Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung
(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jahre. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1 bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach Satz 1 verboten.
(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen" (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schießstandrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schießstandrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz 1 sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung als Schießstandsachverständiger nur erfolgen darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat."
§ 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt:
„§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
- 2.
- die Überlassung,
- 3.
- den Erwerb,
- 4.
- die Bearbeitung durch
- a)
- Umbau oder
- b)
- Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die Überlassung,
- 2.
- den Erwerb,
- 3.
- die Bearbeitung durch
- a)
- Umbau oder
- b)
- Austausch eines wesentlichen Teils.
Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
§ 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens
(1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe vernichtet wurde.
(2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.
(3) Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen.
(4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür
§ 9 des Waffenregistergesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
- 1.
- beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- die Waffen oder Munition sicherstellen oder
- 2.
- anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
- a)
- unbrauchbar gemacht werden oder
- b)
- einem Berechtigten überlassen werden,
- c)
- und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- 1.
- überlässt,
- 2.
- erwirbt oder
- 3.
- vernichtet,
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.
(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür
§ 9 des Waffenregistergesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
§ 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht
- 1.
- Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an den Überlassenden erfolgen soll,
- 2.
- Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,
- 3.
- vorübergehendem Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Nummer 5.
Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
- 1.
- sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und
- 2.
- die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt.
Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat
- 1.
- der Erwerbende
- a)
- die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
- b)
- die Anzeige der Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie
- 2.
- der Überlassende
- a)
- die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
- b)
- die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden.
- 1.
- der Verwahrung,
- 2.
- der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder
- 3.
- des Kommissionsverkaufs.
- 1.
- in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder
- 2.
- für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt.
§ 37f Inhalt der Anzeigen
(1) Für die Anzeige nach den
§§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
- 1.
- die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
- 2.
- das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
- 3.
- die folgenden Daten des Anzeigenden:
- a)
- Familienname,
- b)
- früherer Name,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Vorname,
- e)
- Doktorgrad,
- f)
- Geburtstag,
- g)
- Geburtsort,
- h)
- Geschlecht,
- i)
- jede Staatsangehörigkeit sowie
- j)
- Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
- 4.
- die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
- a)
- Namen oder Firma,
- b)
- frühere Namen,
- c)
- Anschrift und
- d)
- bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;
- 5.
- die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
- a)
- Hersteller,
- b)
- Modellbezeichnung,
- c)
- Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
- d)
- Seriennummer,
- e)
- Jahr der Fertigstellung,
- f)
- Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- g)
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
- h)
- Art der Waffe;
- 6.
- die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
- a)
- Kapazität des Magazins,
- b)
- kleinste verwendbare Munition und
- c)
- dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
- 7.
- Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
- 8.
- die Nummer der Erlaubnisurkunde und
- 9.
- die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.
(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen
- 1.
- folgende Daten des Erwerbers:
- a)
- Familienname,
- b)
- Vorname,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Geburtsort,
- e)
- Anschrift;
- 2.
- bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:
- a)
- die Nummer der Waffenbesitzkarte und
- b)
- die ausstellende Behörde;
- 3.
- folgende Daten des Überlassenden:
- a)
- Familienname,
- b)
- früherer Name,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Vorname,
- e)
- Doktorgrad,
- f)
- Geburtsdatum,
- g)
- Geburtsort,
- h)
- Geschlecht,
- i)
- jede Staatsangehörigkeit sowie
- j)
- Anschrift.
(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.
(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in
§ 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.
§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach
§ 37a oder
§ 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.
§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
(1) Über die Anzeige
- 1.
- der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
- 3.
- des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
- 1.
- vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
- 3.
- den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
- 4.
- die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.
§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland
Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen."