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Anlage 7 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Anlage 7 (zu § 32 Absatz 8, § 43 Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Satz 1) Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind


Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Untersuchungsverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwerts auf.

Das Untersuchungsergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwerts in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwerts geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

---
*
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

Parameter
(siehe Anmerkung)
Messunsicherheit in Prozent
des Grenzwerts
Bemerkungen
Acrylamid30Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt
wird und nicht anhand der Produktspezifikation
berechnet wird.
Aluminium25 
Ammonium40 
Antimon40 
Arsen30 
Benzo(a)pyren50 
Benzol40 
Bisphenol A 50 
Blei25 
Bor25 
Bromat40 
Cadmium25 
Chlorat40 
Chlorid15 
Chlorit40 
Chrom30Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
Cyanid30Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in
allen Formen bestimmt werden können.
1,2-Dichlorethan40 
Eisen30 
Elektrische Leitfähigkeit 20 
Epichlorhydrin30Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser
bestimmt wird und nicht anhand der
Produktspezifikation berechnet wird.
Fluorid20 
Halogenessigsäuren (HAA-5) 50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5,
d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von
5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von
0,0036 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen
ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Kupfer25 
Mangan30 
Microcystin-LR30 
Natrium15 
Nickel25 
Nitrat15 
Nitrit20 
Organisch gebundener
Kohlenstoff (TOC)
30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer
Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt
werden.
Oxidierbarkeit50 
Pestizide30Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide
dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von
lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2
Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden,
höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts
in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide
zugelassen werden.
Summe PFAS-20 50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20,
d. h. bei 0,0000050 mg/l) des Summengrenzwerts
von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze
von 0,0000015 mg/l oder niedriger für die
Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle
Summenbildung erforderlich.
Summe PFAS-4 50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4,
d. h. bei 0,0000050 mg/l) des Summengrenzwerts
von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze
von 0,0000015 mg/l oder niedriger für die
Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle
Summenbildung erforderlich.
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
50Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts
nach Anlage 2 Teil II.
Quecksilber30 
Selen40 
Sulfat15 
Tetrachlorethen30Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen
bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trichlorethen40Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei
50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trihalogenmethane (THM) 40Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts
nach Anlage 2 Teil II.
Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der
Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische
Trübungseinheit) geschätzt werden.
Uran 30 
Vinylchlorid50Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser
bestimmt wird und nicht anhand der
Produktspezifikation berechnet wird.
Wasserstoffionenkonzentration0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-
Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


Teil II Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe


Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
und Radionuklide
Nachweisgrenze
(siehe Anmerkungen 1 und 2)
Americium-241 0,06 Bq/l
Blei-210 0,02 Bq/l
Cäsium-134 0,5 Bq/l
Cäsium-137 0,5 Bq/l
Cobalt-60 0,5 Bq/l
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration 0,04 Bq/l
(siehe Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration 0,4 Bq/l
Iod-131 0,5 Bq/l
Kohlenstoff-14 20 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-240 0,04 Bq/l
Polonium-210 0,01 Bq/l
Radium-226 0,04 Bq/l
Radium-228 0,02 Bq/l
(siehe Anmerkung 4)
Radon-222 10 Bq/l
Strontium-90 0,4 Bq/l
Tritium 10 Bq/l
Uran-234 0,02 Bq/l
Uran-2380,02 Bq/l
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen)" mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewendet werden.




 

Zitierungen von Anlage 7 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
... und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II und III und Anlage 7 Teil II ...
§ 43 TrinkwV Untersuchungsverfahren
... der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 7 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten. Bei den Untersuchungen des ... ISO 7027-1. Kann der für den chemischen Parameter Benzo(a)pyren in der Anlage 7 Teil I aufgeführte Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist für die Analyse ein ... die mindestens geeignet sein müssen, die Aktivitätskonzentrationen mit den in Anlage 7 Teil II angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen. Die Berechnung und die Beurteilung der ...