Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Eingangsformel 1,2)
Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 3 Grundsätze
Abschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
§ 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
§ 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
§ 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
§ 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
§ 10 Einstufung fester Gemische
§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Abschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
§ 15 Technische Regeln
§ 16 Behördliche Anordnungen
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
§ 17 Grundsatzanforderungen
§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
§ 19 Anforderungen an die Entwässerung
§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
§ 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
§ 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
§ 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
§ 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
Abschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen
§ 40 Anzeigepflicht
§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
§ 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
§ 43 Anlagendokumentation
§ 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
§ 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
§ 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
§ 47 Prüfung durch Sachverständige
§ 48 Beseitigung von Mängeln
Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
§ 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
§ 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
§ 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
§ 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
§ 53 Bestellung von Sachverständigen
§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
§ 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 58 Bestellung von Fachprüfern
§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
§ 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
§ 63 Pflichten der Fachbetriebe
§ 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
§ 65 Ordnungswidrigkeiten
§ 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
§ 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
§ 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
§ 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)


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