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Anlage 8
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Anlage 8 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021
BGBl. I S. 4467
(
Nr. 69
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 7
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→
Anlage 9
Anlage 8 (zu
§ 55 Absatz 1
) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 7
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→
Anlage 9
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Zitierungen von
Anlage 8 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 55 MTAPrV Zeugnis über die staatliche Prüfung
... Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 8
. (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Note für den ...
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