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Anlage 4 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten



1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und

b)
geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.

2.
Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,

b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,

d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,

e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.



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Frühere Fassungen von Anlage 4 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 ElektroG Behandlung und Beseitigung (vom 01.01.2022)
... und Behandlung von Altgeräten müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen. (3) Die Behandlung von Altgeräten kann auch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841
§ 12 EAG-BehandV Eigenüberwachung
... zu erstellen sowie 2. die Arbeitsanweisungen im Behandlungskonzept gemäß Anlage 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... automatisierter Erlass von Verwaltungsakten". h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 4 Technische ... Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ Anlage 4 Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten ... b) In Satz 3 werden die Wörter „ergänzend zu den Anforderungen nach Anlage 4 " durch die Wörter „ergänzend zu den durch Rechtsverordnung nach § 24 ... ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „ Anlage 4 " ersetzt. 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 ... 11. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen". 38. Anlage 4 wird aufgeboben. 39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:  ... Wahrheit entsprechen". 38. Anlage 4 wird aufgeboben. 39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma am Ende ... die Wörter „und Akkumulatoren" eingefügt. 40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt: „Anlage 5 (zu § 21 ...