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Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung - CoronaSchV)

V. v. 21.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V4; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel





§ 1 Pflichten von Einreisenden nach Aufenthalt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika



(1) Personen, die seit dem 22. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stelle bei der Einreise einen Nachweis im Sinne von Absatz 2 vorzulegen.

(2) 1Als Nachweis gilt ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. 2Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher oder englischer Sprache bei der Einreise mitzuführen. 3Die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. 4Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(3) Im Fall einer direkten Einreise aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika ist der Nachweis im Sinne von Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zweck der Überprüfung vorzulegen.

(4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten bleibt unberührt.


§ 2 Beförderungsverbot



1Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. 2Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen in Abweichung von Satz 1 ab dem 1. Januar 2021 befördert werden. 3Zu diesem Zweck sind geplante Flüge dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einer von ihm benannten nachgeordneten Behörde drei Tage vorher anzuzeigen, und zu genehmigen.


§ 3 Ausnahmen



§ 2 Satz 1 gilt in den folgenden Fällen nicht:

1.
reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

2.
Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

3.
Transporte mit medizinischem Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

4.
Flüge aus humanitären Gründen,

5.
Flüge im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 2 Satz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.


§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 20. Januar 2021 außer Kraft.




Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn