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Anlage 2 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 2 (zu § 23 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Schmiedefeuerstelle
einrichten
a) Schmiedefeuerarten unterscheiden
b) Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswäh-
len und aufgabenbezogen bereitstellen
c) Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft
herstellen
d) Lederschutzbekleidung anlegen
e) Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen
6
2Freiformschmieden und
Wärmebehandlung
a) Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und
Meißel, bereitstellen
b) Schmiederohlängen berechnen
c) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und
hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswäh-
len und im Schmiedefeuer erwärmen
d) Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unter-
scheiden
e) Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rund-
schmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstel-
len
f) Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden
herstellen
g) Härteverfahren Stählen zuordnen
h) Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterschei-
den
i) Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten
Stählen glühen, härten und anlassen
j) Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funken-
probe härteprüfen




 

Zitierungen von Anlage 2 PWMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PWMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PWMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PWMAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Messer schmieden vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 24 PWMAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...