abschnitt 3 Vertretung

Vorbemerkung 2.3:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.
(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

2300Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist
(1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.
0,5 bis 2,5
2301Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige
rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
0,3
2302Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angele-
genheiten, in denen im ge-
richtlichen Verfahren Be-
tragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG), und
2. Verfahren nach der Wehrbe-
schwerdeordnung, wenn im
gerichtlichen Verfahren das
Verfahren vor dem Truppen-
dienstgericht oder vor
dem Bundesverwaltungs-
gericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs ge-
mäß § 82 SG tritt
Eine Gebühr von mehr als
359,00 € kann nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit um-
fangreich oder schwierig war.
60,00 bis 768,00 €
2303Geschäftsgebühr für
1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen
1,5


Abschnitt 4 (aufgehoben)



Abschnitt 5 Beratungshilfe

Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.

2500Beratungshilfegebühr
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
15,00 €
2501Beratungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
38,50 €
2502Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt
77,00 €
2503Geschäftsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
93,50 €
2504Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):  
 Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern 297,00 €
2505Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:  
 Die Gebühr 2503 beträgt 446,00 €
2506Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:  
 Die Gebühr 2503 beträgt 594,00 €
2507Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:  
 Die Gebühr 2503 beträgt 743,00 €
2508Einigungs- und Erledigungsgebühr 165,00 €
 (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.  
 (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines  
 Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).  


Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG


Vorbemerkung 3:
(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und

2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.

(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO).

(8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Vorbemerkung 3.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind.

3100Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG).
(2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.
1,3
31011. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,

beträgt die Gebühr 3100

(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
0,8
3102Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 60,00 bis 660,00 €
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
1,2
3105Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3104 beträgt

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.

(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
0,5
3106Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
60,00 bis 610,00 €


Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung 3.2:
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.

(2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB.

Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung 3.2.1:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. vor dem Finanzgericht,
2. über Beschwerden
a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG,
g) nach dem KSpG,
h) nach dem EU-VSchDG,
i) nach dem SpruchG,
j) nach dem WpÜG,
k) nach dem WRegG,
3. über Beschwerden
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
b) nach dem WpHG,
c) gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
4. über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.

3200Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist 1,6
3201Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:
Die Gebühr 3200 beträgt

(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO).
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder
2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt.
1,1
3202Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist

(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
1,2

3203Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine
Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfah-
ren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder
nicht ordnungsgemäß vertreten ist und ledig-
lich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäum-
nisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens-
oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3202 beträgt

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2
der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entspre-
chend.
0,5
3204
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 72,00 bis 816,00 €
3205
Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
60,00 bis 610,00 €


Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. über Rechtsbeschwerden
a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen,
b) nach § 20 KapMuG und
c) nach § 1065 ZPO,
2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und
3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.

3206
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist 1,6
3207
Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:
Die Gebühr 3206 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,1
3208
Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt
2,3
3209
Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,8
3210
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
1,5

3211
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:  
Die Gebühr 3210 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,8
3212Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 96,00 bis 1.056,00 €
3213Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.
96,00 bis 990,00 €


Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren

Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren

Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.


3300Verfahrensgebühr
1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 AgrarOLkG,
2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie
3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten,
den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des
Bundes
1,6
3301Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3300 beträgt...
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,0
3304(weggefallen) 


Unterabschnitt 2 Mahnverfahren

Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.

3305Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
1,0
3306Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt
0,5
3307Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
0,5
3308Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
0,5


Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung

Vorbemerkung 3.3.3:

(1)Dieser Unterabschnitt gilt für
1. die Zwangsvollstreckung,
2. die Vollstreckung,
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).

(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften.

3309Verfahrensgebühr 0,3

3310Terminsgebühr
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
0,3


Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

3311Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;
2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;
5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und
6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
0,4
3312Terminsgebühr
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.
0,4


Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.

3313Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
1,0
3314Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
0,5
3315Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt
1,5
3316Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt
1,0
3317Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848.
1,0
3318Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan 1,0
3319Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt
3,0
3320Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
0,5
3321Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird.
0,5
3322Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO 0,5
3323Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) 0,5


Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren

Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.

