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Anlage 2 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)



Nr.Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ...
70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...170,00 €
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist ...
35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...120,00 €
102Obduktion ...460,00 €
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ...
600,00 €
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ...
800,00 €
105Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
mitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ...
140,00 €
106Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus. ...
120,00 €
107Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ...
170,00 €
Abschnitt 2 Befund

200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
nähere gutachtliche Äußerung ...
25,00 €
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ...
bis zu
55,00 €
202Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
nur ein kurzes Gutachten erfordern ...
45,00 €
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ...
bis zu
90,00 €
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse

300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ...
5,00 bis
70,00 €
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
5,00 bis
70,00 €
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
304Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
160,00 €
305 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
430,00 €
306Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ...
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
10,00 €
307Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
bis zu
250,00 €
308Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
Dokumentation:
je Probe ...
30,00 €
309Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
310Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
311Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
312Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
313Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
314Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
315Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
316Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
317Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
318Biostatistische Berechnungen:
je Spur ...
30,00 €
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400 Erstellung eines Gutachtens ...
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
170,00 €
401 Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
und Halbgeschwisterschaft:
je Person ...
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-
den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
setzt.
30,00 €
402Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ...
30,00 €
403Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
404Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
405Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
406Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
407Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
408Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
409Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
410Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
411Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
412Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
auf Eignung und Dokumentation:
je Person ...
bis zu
140,00 €






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 JVEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 18.12.2015Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 7 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 JVEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 JVEG Honorar für besondere Leistungen (vom 01.01.2021)
... ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. ...
§ 12 JVEG Ersatz für besondere Aufwendungen (vom 01.01.2021)
... Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 4 VerkDSpG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... ersetzt. 4. Nach der Überschrift von Abschnitt 1 der Anlage 2 wird folgende Überschrift eingefügt: „Vorbemerkung 1:".  ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 2. KostRMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB" ersetzt. 20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rechten ...