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Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Beherbergungsmeldedatenverordnung - BeherbMeldV)

V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218 (Nr. 27)
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen

Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.


§ 2 Dateispezifische Anforderungen



(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.

(2) 1Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. 2Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_ BeherbMeldeschein_Zaehler.xml" zu benennen. 2Dabei ist einzusetzen:

1.
bei „JJJJ" das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,

2.
bei „MM" der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,

3.
bei „TT" der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und

4.
bei „Zaehler" eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.

(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.

(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.

(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.


§ 3 Bereitstellung der Daten



Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2020.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer


Anlage (zu § 2 Absatz 5)



Bei der Speicherung der Daten im Datensatz zu verwendende Bezeichner

 BezeichnerErläuterung
1.DatumAnkunftDatum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)
2.DatumAbreiseDatum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)
3.Familiennamevollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils
durch Leerzeichen getrennt
4.Vornamensämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
5.GeburtsdatumGeburtsdatum (JJJJMMTT)
6.Staatsangehoerigkeitensämtliche Staatsangehörigkeiten
7.Anschriftbestehend aus
a) Staat, in dem sich der Wohnort befindet
b) Postleitzahl des Wohnorts
c) Wohnortbezeichnung
d) sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort
e) Straßenbezeichnung
f) Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder
Zusatzziffern
g) sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift
8. AnzahlAngehoerigeAnzahl der mitreisenden Angehörigen gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesmeldegesetzes
9.AnzahlMitreisendeAnzahl der Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2
Satz 3 des Bundesmeldegesetzes
10.StaatsangehoerigkeitMitreisendesämtliche Staatsangehörigkeiten der Mitreisenden der Reisegesellschaften
11.SeriennummerPassSeriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatz-
papiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder
Nichtvorlage
12.Zahlungszuordnungsnummerbestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektroni-
schen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungs-
dienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert
13.Beherbergungsstaettebestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder
Einrichtung, die die Daten speichert