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Anlage 2 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur



1.
Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

1.1
Ingenieurbau

Zum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und des Erdbaus, insbesondere:

1.1.1
Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen Ausrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer),

1.1.2
Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke,

1.1.3
Lärmschutzanlagen,

1.1.4
Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände,

1.1.5
Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen,

1.1.6
Wege, Straßen, Plätze,

1.1.7
Entwässerungsanlagen,

1.1.8
Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planumsschutzschicht, Frostschutzschicht,

1.1.9
Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-, Energie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen.

1.2
Oberbau

Die bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet. Oberbauanlagen bestehen aus Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen. Auf ihnen wird in zusammenhängender Form auf der freien Strecke und in den Bahnhöfen der Eisenbahnbetrieb abgewickelt. Der Oberbau besteht aus Schienen, Schienenbefestigungen, Schwellen und Gleisschotter als Schotteroberbau sowie auch aus bauartbedingten (bauartspezifischen) Konstruktionen der Festen Fahrbahn. Zum Oberbau gehören ebenfalls die ab Oberkante Planum aufzubringenden Schutzschichten, wie Frostschutzschichten. Die Bahnübergänge gehören zum Fachgebiet Oberbau.

1.3
Hochbau

Zum Hochbau zählen bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen, selbständig benutzbar sind, von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen und über einen Dachabschluss verfügen. Hochbauten brauchen nicht durch bauliche Maßnahmen vollkommen umschlossen zu sein. Zu den Hochbauten gehören insbesondere:

1.3.1
Empfangsgebäude,

1.3.2
Güterhallen, Schuppen, Baracken, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),

1.3.3
Stellwerksgebäude, Bauten für Fernmeldeanlagen,

1.3.4
Garagen,

1.3.5
Bahnsteigdächer, Hallen, Einhausungen, Bahnsteigaufbauten, auch in unterirdischen Personenverkehrsanlagen,

1.3.6
Bauten für Energieversorgungsanlagen, Bahnstromanlagen, Unterwerke,

1.3.7
Schutzraumbauten der zivilen Verteidigung.

2.
Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen

Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch die Übertragungswege einschließlich der übertragungstechnischen Einrichtungen zwischen mehreren Anlagen sowie innerhalb einer Anlage, wenn die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe erforderlich ist.

Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erdung und der elektromagnetischen Verträglichkeit sowie zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß der Verordnung über elektromagnetische Felder.

Zu den jeweiligen Anlagen zählen zentrale und dezentrale Einrichtungen, Bedien- und Abfragestationen, Endeinrichtungen, Endgeräte, Innen- und Außenanlagen, Stromversorgungsanlagen, stationäre Anlagen sowie sonstige mobile oder tragbare Anlagen.

Die Übertragungswege in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes oder in diesen vom Eisenbahn-Bundesamt gleichgestellten Netzen zählen zu den Anlagen ohne Sicherheitsverantwortung.

2.1
Signalanlagen

2.1.1 Innen- und Außenanlagen von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Stellwerken, Gleisbild-Stellwerken und Spurplan-Stellwerken,

2.1.2
Zugsteuerungs- und Zugbeeinflussungseinrichtungen, beispielsweise Linienzugbeeinflussung, punktförmige Zugbeeinflussung, Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnik-Züge, Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, Fahrsperre, ortsfeste signalabhängige Ankündigungsanlagen und Gleisüberschreitungsanlagen für Relais- und elektronische Stellwerke,

2.1.3
Bahnübergangssicherungsanlagen, einschließlich der Stromversorgung, gegebenenfalls der Gefahrenraumfreimeldeanlagen und der zugehörigen Außenanlagen sowie der Abhängigkeiten zum Stellwerk oder Streckenblock oder zu anderen Sicherungseinrichtungen, unabhängig von der Überwachungsart,

2.1.4
Rangierstellwerke,

2.1.5
elektrisch ortsgestellte Weichen mit gesicherten Rangierfahrwegen.

