Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes
Artikel 2 Änderung des Beschussgesetzes
Artikel 3 Gesetz über das Nationale Waffenregister
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4a Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 4b Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4c Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


---
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).

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Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 WaffG § 15, § 1, § 4, § 10, § 14, § 18, § 20, § 21, § 23, § 24, § 25, § 25a (neu), § 27, § 27a (neu), § 28a, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 37, § 37a (neu), § 37b (neu), § 37c (neu), § 37d (neu), § 37e (neu), § 37f (neu), § 37g (neu), § 37h (neu), § 37i (neu), § 38, § 39a (neu), § 39b (neu), § 39a, § 43a, § 44, § 44a, § 51, § 52, § 53, § 55, § 58, § 60, § 60a (neu), Anlage 1, Anlage 2, mWv. 20. Februar 2020 § 5, § 13, § 40, § 42

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 25 Verordnungsermächtigungen

§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie folgt gefasst:

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

§ 31 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler".

e)
Nach der Angabe zu § 37 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

§ 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens

§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht

§ 37f Inhalt der Anzeigen

§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte

§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland".

f)
Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation".

g)
Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 6a Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen".

h)
Die bisherige Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst:

§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen".

i)
Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung".

abweichendes Inkrafttreten am 20.02.2020

 
j)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
k)
Die Angabe zu § 43a wird aufgehoben.

l)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften".

m)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung".

n)
Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern".

2.
Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen."

abweichendes Inkrafttreten am 20.02.2020

3a.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,

bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder

cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,".

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;

3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;

4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.

Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 10 Absatz 1a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 20.02.2020

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen."

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder

b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,

und

3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder

2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt."

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und".

b)
In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt.

8.
§ 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird Absatz 6.

10.
In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter" durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

11.
§ 23 wird aufgehoben.

12.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1.
den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,

2.
für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11,

3.
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,

4.
bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und

5.
eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).

Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf

1.
Schusswaffen,

a)
deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder

b)
die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,

sowie

2.
wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.

Satz 1 gilt nicht

1.
für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen;

2.
beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes."

---

1
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „gilt" ein Komma und die Wörter „sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist," eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 3" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4" werden durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5" ersetzt.

13.
§ 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a ersetzt:

§ 25 Verordnungsermächtigungen


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24

1.
Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

2.
zu bestimmen,

a)
auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,

b)
dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.

§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung


Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt."

14.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer

1.
eine ortsfeste Anlage oder

2.
eine ortsveränderliche Anlage,

die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."

b)
In Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 3 aufgehoben.

14a.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung


(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jahre. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1 bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach Satz 1 verboten.

(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen" (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schießstandrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schießstandrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz 1 sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung als Schießstandsachverständiger nur erfolgen darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat."

15.
In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „an Bord" durch die Wörter „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes" ersetzt.

16.
Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29 und 30 ersetzt:

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes


(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.

(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten


Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen."

17.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen," durch die Wörter „Waffen oder Munition" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „gilt bei der" durch die Wörter „wird die Erlaubnis zur", die Wörter „bis D" durch die Wörter „bis C" und die Wörter „§ 30 Abs. 2 entsprechend" durch die Wörter „nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat" ersetzt.

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen," durch die Wörter „Waffen oder Munition" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „bis D" durch die Wörter „bis C" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Kategorien C und D" durch die Wörter „Kategorie C" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Kategorien B, C oder D" durch die Wörter „Kategorien B oder C" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Kategorien C und D" durch die Wörter „Kategorie C" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „bis D" durch die Wörter „bis „C" ersetzt.

18.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf, aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder mitzunehmen, ist verpflichtet,

1.
diese Waffen oder diese Munition bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden,

2.
auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder diese Munition vorzuführen und

3.
die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen."

19.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 31" durch die Wörter „der §§ 29 und 30" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe „§ 30 Satz 3" ersetzt.

20.
§ 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt:

§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler


(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

2.
die Überlassung,

3.
den Erwerb,

4.
die Bearbeitung durch

a)
Umbau oder

b)
Austausch eines wesentlichen Teils.

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis


Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1.
die Überlassung,

2.
den Erwerb,

3.
die Bearbeitung durch

a)
Umbau oder

b)
Austausch eines wesentlichen Teils.

Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

§ 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens


(1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe vernichtet wurde.

(2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.

(3) Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen.

(4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.

(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.

§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme


(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

1.
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann

1.
die Waffen oder Munition sicherstellen oder

2.
anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist

a)
unbrauchbar gemacht werden oder

b)
einem Berechtigten überlassen werden,

c)
und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen


(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe

1.
überlässt,

2.
erwirbt oder

3.
vernichtet,

hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.

(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.

(4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.

(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.

§ 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht


(1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht bei

1.
Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an den Überlassenden erfolgen soll,

2.
Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,

3.
vorübergehendem Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Nummer 5.

Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt. Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Ersatzdokumentation).

(2a) Von der Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn

1.
sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und

2.
die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt.

Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat

1.
der Erwerbende

a)
die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und

b)
die Anzeige der Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

sowie

2.
der Überlassende

a)
die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und

b)
die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden.

