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Anlage 9 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein



A. Vorbemerkungen


Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen


I.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
101Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
201.01Brille
301.02Kontaktlinse(n)
401.03Schutzbrille*
501.05Augenschutz
601.06Brille oder Kontaktlinsen
701.07Spezifische optische Hilfe
802Hörhilfe/Kommunikationshilfe
903Prothese/Orthese der Gliedmaßen
1003.01Prothese/Orthese der Arme
1103.02Prothese/Orthese der Beine
2110Angepasste Schaltung
2210.02Automatische Wahl des Getriebeganges
2310.04Angepasste Schalteinrichtungen
2415Angepasste Kupplung
2515.01Angepasstes Kupplungspedal
2615.02Handkupplung
2715.03Automatische Kupplung
2815.04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
2920Angepasste Bremsmechanismen
3020.01Angepasstes Bremspedal
3120.03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
3220.04Bremspedal mit Gleitschiene
3320.05Bremspedal (Kipppedal)
3420.06Mit der Hand betätigte Bremse
3520.07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)')
3620.09Angepasste Feststellbremse
3720.12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
3820.13Mit dem Knie betätigte Bremse
3920.14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
4025Angepasste Beschleunigungsmechanismen
4125.01Angepasstes Gaspedal
4225.03Gaspedal (Kipppedal)
4325.04Handgas
4425.05Mit dem Knie betätigter Gashebel
4525.06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
4625.08Gaspedal links
4725.09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
4931Anpassungen und Sicherungen der Pedale
5031.01Extrasatz Parallelpedale
5131.02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
5231.03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
5331.04Bodenerhöhung
5432Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
5532.01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
5632.02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
5733Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
5833.01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
Vorrichtung
5933.02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
Vorrichtung
6035Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
6135.02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
6235.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
6335.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
6435.05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen
6540Angepasste Lenkung
6640.01Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)')
6740.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.)
6840.06Angepasste Position des Lenkrads
6940.09Fußlenkung
7040.11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
7140.14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
7240.15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
7342Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
7442.01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
7542.03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
7642.05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
7743Sitzposition des Fahrzeugführers
7843.01Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen
7943.02Der Körperform angepasster Sitz
8043.03Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
8143.04Fahrersitz mit Armlehne
8243.06Angepasster Sicherheitsgurt
8343.07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
8444Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
8544.01Einzeln gesteuerte Bremsen
8644.02Angepasste Vorderradbremse
8744.03Angepasste Hinterradbremse
8844.04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
8944.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
9044.06Angepasster Rückspiegel*
9144.07Angepasste Kontrolleinrichtungen*
9244.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
9344.09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)')
9444.10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)')
9544.11Angepasste Fußraste
9644.12Angepasster Handgriff
9745Kraftrad nur mit Seitenwagen
9846Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
9947Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
10050Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer)
10151Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
10261Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)
10362Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner-
halb der Region ...
10463Fahren ohne Beifahrer
10564Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
10665Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
Klasse sein muss
10766Ohne Anhänger
10867Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
10968Kein Alkohol
11069Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
11170Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unter-
scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL")
11271Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR")
11473Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
11978Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
12079 (...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
12179 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12279 (S1 ≤ 25/7.500 kg)
  Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
12379 (L ≤ 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12479.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
12579.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
12679.03Nur dreirädrige Fahrzeuge
12779.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
12879.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
12979.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers 3.500 kg übersteigt
13080Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
13181Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben
13395Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
13496Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
13597Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


Ia.
Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Entfallene Schlüsselzahl Bei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
105.01Nur bei Tageslicht 61
205.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/
innerhalb der Region ...
62
305.03Ohne Beifahrer/Sozius 63
405.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von
nicht mehr als ... km/h
64
505.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 65
605.06Ohne Anhänger 66
705.07Nicht gültig auf Autobahnen 67
805.08Kein Alkohol 68
930Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs-
mechanismen
32, ggf. in Kombination
mit 20 und/oder 25
1072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1)
79.05
1174Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
entfällt
1275Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1)
entfällt
1376Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
entfällt
1477Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E)
entfällt
1590Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug
vorgenommene Anpassungen verwendet werden
entfällt


II.
nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

2171*Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

3172*Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

4174*Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden

5175*Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³
6176Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft-
fahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
7177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein

8178*Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

9179*Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

10180(weggefallen)

11181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

12182**Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13183(weggefallen)

14184Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten
Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.

15185Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16186Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-
bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17187Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbe-
förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-
schlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet
hat.
18188Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19189Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

20190Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.
21191Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.

23193Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-
verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-
schleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.
24194Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
25195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
26 ***)196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis
zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei de-
nen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über-
steigt.
27197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe ab-
gelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).


IIa.
Entfallene nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1192Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse
B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt,
jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.



*
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
**
Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

***)
Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung in Artikel 1 Nummer 8 V. v. 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von Anlage 9 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
aktuell vorher 17.12.2020Artikel 3 Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
aktuell vorher 31.12.2019Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
aktuell vorher 12.12.2019Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
aktuell vorher 19.03.2019Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 28.12.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
aktuell vorher 21.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 9 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FeV Ausfertigung des Führerscheins (vom 24.08.2017)
... Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. (3a) Ist die Gültigkeit ...
§ 49 FeV Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (vom 02.08.2021)
... 8. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9 , 9. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt ...
§ 51 FeV Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 02.08.2021)
... Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9 , g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt ...
§ 52 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 09.03.2023)
... Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9 , g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt ...
§ 57 FeV Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern (vom 01.06.2020)
... Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9 , 7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen ...
Anlage 3 FeV (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (vom 19.03.2019)
...  Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 1 vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L ... Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A1 A1, AM A1 79.05 ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 1 vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 1   A, A2, A1, AM, B, L ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 Langsam fahrende Fahrzeuge vor dem 1.4.80 ...
Anlage 8 FeV (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung (vom 02.08.2021)
... Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9 . Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine ...
Anlage 10 FeV (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr (vom 19.03.2019)
... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 A A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 A A2, A1, AM A, A2, A1, AM ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
§ 14 BKrFQG Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
... g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung , i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit ...
§ 30 BKrFQG Übergangsvorschriften (vom 23.05.2021)
... jedoch bis zum 2. Dezember 2022. (2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten ... der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein deutscher Führerschein erteilt werden ...

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Anlage 5 BKrFQV (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises
... wurde, werden durch einen Strich entwertet. 10. die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung . bb) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 bis 7 sowie 9 und ...

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 20 GüKGrKabotageV Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung (vom 17.12.2020)
... Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen". Die zuständige Behörde kann ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 1 vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A1 A1, AM A1 79.05 ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 1 vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 1   A, A2, A1, AM, B, L ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 Langsam fahrende Fahrzeuge vor dem 1.4.80 ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A A, A2, A1, AM, L ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A A, A2, A1, AM ... der Bundespolizei und der Polizei (BGBl. I 2013 S. 59)] 14. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von ... (BGBl. I 2013 S. 59)] 14. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033. 17. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe A Satz 11 wird die Angabe ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 A A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L ... nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und ... oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 A A2, A1, AM A, A2, A1, AM ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)" ersetzt. 27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 6 ...
Artikel 2 11. FeVuaÄndV Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Prüfbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3091)] ". 6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst: „I. Schlüsselzahlen ...

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 2 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f" ersetzt. 2. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 17 wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9 , 9. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt ... und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9 , g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt ... Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9 , g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt ... durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung" ersetzt. 10. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 6 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird wie folgt neu gefasst: (siehe BGBl. I 2010 S. 2288ff) 21. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird in der Schlüsselzahl 75 die Angabe „Kategorie B" ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr." 5. Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt: Lfd. Nr. ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 4 PBefRMoG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes) *)". 8. In Anlage 9 Abschnitt B (Liste der Schlüsselzahlen) in der Tabelle in Abschnitt II (nationale Schlüsselzahlen) ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:". 21. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer II Buchstabe a wird wie folgt geändert: ...
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... 2007" durch die Wörter „vom 31.12.2010" ersetzt. 22. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 1 AutAusbÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten." 8. In der Anlage 9 Buchstabe B Ziffer II werden die laufenden Nummern 26 und 27 wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 2 BKrFQVEV 2020 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere ...
Artikel 3 BKrFQVEV 2020 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG" durch die Angabe „§ 2 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Artikel 1 4. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins." 2. Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert: a) In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 12 4. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung" eingefügt. 6. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst: Lfd. Nr. ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen." 37. Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert: a) In Unterabschnitt I wird die laufende ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... Fahren ab 17 Jahre" (BGBl. 2015 I S. 1682)] ". 23. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufenden Nummern ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... der Bundeswehr, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 3237)] ". 17a. In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe „§ 76 Nummer 11b" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 5 BKrFQV Nachweise (vom 01.01.2020)
... der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung ) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von einem ...