2.2
Telekommunikationsanlagen

2.2.1
Funkanlagen in analoger und GSM-R-Technik für bahnspezifische Anwendungen, wie Zugfunk, Rangierfunk, Sprach- und Datendienste,

2.2.2
betriebliche Gefahrenmeldeanlagen für die Überwachung der betrieblichen Abläufe und Umweltbedingungen sowie die frühzeitige und zuverlässige Gefahrenerkennung und -meldung, wie Heißläufer-, Festbrems- und Flachstellenortungsanlagen, Luftströmungsmeldeanlagen, Windmeldeanlagen, Pegelmessanlagen,

2.2.3
zentrale Systeme für Leit- und Steueraufgaben für die Betriebsüberwachung und -abwicklung, wie Meldeanlagensystem 90, Fernüberwachen und Steuern technischer Einrichtungen,

2.2.4
Televisionsanlagen für betriebswichtige Überwachungsfunktionen, wie Beobachtung oder Überwachung von Bahnübergängen, Zugschlussüberwachung, Überwachung von Fahrwegprüfbezirken,

2.2.5
Notrufanlagen für die Sicherheit der Reisenden im Eisenbahnbetrieb gemäß der Brandschutzkonzepte der jeweiligen Personenverkehrsanlage einschließlich der zugehörigen Zentralen für Service, Sicherheit und Sauberkeit und Tunnelnotrufanlagen,

2.2.6
ortsfeste Lautsprecheranlagen für die Sicherung der Reisenden in Verbindung mit Sicherheitskonzepten, wie Lautsprecher auf Bahnsteigen, an Bahnübergängen, im Gleisbereich, als Schrankenwechselsprechanlagen,

2.2.7
Betriebsfernsprechanlagen und -systeme in besetzten und unbesetzten Betriebsstellen für die Betriebsabwicklung in Bahnhöfen und auf der freien Strecke sowie die elektrische Zugförderung, wie All- und Mehrfachfernsprechanlagen, Betriebsfernmeldesystem, Ortsbatterie- und Zentralbatterie-Einrichtungen, Nachrichtenspeicher,

2.2.8
Brandmelde- und Intrusionsschutzanlagen im Zusammenhang mit einem Brandschutz- oder Sicherheitskonzept für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, wie Tunnel, Überwachung der Tunnelnotausgänge, Personenverkehrsanlagen, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), Überwachung von Betriebs- und Bedienräumen,

2.2.9
zentrale und dezentrale Zugabfertigungsanlagen mit allen für die Zugabfertigung erforderlichen Anlagenkomponenten,

2.2.10
Leitstellen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen.

2.3
Elektrotechnische Anlagen

2.3.1
Erzeugungsanlagen für elektrische Energie,

2.3.2
Gleichrichter-, Umformer- und Umrichterwerke,

2.3.3
Bahnstromfernleitungen,

2.3.4
Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung,

2.3.5
Schaltwerke, Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Gleichspannungsschaltstellen,

2.3.6
Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik,

2.3.7
Leitstellen einschließlich Prozessanbindung,

2.3.8
Hochspannungs- oder Niederspannungsverteiler- und -verbraucheranlagen,

2.3.9
elektrische Energieanlagen in Personenverkehrsanlagen und Werkstattgebäuden der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), einschließlich notwendiger Überwachungssysteme, wie Allgemeinbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Niederspannungsverteilungsanlagen, Ersatz- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,

2.3.10
elektrische Weichenheizanlagen,

2.3.11
elektrische Zugvorheizanlagen,

2.3.12
fahrwegbezogene elektrische Energieanlagen in Betriebsstellen des Netzes, wie Beleuchtungsanlagen der Gleisfelder, Niederspannungsverteileranlagen und Ersatzstromversorgungsanlagen,

2.3.13
Notbeleuchtungs- und Energieverteilungsanlagen in Eisenbahntunneln einschließlich notwendiger Überwachungssysteme.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EIGV Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften (vom 24.06.2020)
... technischen Vorschriften und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) Anlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur Anlage 3 (weggefallen) Anlage 4 ... des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773" eingefügt. 29. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter ...