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Anlage 9 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen


Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,

2.
Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,

3.
Travertin.



 

Zitierungen von Anlage 9 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134 StrlSchG Bestimmung der spezifischen Aktivität
... Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, herstellt oder ...
§ 135 StrlSchG Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
... zur Bestimmung der spezifischen Aktivität Verpflichtete darf Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, ... darf. (2) Überschreitet die voraussichtlich von einem Bauprodukt, das die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthält, ausgehende ...