(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird übertragen auf
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach
§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit dieses oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- die Service-Center der Generalzolldirektion,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 3.
- das Bundessprachenamt,
- 4.
- das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 5.
- das Katholische Militärbischofsamt,
- 6.
- die Universitäten der Bundeswehr.
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach
§ 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt,
- 2.
- die Service-Center der Generalzolldirektion,
- 3.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt,
- 2.
- die Service-Center der Generalzolldirektion,
- 3.
- das Bundessprachenamt,
- 4.
- das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 5.
- das Katholische Militärbischofsamt,
- 6.
- die Universitäten der Bundeswehr,
- 7.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,
- 8.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach
§ 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den
§§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihrer Geschäftsbereiche betroffen sind.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom
7. Februar 2016 (BGBl. I S. 245) außer Kraft.