(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt
- 1.
- die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und
- 2.
- der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.
1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend.
2Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend.
3Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
4In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach
§ 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner