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Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung - AutoKflAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-109 Berufliche Bildung

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 463 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,

2.
an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,

3.
Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,

4.
betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,

5.
Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,

6.
Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,

7.
personalbezogene Aufgaben bearbeiten und

8.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse statt.

(2) Im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen zu organisieren,

2.
die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werkstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzuführen und

3.
den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von Waren zu kontrollieren und zu erfassen.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen,

2.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse,

3.
Kundendienstprozesse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen



(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und

2.
bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,

2.
Verkaufspreise zu kalkulieren sowie

3.
den Personaleinsatz zu organisieren und an der Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Ziele und Grundsätze mitzuwirken.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Kundendienstprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten,

2.
die Vorgehensweise zu begründen,

3.
Problemlösungen zu erarbeiten,

4.
Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und

5.
Ergebnisse zu bewerten.

(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. 2Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. 3Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. 4Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.

(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse mit 20 Prozent,

2.
Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen mit 25 Prozent,

3.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse mit 25 Prozent,

4.
Kundendienstprozesse mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen", „Kaufmännische Unterstützungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 AutoKfAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Monaten im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Teile und Zubehör
organisieren und verkaufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche
Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den
Einkauf planen und Bestellungen durchführen
c) Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen
kalkulieren
d) Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und
Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Be-
anstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten
e) Wareneingänge dokumentieren und Waren insbe-
sondere unter Einhaltung der Regeln des Umwelt-
schutzes einlagern
f) Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Un-
stimmigkeiten klären
g) Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der
Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organi-
sieren
h) Liefertermine überwachen und kommunizieren und
Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiten
i) Material einem Auftrag zuordnen und ausgeben
j) Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen
unter Nutzung von Produktinformationen beraten,
Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen er-
stellen
k) Präsentation von Zubehör planen und umsetzen
l) die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewer-
ten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
5 
2An Werkstattprozessen
mitwirken und als
Schnittstelle zwischen
Handel und Werkstatt agieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen
unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und
Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch
technische Standards und gesetzliche Bestimmun-
gen einhalten
b) Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit
von Fahrzeugen durchführen
c) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie
elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeu-
gen unterscheiden und ihre Funktion erläutern
d) an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparatur-
arbeiten mitwirken
e) bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als
Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlä-
gen mitwirken
f) die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling
von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von
deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Her-
steller- und Lieferantenvorgaben einhalten
g) durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläu-
tern
h) Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerun-
gen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten
2 
3 Kundendienst organisieren
und Servicebereich
unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden
b) Informationssysteme unter Einhaltung des Daten-
schutzes nutzen
c) Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermit-
teln und die weitere Bearbeitung koordinieren
d) Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertge-
rechte Reparaturleistungen anbieten
e) bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwir-
ken
f) Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegen
g) Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten
aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren
erstellen
h) Termine planen und mit den zuständigen Bereichen
koordinieren
i) anforderungsbezogene Fremdleistungen organisie-
ren
j) die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der
Terminvergabe veranlassen
k) die Kundenmobilität sicherstellen
l) Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen
entgegennehmen
6 
m) Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss
durchführen
n) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen
und die weitere Bearbeitung koordinieren
o) Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeiten
p) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von In-
formationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnitt-
stellen einordnen und mitgestalten
q) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufrieden-
heit und zur Kundenbindung reflektieren und
Schlussfolgerungen ziehen
 3
4Betriebliche Marketing-
aktivitäten planen und
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit
Kundendaten einhalten
b) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie
regionale Wettbewerber beobachten
c) Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffen
d) Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe
entsprechender Programme verarbeiten und pflegen
e) Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz ge-
eigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie
bei der Erfolgskontrolle mitwirken
2 
  f) Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen
und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes
einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften
einhalten
g) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, inner-
betrieblich abstimmen, organisieren und durchführen
h) Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und
Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten
und überwachen
i) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
j) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-
lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-
folgreiches Marketing fördern und nutzen
k) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung
reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten
 1
5Fahrzeughandel und
-vertrieb unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und
-vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelun-
gen und technische Normen einhalten
b) Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener
Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werk-
vertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspiel-
räume berücksichtigen
c) Liefertermine überwachen
d) Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung
bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und
deren Erfüllung überwachen
e) Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme er-
fassen
f) den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen ver-
anlassen und überprüfen
g) Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unter-
scheiden und Vertriebswege, insbesondere Online-
handel, nutzen
h) Probefahrten organisieren
i) Kundenbestellungen dokumentieren
j) Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorberei-
ten und durchführen
k) Fahrzeugübergaben vorbereiten
l) Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahr-
zeugauslieferung erfragen und dokumentieren
m) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben,
reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti-
mierung ableiten
 7
6Finanzdienstleistungs-
produkte im Fahrzeughandel
vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungspro-
dukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation
berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum
Vertragswesen anwenden
b) Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzie-
rungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den
Kunden und Kundinnen unterbreiten
c) Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote
bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kun-
dinnen unterbreiten
d) Versicherungsprodukte vergleichen und Versiche-
rungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den
Kunden und Kundinnen unterbreiten
e) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsge-
recht anbieten
f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumen-
tieren
g) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschluss-
maßnahmen einleiten
h) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben,
reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti-
mierung ableiten
 3
7Personalbezogene
Aufgaben bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) die Regelungen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit bei der Bearbeitung von personenbezoge-
nen Daten einhalten
b) arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche
Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezo-
genen Aufgaben einhalten
c) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung
von Anforderungsprofilen unterstützen
d) im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbe-
sondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlver-
fahren und Entscheidungsfindungen
e) bei Einstellungen und personellen Veränderungen er-
forderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbe-
reiten und Schriftstücke erstellen
f) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und
auswerten
g) nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz
planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhalten
h) Reisekostenabrechnungen bearbeiten
i) Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Sche-
mata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereiten
j) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresab-
schluss unter Einhaltung der Fristen aufbereiten
k) Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und
-einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen
zur Optimierung vorschlagen
 2
8Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Ein-
haltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben
unterstützen
b) Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieb-
lichen Leistungserstellung berücksichtigen
c) Buchungsvorgänge bearbeiten
d) Kassenbücher führen
e) Bestands- und Erfolgskonten führen
f) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-
Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungs-
verzug einleiten
g) Inventuren terminieren und durchführen und die Er-
gebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlus-
ses nutzen
h) am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirken
i) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrol-
lieren
j) Verkaufspreise kalkulieren
k) betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll-
und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für
unternehmerische Entscheidungen aufbereiten
l) Daten zur Kalkulation für unternehmerische Ent-
scheidungen aufbereiten
m) die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit
und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaß-
nahmen ableiten
 5


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Monaten im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbe-
triebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten
sowie deren Zusammenwirken entlang der Wert-
schöpfungskette erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Be-
rufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen