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Anlage 6 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt


Anlage 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer

a)
zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten und auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23 Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen:

aa)
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,

bb)
den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionalität) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält, und

cc)
eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) handelt,

und

b)
für angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen zu sorgen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.

2.
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb sowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)
Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder

b)
gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder

c)
fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden, sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann.

3.
Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Nummer 1 genannten Gegenständen, die verbracht werden sollen oder verbracht werden, um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:

Stufe 1: Prüfung

a)
1Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten, wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgerätes abhängt, welche Prüfungen durchgeführt werden. 2Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen. 3Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b)
Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.

Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

a)
Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

b)
Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

aa)
Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);

bb)
Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

cc)
Herstellungsjahr (soweit bekannt);

dd)
Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

ee)
Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfung (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

ff)
Art der durchgeführten Prüfung.

4.
Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlangten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:

a)
ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;

b)
eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Verbringung.



 

Zitierungen von Anlage 6 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ElektroG Anforderungen an die Verbringung
... sich möglicherweise um Altgeräte handelt, dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 6 in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. (2) ... Verbringung vorliegt, wenn 1. die entsprechenden Unterlagen gemäß Anlage 6 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder ...
§ 24 ElektroG Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2022)
... bezüglich Verbringungen und einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Anlage 6 Nummer 2  ...
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... Erstbehandlung durchführt, 14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Nummer 14a eingefügt: „14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch ...