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Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)

Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz



(1) 1Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" (Fonds) errichtet. 2Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

(3) Sitz des Fonds ist Berlin.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) 1Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. 2Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. 3Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.

(2) 1Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstatten sind. 2Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.

(3) Barmittel sind liquide Mittel.

(4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für sächliche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden.




§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds



(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.

(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.


§ 4 Kuratorium



(1) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. 2Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. 3Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. 4Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.

(4) 1Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. 2Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. 3Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. 4Wiederholte Bestellung ist zulässig. 5Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 6Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen grundsätzliche Fragen nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss.

(5) 1Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.




§ 5 Vorstand



(1) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. 3Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. 4Das Nähere regelt die Satzung.

(2) 1Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. 2Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. 3Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(3) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(4) 1Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. 2Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.

(5) 1Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. 2Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung.




§ 6 Satzung



1Das Kuratorium erlässt eine Satzung. 2In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der Aufgaben des Fonds geregelt.


§ 7 Fondsvermögen



(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.

(2) 1Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. 2Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 3Entsorgungskosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Betrag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. 4Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) 1Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. 2Mit Einzahlung des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.

(4) 1Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Beträgen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. 2Die letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen. 3Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 4Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. 5Die Höhe der ersten Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags. 6Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.


§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht



(1) 1Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. 2Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. 3Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.

(2) 1Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang. 2Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat. 4Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.

(3) 1Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. 2Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.

(4) Keine Kreditaufnahme des Fonds im Sinne von Absatz 3 stellt die Aufnahme von Krediten durch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesellschaften oder Zweckgesellschaften, an welchen der Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dar, sofern

1.
der Fonds für die Dritten, an denen er beteiligt ist, keine Haftung über die investierten Mittel hinaus übernommen hat,

2.
die aufgenommenen Kreditmittel nicht dem Fonds zufließen und

3.
der Fonds den Schuldendienst nicht übernimmt.




§ 9 Anlage der Mittel



(1) 1Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein. 2Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen. 3Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. 2Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 3Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. 4Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen werden für

1.
die Gewichtung der Anlageklassen,

2.
die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und

3.
die maximale Höhe von Einzelanlagen.

(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) 1Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. 2Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. 3Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. 4Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. 5Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.




§ 10 Verwendung der Mittel



(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.

(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.




§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung



(1) 1Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung selbständig. 2Er trifft seine Anlageentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

(3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2.

(5) 1Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. 2Der Vermögensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt. 3Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2. 4Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.

(6) 1Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung. 2Der Wirtschaftsplan dient der Planung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind. 3Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung des Fonds. 4Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entsprechend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. 5Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) 1Der Wirtschaftsplan umfasst regelmäßig

1.
eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2.
eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie

3.
eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.

2Als Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan und ein Personalplan sowie eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen. 3Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds zu ergänzen. 4Einzelheiten können in der Satzung geregelt werden. 5Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haushaltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan des Bundes, zu erstellen.

(8) Für den gesamten Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(9) 1Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das nächste Kalenderjahr vor. 2Der Wirtschaftsplan wird vom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie umgehend zur Genehmigung vorgelegt. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres über die Genehmigung. 4Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(10) 1Hat das Kuratorium bis vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirtschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirtschaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschließen. 2Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der Fonds berechtigt, wirksam begründete Verpflichtungen zu erfüllen.

(11) 1Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. 2Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die Entsorgungsmaßnahmen, die für die nächsten drei Kalenderjahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten mit. 3Bei unterjährigen Änderungen der Entsorgungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen den Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen handelt. 4Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsorgungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben werden. 5Dies gilt auch für Verschiebungen mit einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.




§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans



(1) 1Verwaltungsaufwendungen müssen durch Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. 2Verwaltungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirtschaftsplan nicht genügen oder für die keine Ansätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit diese unvorhergesehen und unabdingbar für die Tätigkeit des Fonds sind und die Deckungsfähigkeit im Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insgesamt gewährleistet ist.

(2) 1Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirtschaftsplan erheblich verändert. 2Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 20 Prozent überschreitet. 3Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend.




§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche



(1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand

1.
Verträge zum Nachteil des Fonds nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,

2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur

1.
1stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirtschaftlich wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.
1erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre. 2Das Gleiche gilt für die Freigabe von Sicherheiten.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. 2Näheres regelt die Satzung.




§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken



(1) 1Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. 2Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) 1Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.




§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung



(1) Auf die Führung der Bücher des Fonds und die Pflichten zur Aufbewahrung findet der Erste und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) 1Der Vorstand des Fonds hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. 2Von größenabhängigen Erleichterungen darf kein Gebrauch gemacht werden. 3Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. 4Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5.

(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. 2Das Kuratorium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprüfer und erteilt den Prüfauftrag. 3Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

(4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium festzustellen.

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen.




§ 12a Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten



(1) 1Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. 2Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 3Die Entscheidung über die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die aktuelle Geschäftsentwicklung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.




§ 13 Aufsicht



Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auszuüben ist.




§ 14 Auflösung



(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.


§ 15 Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden zu ändern.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.




Anhang 1 Anlagen gemäß § 2 Absatz 1


Anhang 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Kernkraftwerk 
Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A
Kernkraftwerk Obrigheim KWO
Kernkraftwerk Würgassen KWW
Kernkraftwerk Stade KKS
Kernkraftwerk Biblis A KWB A
Kernkraftwerk Biblis B KWB B
Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1
Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2
Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1
Kernkraftwerk Unterweser KKU
Kernkraftwerk Krümmel KKK
Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld K­KG
Kernkraftwerk Grohnde K­WG
Kernkraftwerk Brokdorf KBR
Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B
Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C
Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2
Kernkraftwerk Emsland KKE
Kernkraftwerk Lingen KWL



Anhang 2 Einzahlungsbeträge gemäß § 7



Kernkraftwerk Grundbetrag
EUR
(1)
Risikoaufschlag
35,47 Prozent*
EUR
(2)
Gesamtbetrag
EUR
(1) +(2)
Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A 180.462.760 64.001.328 244.464.088
Kernkraftwerk Obrigheim KWO305.049.656 108.186.215 413.235.871
Kernkraftwerk Würgassen KWW365.304.281 129.555.588 494.859.869
Kernkraftwerk Stade KKS404.296.273 143.384.143 547.680.416
Kernkraftwerk Biblis A KWB A 906.441.239 321.470.440 1.227.911.679
Kernkraftwerk Biblis B KWB B 979.099.573 347.238.802 1.326.338.375
Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 678.670.670 240.691.342 919.362.012
Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 994.290.682 352.626.347 1.346.917.029
Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB678.811.079 240.741.138 919.552.217
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 609.939.458 216.315.738 826.255.196
Kernkraftwerk Unterweser KKU1.043.788.691 370.180.873 1.413.969.564
Kernkraftwerk Krümmel KKK1.003.223.216 355.794.280 1.359.017.496
Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 672.667.592 238.562.344 911.229.936
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK399.611.374 141.722.638 541.334.012
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG1.040.515.194 369.019.923 1.409.535.117
Kernkraftwerk Grohnde KWG1.079.587.631 382.877.009 1.462.464.640
Kernkraftwerk Brokdorf KBR1.079.567.213 382.869.768 1.462.436.981
Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B 975.110.630 345.824.119 1.320.934.749
Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C 1.001.112.021 355.045.542 1.356.157.563
Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 989.138.467 350.799.108 1.339.937.575
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 925.117.556 328.094.017 1.253.211.573
Kernkraftwerk Emsland KKE1.127.492.508 399.866.529 1.527.359.037
Kernkraftwerk Lingen KWL48.961.394 17.364.215 66.325.609
Versuchsatomkraftwerk Kahl VAK33.888.524 12.018.605 45.907.129
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe MZFR7.402.837 2.625.425 10.028.262
Summe 17.529.550.519 6.216.875.476 23.746.425.995
* Der Wert des Risikoaufschlags wurde unter Anwendung folgender Formel berechnet: „23,3 / 17,2 - 100 %". Bei der Berechnung der angegebenen Gesamtbeträge wurde der exakte Wert des Risikoaufschlags zu Grunde gelegt. Bei dem in der Tabelle angegebenen Wert von „35,47 Prozent" handelt es sich um einen auf zwei Stellen nach dem Komma aufgerundeten Betrag.