(3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck

1.
der Verwahrung,

2.
der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder

3.
des Kommissionsverkaufs.

(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht

1.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder

2.
für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, entsprechend.

§ 37f Inhalt der Anzeigen


(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

1.
die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;

2.
das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;

3.
die folgenden Daten des Anzeigenden:

a)
Familienname,

b)
früherer Name,

c)
Geburtsname,

d)
Vorname,

e)
Doktorgrad,

f)
Geburtstag,

g)
Geburtsort,

h)
Geschlecht,

i)
jede Staatsangehörigkeit sowie

j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);

4.
die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:

a)
Namen oder Firma,

b)
frühere Namen,

c)
Anschrift und

d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;

5.
die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:

a)
Hersteller,

b)
Modellbezeichnung,

c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d)
Seriennummer,

e)
Jahr der Fertigstellung,

f)
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,

h)
Art der Waffe;

6.
die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:

a)
Kapazität des Magazins,

b)
kleinste verwendbare Munition und

c)
dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

7.
Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;

8.
die Nummer der Erlaubnisurkunde und

9.
die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen

1.
folgende Daten des Erwerbers:

a)
Familienname,

b)
Vorname,

c)
Geburtsdatum,

d)
Geburtsort,

e)
Anschrift;

2.
bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:

a)
die Nummer der Waffenbesitzkarte und

b)
die ausstellende Behörde;

3.
folgende Daten des Überlassenden:

a)
Familienname,

b)
früherer Name,

c)
Geburtsname,

d)
Vorname,

e)
Doktorgrad,

f)
Geburtsdatum,

g)
Geburtsort,

h)
Geschlecht,

i)
jede Staatsangehörigkeit sowie

j)
Anschrift.

(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.

(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.

§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte


(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.

(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.

§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung


(1) Über die Anzeige

1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,

3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland


Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen."

21.
§ 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,".

bb)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,".

cc)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und die Wörter „im Sinne von § 29 Absatz 1" werden gestrichen.

dd)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden aufgehoben.

ee)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und die Angabe „bis D" wird durch die Angabe „bis C" ersetzt.

ff)
Die bisherigen Buchstaben g und h werden die Buchstaben f und g.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde," ersetzt.

22.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

§ 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen."

23.
Die Überschrift des Unterabschnitts 6a wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 6a Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen".

24.
Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b vorangestellt:

§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für

1.
Theateraufführungen,

2.
Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder

3.
für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege

benötigt.

(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.

(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln."

25.
Der bisherige § 39a wird § 39c und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort „darauf" wird durch die Wörter „auf die Unbrauchbarmachung" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

abweichendes Inkrafttreten am 20.02.2020

26.
Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2."

26a.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen".

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,

2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,

3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie

4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,

5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und

6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
§ 43a wird aufgehoben.

28.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,

2.
den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,

3.
den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis" die Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes" eingefügt.

29.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „erforderlich sind," die Wörter „einschließlich der Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre" eingefügt.

cc)
In Satz 2 werden in dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Behörden" die Wörter „zehn Jahre" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

30.
In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1," durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2" ersetzt.

31.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt und wird nach der Angabe „1.3.4" das Komma gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils" werden durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5" durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5" ersetzt.

bbb)
Nach der Angabe „1.5.7" wird das Komma gestrichen.

bb)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Absatz 1" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach dem Wort „Munition" die Wörter „aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

32.
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 37c Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

c)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4" durch die Angabe „§ 37i" ersetzt.

d)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,".

e)
In Nummer 9 wird jeweils die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" und die Angabe „§ 24 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt.

f)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 5" ersetzt.

g)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

h)
In Nummer 20 werden die Wörter „eine dort genannte Urkunde" durch die Wörter „ein dort genanntes Dokument" ersetzt.

i)
Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

„23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

33.
§ 55 Absatz 4a wird aufgehoben.

34.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften".

b)
Die folgenden Absätze 13 bis 23 werden angefügt:

„(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort."

35.
Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung".

36.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern


(1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fort. Nach Durchführung der letzten Eintragung sind die Waffenbücher mit Datum und Unterschrift der Person, die das Waffenbuch führen muss, so abzuschließen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können.

(2) Die Person, die das Waffenbuch führen muss, hat das Waffenbuch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Tage der letzten Eintragung an aufzubewahren. Will sie das Waffenbuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat sie es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt die Person, die das Waffenbuch führen muss, das Gewerbe auf, so hat sie das Buch ihrem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.

(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Führung der Waffenbücher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 und § 34 Nummer 14 bis 17 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 19. Februar 2020 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tage der Übernahme aufzubewahren. Anschließend haben sie die Waffenbücher zu vernichten."

37.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:

„1.2.3
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird;".

bb)
Die Nummern 1.3 bis 1.5 werden wie folgt gefasst:

„1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

1.3.1
Wesentliche Teile sind

1.3.1.1
der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;

1.3.1.2
der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;

1.3.1.3
das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;

1.3.1.4
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.1.5
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.1.6
das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

1.3.1.7
vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.

1.3.2
Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

1.3.3
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.

