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Anlage - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Einsetzen und Warten von
Werkzeugen, Maschinen
und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hin-
sichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b) Hand- und Messwerkzeuge einsetzen
c) Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbrin-
gen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berück-
sichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienen
d) Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatz-
einrichtungen pflegen und warten
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
8 
2Entwerfen von
Grundmodellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheiden
b) Längen- und Weitenmaße unterscheiden
c) Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterschei-
den und zeichnen
d) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modi-
schen, funktionalen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
e) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren
 4
3 Beurteilen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren
und Verwendungszweck auswählen und beurteilen
b) Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Ver-
arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken
zuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der
Verarbeitung berücksichtigen
c) weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile
Flächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren
Eigenschaften und nach Verwendungszweck unter-
scheiden und nach Qualität beurteilen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden
und Fehler prüfen, sortieren und lagern
e) Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und
entsorgen
8 
f) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro-
zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be-
urteilen
g) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund-
heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten,
nach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwe-
cken bewerten und einsetzen
 2
4Anfertigen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und
anwenden
b) Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren
abnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnah-
men treffen
c) Schnittmuster und Schablonen anfertigen
d) Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumen-
tieren
e) Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merk-
blätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur
Hygiene einhalten
6 
5Beurteilen und Anwenden
von Fertigungstechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auf-
tragsbezogen auswählen und prüfen
b) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalteri-
schen und ökonomischen Gesichtspunkten vorberei-
ten, auslegen und zuschneiden
c) Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarig-
keit prüfen, Fehler erkennen und beurteilen
d) Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere for-
men, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und aus-
putzen
e) Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Näh-
garne nach Verwendungszweck auswählen
f) Näharbeiten am Obermaterial ausführen
g) Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten
14 
6 Beurteilen von Anatomie,
Physiologie und Pathologie
der Stütz- und Bewegungs-
organe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsor-
ganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken,
beurteilen
b) Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nerven-
system für den Bewegungsablauf berücksichtigen
c) biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lot-
stellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittab-
wicklung
7 
d) funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Bein-
längendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an
Füßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berück-
sichtigen
 2
7Ausführen von Reparatur-
und Änderungsarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und
dokumentieren
b) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen
beurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und
Kundinnen unterbreiten
c) Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, ins-
besondere an Sohlen und Absätzen, durchführen
d) Obermaterialien längen und weiten
e) Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durch-
führen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern,
Decksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse aus-
tauschen
f) Maß- und Konfektionsschuhe finishen
20 
8 Durchführen von
kundenorientierten
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden,
insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten
2 
b) Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer
Wünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der
Rentabilität beraten
c) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
d) Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglich-
keiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur
Hygiene vorschlagen
e) Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Ge-
brauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten und Ausarbeiten
von Maßschuhmodellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie
Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden,
Leistenmaßsysteme anwenden
b) Fußmaße auf Leisten übertragen
c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstel-
len
d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit
kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren
und Fehler beheben
e) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen
Trends und Verwendungszweck ausarbeiten und op-
timieren
 9
2Vorbereiten von
Einbauelementen
und von Bodenteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Kappenmodelle erstellen und zuschneiden
b) Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsoh-
len, Kappen und Rahmen
c) Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch
Schleifen und Schärfen
d) thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerk-
stoffe formen und bearbeiten
 9
3Zusammenfügen von
Schuhböden und Schäften
zu Maßschuhen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwi-
cken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen ein-
bringen
b) Bodenbefestigungsarten ausführen, insbesondere
durch Nähen und Einkleben
c) Gelenkstücke und Ausballungen einbringen
d) Langsohlen aufbringen und bearbeiten
e) Absätze aufbauen und montieren, insbesondere An-
schläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung
bearbeiten
f) Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten
und material- und modellgerecht finishen
 24
4Anfertigen von
fußgerechten Schuh-
zurichtungen und
Fußbettungen für
Konfektionsschuhe
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen
und umarbeiten
b) konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen,
insbesondere Entlastungspolster und Stützelemente
c) fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an
Konfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abroll-
hilfen und Verkürzungsausgleiche
d) Fußbettungen anfertigen und einarbeiten
 10


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten und Ausarbeiten
von Schaftmodellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestim-
men, zeichnen und die Ausführungen dokumentieren
b) Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte an-
zeichnen
c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellen
d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit
kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren
und Fehler beheben
e) Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung
von aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächen-
gestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderhei-
ten ausarbeiten und optimieren
 8
2Herstellen von Schablonen
und Schnittmustern sowie
Zuschneiden von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und
Futter detaillieren und beschriften
b) Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter
Beachtung der rationellen Einteilung, der Lederquali-
tät und des Musterverlaufs, auflegen und Montage-
punkte kennzeichnen
c) Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeich-
nen
d) Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Mate-
rialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
 10
3Vorrichten von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernäh-
ten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen
aufbringen
b) Schaftverstärkungen kleben und kaschieren
c) Schaftteile für die Montage schärfen und buggen
 8
4Montieren von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Schaft- und Futterteile zusammenfügen
b) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel-
len, Grifftechniken anwenden
c) Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfer-
tigen
d) funktionelle Elemente anfertigen und anbringen,
insbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse,
Schnallen und Ösen
e) schmückende Elemente anfertigen und anbringen,
insbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfe
f) Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaft-
kanten einfärben
g) Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform
prüfen, Schäfte reinigen
 26


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
  b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
  
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durch-
führbarkeit prüfen
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
kumentieren, Liefertermine beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen
sowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
f) Aufgaben im Team planen und durchführen
5 
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen
und dokumentieren
h) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
 2
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
schutzes und der Datensicherheit anwenden
d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens-
weisen berücksichtigen
4 
e) Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fach-
begriffe anwenden
f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten
 2
7Verkaufen von Dienst-
leistungen und Waren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und
produktspezifische Informationen beschaffen und
auswerten
b) Unternehmen nach außen darstellen
c) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher
Werbemaßnahmen mitwirken
d) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und
Produkte des Betriebes unter Berücksichtigung der
Nachhaltigkeit informieren
e) Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqua-
lität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellen
f) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
g) Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvor-
gänge durchführen und dokumentieren
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
 4
8 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitäts-
sichernden Maßnahmen unterscheiden
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku-
mentieren
c) Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit,
Funktionen und Verarbeitung
d) fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschrif-
ten einhalten
4 
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und do-
kumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
g) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
 2
9Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)
a) bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft
der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-,
Arbeits- und Sozialstandards berücksichtigen
b) bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Lang-
lebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcen-
sparenden Produktion verdeutlichen
c) durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschu-
hen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwen-
dung von Ressourcen zu vermeiden
d) alternative und recycelte Materialien, insbesondere
Sohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verar-
beiten
 4