Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin (Edelsteinschleiferausbildungsverordnung - EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereich
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
§ 10 Inhalt
Unterabschnitt 1 Fachrichtung Edelsteingravieren
§ 11 Prüfungsbereiche
§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren
§ 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Edelsteinschleifen
§ 16 Prüfungsbereiche
§ 17 Prüfungsbereich Edelsteine schleifen
§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Industriediamantschleifen
§ 21 Prüfungsbereiche
§ 22 Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
§ 23 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4 Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
§ 26 Prüfungsbereiche
§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
§ 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure" nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Edelsteingravieren,

b)
Edelsteinschleifen,

c)
Industriediamantschleifen oder

d)
Schmuckdiamantschleifen sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

3.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

4.
Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation,

5.
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,

6.
Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,

7.
Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen und

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren sind:

1.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren sowie

2.
Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen sind:

1.
Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen sowie

2.
Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen sind:

1.
Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen,

2.
Schleifen und Polieren von Diamanten und

3.
Einbau von Diamanten in Werkzeuge.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind:

1.
Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten sowie

2.
Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.

(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,

3.
Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu arbeiten,

4.
Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel festzulegen,

5.
Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzubereiten,

6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes auszuwählen und vorzubereiten,

7.
Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzusetzen,

8.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befestigen,

9.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbeiten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten und

10.
die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu prüfen.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:

1.
einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren und einen erhabenen oder einen vollplastischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,

2.
einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu schleifen und zu polieren,

3.
einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anzufertigen oder

4.
einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu schleifen und zu polieren und einen getrennten Diamanten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren.

2Der Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der Grundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes aus.

(4) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungsstücke und die Dokumentation zusammen sieben Stunden. 2Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 120 Minuten.

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Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 9 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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§ 10 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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Unterabschnitt 1 Fachrichtung Edelsteingravieren

§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteingravieren in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Edelsteine gravieren,

2.
Fertigungsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren



(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen anzufertigen und dabei eine der Techniken „vertieft", „erhaben" oder „vollplastisch" anzuwenden,

5.
gravierte Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht zu glätten und sie zu polieren oder zu mattieren,

6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

7.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den Steinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. 2Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. 4Dieser Steinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,

2.
Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,

3.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

4.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,

5.
Materialberechnungen durchzuführen,

6.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und

7.
Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Edelsteine gravieren mit 60 Prozent,

2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 2 Fachrichtung Edelsteinschleifen

§ 16 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteinschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Edelsteine schleifen,

2.
Fertigungsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 17 Prüfungsbereich Edelsteine schleifen



(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten zu trennen und zu ebauchieren,

5.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe im Mugelschliff und Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild zu schleifen sowie zu polieren oder zu mattieren,

6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

7.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück im Mugelschliff und ein Prüfungsstück im Facettenschliff anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Schliff frei gestalten und für diesen Schliff einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. 2Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Schliff vor. 4Dieser Schliff muss sich von dem Schliff, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

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§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,

3.
Materialberechnungen durchzuführen,

4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,

5.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und

6.
Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Edelsteine schleifen mit 60 Prozent,

2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 3 Fachrichtung Industriediamantschleifen

§ 21 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Industriediamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Industriediamanten schleifen,

2.
Fertigungsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 22 Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen



(1) Im Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
Diamanten unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen, in Vorrichtungen einzusetzen und in Grundformen zu schleifen,

5.
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorzuschleifen,

6.
vorgeschliffene, in Werkzeuge eingespannte Diamanten nach Zeichnungen fertig zu schleifen und zu polieren und eine Funktionsprüfung des Werkzeugs durchzuführen,

7.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

8.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll drei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 12 Stunden. 2Die drei auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

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§ 23 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,

3.
Materialberechnungen durchzuführen,

4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und

5.
Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Industriediamanten schleifen mit 60 Prozent,

2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 4 Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen

§ 26 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Schmuckdiamanten schleifen,

2.
Fertigungsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen



(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,

5.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

6.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,

7.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

8.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

9.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Je ein Prüfungsstück ist,

1.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,

2.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,

3.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und

4.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.

3Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

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§ 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,

3.
Materialberechnungen durchzuführen,

4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und

5.
Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Schmuckdiamanten schleifen mit 60 Prozent,

2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 31 ändert mWv. 1. August 2018 DiamantAusbV EdlStSchlAusbV EdlStGrAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung vom 20. November 1989 (BGBl. I S. 2033),

2.
die Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 183) und

3.
die Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 191).

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen
und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alterna-
tive Lösungsmöglichkeiten entwickeln
b) Informationen beschaffen und nutzen
c) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Nor-
men einhalten
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten und unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftra-
ges einrichten
e) Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Ab-
läufe, Materialeigenschaften, optimale Materialaus-
nutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsme-
thoden und Verwendungszweck berücksichtigen
und die Arbeitsschritte dokumentieren
f) Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfs-
stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten
zuordnen, bereitstellen und lagern
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse auswählen
6 
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
festlegen und dabei terminliche, ergonomische, öko-
logische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische
Gesichtspunkte berücksichtigen
i) Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und
Endkontrollen festlegen und dokumentieren
j) Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen so-
wie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen
 8
2Erstellen und Anwenden
von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshin-
weise lesen und anwenden
b) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-
gerecht übertragen
c) Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen,
auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und um-
setzen
4 
3Handhaben von Werkzeugen
sowie Einrichten, Bedienen
und Warten von Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwen-
dungszweck auswählen und einsetzen
b) Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren
bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schlei-
fen und Polieren vorbereiten
c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß
und Beschädigung sichtprüfen
d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pfle-
gen und vor Korrosion schützen
e) Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicher-
heitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen,
bedienen und warten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
g) Maschinendaten auswerten und dokumentieren
h) Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung aus-
wählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vor-
schriftsmäßig lagern und entsorgen
8 
4 Durchführen von
betrieblicher und
kundenorientierter
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert
darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
b) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
c) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d) betriebliche Kommunikationsmittel und rechnerge-
stützte Kommunikationssysteme nutzen
4 
e) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren
 2
5 Prüfen und Beurteilen
von Edelsteinen oder
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen-
schaften und Merkmalen unterscheiden
b) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach
den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere
Verwendungsmöglichkeiten einschätzen
c) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm
und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren
d) Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen
8 
e) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgerä-
ten auf ihre Eigenschaften prüfen
f) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-
stellen und beurteilen
g) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschä-
digungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen
 10
6Auswählen, Vorbereiten,
In-Form-Bringen und
Vorschleifen von Edelsteinen
oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-
tung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren
Verwendungszweck, auf optimale Materialausnut-
zung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen
b) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte
und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu be-
arbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe
auswählen und anwenden
c) Schleiftechniken unterscheiden und festlegen
d) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-
tung von optimaler Materialausnutzung, Schlifffor-
men, Steineigenschaften und strukturellen Merkma-
len befestigen, trennen, in Form bringen und vor-
schleifen
18 
7Bearbeiten von Edelsteinen
oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten:
a) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
unter Beachtung von Steineigenschaften und struk-
turellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben
gravieren,
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und
polieren,
c) Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anferti-
gen oder
d) getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten
zum Achtkant schleifen und polieren
26 
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
d) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren
e) Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über
Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lö-
sungsvorschläge aufzeigen
f) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
4 
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur-
teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
j) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
 6


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen von Entwürfen
und Modellen für Gravuren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Schriften und Ornamente unter Beachtung von For-
men, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rech-
nergestützt, gestalten und zeichnen
b) Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung
von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßig-
keiten anfertigen
c) Skizzen von Menschen unter Beachtung von anato-
mischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen
d) gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in
Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung
nach Vorlagen anfertigen
e) Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der
historischen und zeitgenössischen Formensprache
erstellen
 26
2Gravieren und Nachbereiten
von Edelsteinen und gleich-
artigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch
umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale
beachten
b) flächige und plastische Motive aus Entwürfen und
Modellen übertragen
c) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
unter Beachtung von Steineigenschaften und struk-
turellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener
Entwürfe anfertigen
d) Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten
e) gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe un-
ter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten
und polieren
f) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren
g) Oberflächen behandeln
h) Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüf-
geräten messen
i) Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalteri-
schen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell
prüfen
 26


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) transparente, durchscheinende und undurchsichtige
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beach-
tung von Schliffformen, Steineigenschaften und Stein-
besonderheiten trennen und ebauchieren
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und
Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und
mattieren und dabei optische Steineigenschaften in
das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facetten-
schliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattie-
ren und dabei optische Steineigenschaften in das
ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
d) konkave Formen schleifen und polieren
e) Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen
f) Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen
g) Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen,
polieren und mattieren
h) Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen
prüfen
 40
2Umarbeiten und
Nachbehandeln von
Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter
Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbei-
ten und umschleifen
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturel-
len Behandlungen und Farbveränderungen auswäh-
len sowie Behandlungen und Farbveränderungen
durchführen
c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere
durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten
 12


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen der Grundformen
von Diamanten für technische
Anwendungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen
Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene
Schliffformen zu erreichen
b) Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industrie-
diamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beach-
tung des Verwendungszweckes und der Formen fest-
legen
c) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-
formen schleifen und dabei die Eigenschaften und
Besonderheiten der Diamanten beachten, insbeson-
dere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
 12
2Schleifen und Polieren
von Diamanten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten
b) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vor-
schleifen
c) Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische
Befestigung des Diamanten einkitten
d) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertig-
schleifen und polieren
e) gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschlei-
fen
 32
3Einbau von Diamanten
in Werkzeuge
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metall-
halter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durch-
führen
b) Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und
Schleifen freistellen
c) Funktionsprüfungen durchführen
 8


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-
formen unter Berücksichtigung des Schleifkompas-
ses schleifen und dabei die Eigenschaften und Be-
sonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere
im Hinblick auf Größe und Schliffformen
b) gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen
c) geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und
Zweipint, zu Brillanten schleifen
d) Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Car-
réeschliff, schleifen und polieren
 36
2Um- und Nacharbeiten
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren
b) geschliffene Diamanten umschleifen
 16


Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen




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