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Anlage 2 - Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (BinSchKapAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 271 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-135 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen"


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).

Lfd. Nr.
Prüfungselemente
Kategorie
I-II
123
1auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den
Frachtverträgen mit dem Spediteur navigieren
I
2die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und
umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen
II
3den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichts-
maßnahmen ergreifen
I
4eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen I
5für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen II
6die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten II
7die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf
Stabilität und Festigkeit, unterscheiden
II
8die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen II
9Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen I
10die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen II
11die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten I
12die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und
Standards für die Beförderung von Ladung verstehen
II
13Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und
Ballastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu
halten
I
14die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren I
15verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter
nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten
II
16die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten I
17die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie
Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung
(ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden
I
18die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und
Standards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen
II
19Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein siche-
res Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten
II
20mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren I
21eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste
festlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten
Zutritt zu verhindern
II
22Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus)
analysieren, um angemessen zu reagieren
II
23mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten II
24technische und interne Dokumentation auswerten II
25 ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und
Zusatzstoffen gewährleisten
II
26Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in
der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen
II
27Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes
kaufen und prüfen
II
28sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungs-
zweck entsprechend eingesetzt werden
II
29die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden II
30ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren,
Verantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen
II
31die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren II
32nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen
II
33die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen
Betrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen
I
34die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaß-
nahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden
I
35alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem
Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und über-
wachen
II
36Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren II
37Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten II
38Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung
verwenden
II
39die Umweltschutzgesetze anwenden II
40Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen II




 

Zitierungen von Anlage 2 BinSchKapAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BinSchKapAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchKapAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchKapAusbV Prüfungsbereich „Planen von Reisen"
... den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prüfungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2 zugrunde zu legen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ...
Anlage 3 BinSchKapAusbV (zu § 12 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen"
... folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der ...