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Anlage 6 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

KompetenzbereichErstes und zweites
Ausbildungsdrittel
letztes
Ausbildungsdrittel
Gesamt
I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und
dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen,
organisieren, gestalten, durchführen, steuern und
evaluieren.
680 Std. 320 Std. 1.000 Std.
II. Kommunikation und Beratung personen- und situati-
onsbezogen gestalten.
200 Std. 80 Std. 280 Std.
III. Intra- und interprofessionelles Handeln in unter-
schiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich
gestalten und mitgestalten.
200 Std. 100 Std. 300 Std.
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen,
Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren
und begründen.
80 Std. 80 Std. 160 Std.
V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-
schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen
Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-
gründen.
100 Std. 60 Std. 160 Std.
Stunden zur freien Verteilung 140 Std. 60 Std. 200 Std.
Gesamtsumme1.400 Std. 700 Std. 2.100 Std.


In der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann entfallen über die Gesamtdauer der Ausbildung im Rahmen des Unterrichts zur Vermittlung von Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersstufen jeweils mindestens 500 und höchstens 700 Stunden auf die Kompetenzvermittlung anhand der besonderen Pflegesituationen von Kindern und Jugendlichen sowie von alten Menschen.



 

Zitierungen von Anlage 6 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PflAPrV Inhalt und Gliederung der Ausbildung (vom 16.12.2023)
... und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2.100 Stunden gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und 2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von ...
§ 51 PflAPrV Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
... Kompetenzen, die in den beruflichen Pflegeausbildungen vermittelt werden sollen. Die in Anlage 6 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht legt die ...