Anlage 3 - Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)

Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 und Tabelle 2 (BGBl. 2017 I S. 3956)


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Zitierungen von Anlage 3 StoffBilV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 StoffBilV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoffBilV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StoffBilV Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
... zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen. (2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens ... und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen. Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der ... im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe 1. im Falle des ...
§ 7 StoffBilV Aufzeichnungen
... der betrieblichen Stoffstrombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6 Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ...
Anlage 4 StoffBilV (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff
... je Hektar nach der Düngeverordnung Landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3 in Hektar × 50 kg N/ha5 = 2. Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von  ...


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