Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
1. | Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
|
2. | | Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
|
3. | Tierart/Verfahren | Gülle, Gärrückstände | Festmist, Jauche, Weidehaltung2
|
4. | 1 | 2 | 3
|
5. | Rinder | 85 | 70
|
6. | Schweine | 80 | 70
|
7. | Geflügel | | 60
|
8. | andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) | | 55
|
9. | Betrieb einer Biogasanlage | 95 |
|
1 Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung. 2 Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.
|
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 DüV Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln (vom 01.05.2020) ... aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Für im Betrieb anfallende ... Werte verwendet werden 1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder 2. wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach ...
Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846