1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, ausgestellt hat und die zuständige Behörde die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.

1.5
Salutwaffen

Salutwaffen sind

1.5.1
veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)
das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,

b)
der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,

c)
der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,

d)
die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und

e)
der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;

1.5.2
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;".

cc)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt."

dd)
Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt gefasst:

„3.5
Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.

3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben."

ee)
Nach Nummer 4.3 wird folgende Nummer 4.4 eingefügt:

„4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.

4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen."

b)
Abschnitt 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern „erzeugt werden" die Wörter „oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 8.1 wird folgende Nummer 8.1a eingefügt:

„8.1a ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird,".

cc)
Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst:

„8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn

8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,

8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,".

dd)
Nach Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3 eingefügt:

„8.3
wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,".

c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „bis D" durch die Angabe „bis C" und wird das Wort „Waffenrichtlinie" durch die Wörter „Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Nummern 1.4 und 1.5 wird jeweils der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach Nummer 1.5 werden die folgenden Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt:

„1.6
automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,

1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

1.7.1
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,

1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

1.8
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,

1.9
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden."

cc)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
Kategorie B

2.1
kurze Repetierfeuerwaffen,

2.2
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,

2.3
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,

2.4
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können,

2.5
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind,

2.6
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können,

2.7
lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,

2.8
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden,

2.9
halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter den Nummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind.

3.
Kategorie C

3.1
andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,

3.2
lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,

3.3
andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder Nummer 2 aufgeführt sind,

3.4
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm,

3.5
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden,

3.6
Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind,

3.7
lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden."

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

38.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1 werden nach dem Wort „Umgang" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung," eingefügt.

bb)
Nummer 1.2. wird wie folgt gefasst:

„1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die".

cc)
Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgenden Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt:

„1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;".

dd)
Nach Nummer 1.2.5 werden die folgenden Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:

„1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;".

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."

bb)
Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" ersetzt.

bbb)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,

a)
die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder

b)
die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;".

ccc)
Die Nummern 1.5 und 1.6 werden aufgehoben.

ddd)
Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden die Nummern 1.5 bis 1.10 und in der neuen Nummer 1.9 werden vor der Angabe „Nummer 1.5" die Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1" eingefügt.

eee)
In Nummer 2 werden in dem einleitenden Teil vor Nummer 2.1 die Wörter „unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a" durch die Wörter „unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g" ersetzt.

fff)
Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d von unbrauchbar gemachten Schusswaffen."

ggg)
In Nummer 3.2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

hhh)
Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:

„3.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen."

iii)
In Nummer 5.2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

jjj)
Nach Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt:

„5.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen."

kkk)
Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:

„7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,

a)
die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder

b)
die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;".

lll)
Die Nummern 7.3 und 7.4 werden durch folgende Nummer 7.3 ersetzt:

„7.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen;".

mmm)
Die Nummern 7.5 bis 7.10 werden die Nummern 7.4 bis 7.9 und in der neuen Nummer 7.6 wird nach dem Wort „Zündnadelzündung" ein Komma eingefügt und werden in der neuen Nummer 7.9 die Wörter „die nach Nummer 7.3 abgeänderten Schusswaffen" durch die Wörter „Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1" ersetzt.

nnn)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
Erlaubnisfreies Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und der dafür bestimmten Munition mit Ausnahme von Waffen oder Munition gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.

10.
Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2

Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1."

cc)
In Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" ersetzt.

c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Nummernbezeichnung „1." gestrichen.

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

a)
die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder

b)
die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie

aa)
die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und

bb)
die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen."

bbb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ccc)
Nummer 5 wird Nummer 4.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen G. v. 22. April 2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. Mai 2020

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Artikel 2 Änderung des Beschussgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 BeschG § 5, § 8, § 8a, § 9, § 22

Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum

1.
Abschießen von Kartuschenmunition,

2.
Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder

3.
Verschießen von pyrotechnischer Munition

bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach Satz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat."

3.
In § 8a Absatz 3 wird nach der Angabe „(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62)" ein Komma und werden die Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

4.
In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5" durch die Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1" ersetzt.

5.
§ 22 Absatz 9 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Gesetz über das Nationale Waffenregister


Artikel 3 ändert mWv. 1. September 2020 WaffRG

(gesamter Text siehe Waffenregistergesetz - WaffRG)

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Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 BMG § 3

§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„7.
für waffenrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,".

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Artikel 4a Änderung des Sprengstoffgesetzes


Artikel 4a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Februar 2020 SprengG § 8a

§ 8a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,

bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder

cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,".

2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;

2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;

3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;

4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;

5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.

Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen."

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Artikel 4b Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 4b wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 AufenthG § 99, mWv. 20. Februar 2020 § 99

§ 99 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3a wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „an Forscher nach § 20" durch die Wörter „an Forscher nach § 18d" ersetzt.

b)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt.

d)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.

2.
In Nummer 3b werden die Wörter „keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 20.02.2020

3.
In Nummer 13a werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „sowie der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1)" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 4c Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung


Artikel 4c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 AWaffV § 12

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

§ 12 (weggefallen)".

2.
§ 12 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. September 2020 NWRG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

(4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Februar 2020.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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