3324Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren 1,0
3325Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG0,75
3326Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt0,75
3327Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens0,75
3328Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal.
0,5
3329Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO)0,5
3330Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörin Höhe der
Verfahrensgebühr für
das Verfahren, in
dem die Rüge erhoben
wird, höchstens 0,5,
bei
Betragsrahmengebühren
höchstens 260,00 €

3331Terminsgebühr in Verfahren
über eine Rüge wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
in Höhe der
Termins-
gebühr für
das Ver-
fahren, in
dem die
Rüge erho-
ben wird,
höchstens
0,5, bei
Betrags-
rahmen-
gebühren
höchstens
260,00 €
3332Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren 0,5
3333Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
0,4
3334Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist 1,0
3335Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe
in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
für das die
Prozesskostenhilfe
beantragt wird,
höchstens 1,0, bei
Betragsrahmengebühren
höchstens 500,00 €
3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335:  
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.
0,5
3338Verfahrensgebühr für die
Tätigkeit als Vertreter des
Anmelders eines Anspruchs
zum Musterverfahren (§ 10
Abs. 2 KapMuG)
0,8
3339Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG ...
Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche geltend machen,
entsteht die Gebühr jeweils besonders.
0,5



Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

3400Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
in Höhe der dem Verfahrens-
bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmen-
gebühren höchstens 500,00 €
3401Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr
in Höhe der Hälfte der dem Verfahrens-
bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr
3402Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall in Höhe der einem Verfahrens-
bevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr
3403Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
0,8
3404Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
0,3
3405Endet der Auftrag
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 €
3406Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
36,00 bis 408,00 €


Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.

3500Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind 0,5
3501Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind 24,00 bis 250,00 €
3502Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde 1,0

3503Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
0,5
3504Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
1,6
3505Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,0
3506Verfahrensgebühr für das
Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision oder
über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung einer
der in der Vorbemer-
kung 3.2.2 genannten
Rechtsbeschwerden, so-
weit in Nummer 3512 nichts
anderes bestimmt ist
Die Gebühr wird auf die
Verfahrensgebühr für ein nach-
folgendes Revisions- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren an-
gerechnet.
1,6
3507Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,1
3508In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt
2,3
3509Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,8
3510Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist,
c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
1,3
3511Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
72,00 bis 816,00 €
3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
96,00 bis 1.056,00 €
3513Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren 0,5
3514In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:
Die Gebühr 3513 beträgt
1,2
3515Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren 24,00 bis 250,00 €
3516Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren 1,2
3517Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren60,00 bis 610,00 €
3518Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren72,00 bis 792,00 €


Teil 4 Strafsachen

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt


Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren

4100Grundgebühr
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
44,00 bis 396,00 € 176,00 €
4101Gebühr 4100 mit Zuschlag 44,00 bis 495,00 € 216,00 €
4102Terminsgebühr für die Teilnahme an
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt
wird,
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
5. Sühneterminen nach § 380 StPO
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
44,00 bis 330,00 € 150,00 €
4103Gebühr 4102 mit Zuschlag 44,00 bis 413,00 € 183,00 €


Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren

Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.

4104Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
44,00 bis 319,00 € 145,00 €
4105Gebühr 4104 mit Zuschlag 44,00 bis 399,00 € 177,00 €


Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 44,00 bis 319,00 € 145,00 €
4107Gebühr 4106 mit Zuschlag 44,00 bis 399,00 € 177,00 €
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren 77,00 bis 528,00 € 242,00 €
4109Gebühr 4108 mit Zuschlag 77,00 bis 660,00 € 295,00 €
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
 121,00 €
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
 242,00 €
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
55,00 bis 352,00 € 163,00 €
4113Gebühr 4112 mit Zuschlag 55,00 bis 440,00 € 198,00 €
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
4115Gebühr 4114 mit Zuschlag 88,00 bis 770,00 € 343,00 €
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
 141,00 €
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
 282,00 €
4118Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
110,00 bis 759,00 € 348,00 €
4119Gebühr 4118 mit Zuschlag 110,00 bis 949,00 € 424,00 €
4120Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren 143,00 bis 1.023,00 € 466,00 €
4121Gebühr 4120 mit Zuschlag 143,00 bis 1.279,00 € 569,00 €
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
 233,00 €
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
 466,00 €


Berufung

4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
88,00 bis 616,00 € 282,00 €
4125Gebühr 4124 mit Zuschlag 88,00 bis 770,00 € 343,00 €
4126Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
88,00 bis 616,00 € 282,00 €
4127Gebühr 4126 mit Zuschlag 88,00 bis 770,00 € 343,00 € €
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
 141,00 €
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
 282,00 €


Revision

4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren 132,00 bis 1.221,00 € 541,00 €
4131Gebühr 4130 mit Zuschlag 132,00 bis 1.526,00 € 663,00 €
4132Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren 132,00 bis 616,00 € 300,00 €
4133Gebühr 4132 mit Zuschlag 132,00 bis 770,00 € 361,00 €
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
 150,00 €
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
 300,00 €


Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.

4136Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4137Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4138Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4139Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4140Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug


Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren

4141Durch die anwaltliche Mitwir-
kung wird die Hauptverhand-
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Strafverfahren nicht nur
vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das
Hauptverfahren nicht zu eröff-
nen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren
durch Rücknahme des Ein-
spruchs gegen den Strafbe-
fehl, der Berufung oder der
Revision des Angeklagten
oder eines anderen Verfah-
rensbeteiligten erledigt; ist be-
reits ein Termin zur Hauptver-
handlung bestimmt, entsteht
die Gebühr nur, wenn der Ein-
spruch, die Berufung oder die
Revision früher als zwei Wo-
chen vor Beginn des Tages,
der für die Hauptverhandlung
vorgesehen war, zurückge-
nommen wird; oder
4. das Verfahren durch Be-
schluss nach § 411 Abs. 1
Satz 3 StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand
oder Vertreter eines Privatklägers
entsprechend anzuwenden, wenn
die Privatklage zurückgenommen
wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht,
wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit
nicht ersichtlich ist. Sie entsteht
nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach dem Rechtszug, in dem
die Hauptverhandlung vermieden
wurde. Für den Wahlanwalt be-
misst sich die Gebühr nach der
Rahmenmitte. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und der Zu-
schlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
sind nicht zu berücksichtigen.
in Höhe
der
Verfah-
rens-
gebühr
4142Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.
1,01,0
4143Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO)
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
2,02,0
4144Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) 2,52,5
4145Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird0,50,5
4146Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG1,51,5
4147Einigungsgebühr im Pri-
vatklageverfahren be-
züglich des Strafan-
spruchs und des Kos-
tenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 ent-
steht
Für einen Vertrag über
sonstige Ansprüche ent-
steht eine weitere Eini-
gungsgebühr nach Teil 1.
Maßgebend für die Höhe
der Gebühr ist die im Ein-
zelfall bestimmte Verfah-
rensgebühr in der Angele-
genheit, in der die Einigung
erfolgt. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und
der Zuschlag (Vorbemer-
kung 4 Abs. 4) sind nicht
zu berücksichtigen.
in Höhe der
Verfahrens-
gebühr


Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung

Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.

4200Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung
66,00 bis 737,00 € 321,00 €
4201Gebühr 4200 mit Zuschlag 66,00 bis 921,00 € 395,00 €
4202Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren 66,00 bis 330,00 € 158,00 €
4203Gebühr 4202 mit Zuschlag 66,00 bis 413,00 € 192,00 €
4204Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung 33,00 bis 330,00 € 145,00 €
4205Gebühr 4204 mit Zuschlag 33,00 bis 413,00 € 178,00 €
4206Terminsgebühr für sonstige Verfahren 33,00 bis 330,00 € 145,00 €
4207Gebühr 4206 mit Zuschlag 33,00 bis 413,00 € 178,00 €


Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

4300Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
1. zur Begründung der Revision,
2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
66,00 bis 737,00 € 321,00 €
4301Verfahrensgebühr für
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder
6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
44,00 bis 506,00 € 220,00 €
4302Verfahrensgebühr für
1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung
33,00 bis 319,00 € 141,00 €
4303Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
33,00 bis 330,00 €  
4304Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG)  3.850,00 €


Teil 5 Bußgeldsachen

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt


Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.

Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr

5100Grundgebühr
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.
33,00 bis 187,00 € 88,00 €


Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

5101Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € 22,00 bis 121,00 € 57,00 €
5102Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet 22,00 bis 121,00 € 57,00 €
5103Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 € 33,00 bis 319,00 € 141,00 €
5104Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet 33,00 bis 319,00 € 141,00 €
5105Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € 44,00 bis 330,00 € 150,00 €
5106Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet 44,00 bis 330,00 € 150,00 €


Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug

Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert;
die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.

5107Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € 22,00 bis 121,00 € 57,00 €
5108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren 22,00 bis 264,00 € 114,00 €
5109Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 € 33,00 bis 319,00 € 141,00 €
5110Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren 44,00 bis 517,00 € 224,00 €
5111Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € 55,00 bis 385,00 € 176,00 €
5112Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren 88,00 bis 616,00 € 282,00 €


Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde

5113Verfahrensgebühr 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
5114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 88,00 bis 616,00 € 282,00 €


Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren

5115Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr
5116Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.
1,01,0


Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten

5200Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
22,00 bis 121,00 € 57,00 €


Teil 6 Sonstige Verfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt


Vorbemerkung 6:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.



Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof



Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 6.1.1:
Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
6100Verfahrensgebühr 55,00 bis 374,00 € 172,00 €


Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren

6101Verfahrensgebühr 110,00 bis 759,00 € 348,00 €
6102Terminsgebühr je Verhandlungstag 143,00 bis 1.023,00 € 466,00 €


Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.
(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.
(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren

6200Grundgebühr
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
44,00 bis 385,00 € 172,00 €
6201Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.
44,00 bis 407,00 € 180,00 €


Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren

6202Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren.
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.
44,00 bis 319,00 € 145,00 €


Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 6.2.3:
(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

6203Verfahrensgebühr 55,00 bis 352,00 € 163,00 €
6204Terminsgebühr je Verhandlungstag 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
6205Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
 141,00 €
6206Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
 282,00 €


Zweiter Rechtszug

6207Verfahrensgebühr 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
6208Terminsgebühr je Verhandlungstag 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
6209Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
 141,00 €
6210Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
 282,00 €


Dritter Rechtszug

6211Verfahrensgebühr 132,00 bis 1.221,00 € 541,00 €
6212Terminsgebühr je Verhandlungstag 132,00 bis 605,00 € 294,00 €
6213Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
 147,00 €
6214Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
 294,00 €
6215Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
77,00 bis 1.221,00 € 519,00 €


Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr

6216Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr


Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen

6300Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
44,00 bis 517,00 € 224,00 €
6301Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen
44,00 bis 517,00 € 224,00 €
6302Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG
22,00 bis 330,00 € 141,00 €
6303Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen
22,00 bis 330,00 € 141,00 €


Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung

Vorbemerkung 6.4:
(1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.
§ 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 €, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend.
6400Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Truppendienstgericht
88,00 bis 748,00 €  
6401Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6400 genannten Verfahren
88,00 bis 748,00 €  
6402Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet.
110,00 bis 869,00 €  
6403Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6402 genannten Verfahren
110,00 bis 869,00 €  


Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme

6500Verfahrensgebühr
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen
ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung
für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Num-
mer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder
Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch
für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetz-
ten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
22,00 bis 330,00 € 141,00 €


Teil 7 Auslagen

Nr.AuslagentatbestandHöhe


Vorbemerkung 7:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
ten:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstel-
lung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-
ten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte
und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvor-
schrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Be-
hörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, an-
gefertigt worden sind:
 
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder de-
ren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buch-
stabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten
oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertra-
genen Dokumente insgesamt höchstens
5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
 
7001Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.
in voller Höhe
7002Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
20 % der Gebühren - höchstens 20,00 €
7003Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
0,42 €
7004Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind in voller Höhe
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise  
1. von nicht mehr als 4 Stunden 30,00 €
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden 50,00 €
3. von mehr als 8 Stunden
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
80,00 €
7006Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind in voller Höhe
7007Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfällt
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
in voller Höhe
7008Umsatzsteuer auf die Vergütung
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe