Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung - FZulBV)

V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 610-6-19-1 Allgemeines Steuerrecht
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Eingangsformel
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stelle
§ 3 Antragsverfahren
§ 4 Antragsprüfung
§ 5 Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes
§ 6 Geschäftsstatistik
§ 7 Datenübermittlung
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt das Bescheinigungsverfahren nach § 6 des Gesetzes.

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§ 2 Zuständige Stelle


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. 2Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet (Bescheinigungsstelle). 3Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die Bescheinigungsstelle im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) amtlich bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bescheinigungsstelle und stellt eine einheitliche Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sicher.

(3) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bescheinigungsstelle sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 2§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung V. v. 26. April 2022 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 3 Antragsverfahren


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. 2Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. 3Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.

(2) 1Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor, während oder nach der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt werden. 2Wird die Bescheinigung vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt, so kann sie für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1.
Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere

a)
eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,

b)
die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,

c)
den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,

d)
sofern im Antrag nach § 5 des Gesetzes auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a des Gesetzes geltend gemacht werden: eine Auflistung der im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Wirtschaftsgüter nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, jeweils verbunden mit einer Begründung, weshalb das betreffende Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist, sowie mit der Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird.

2.
den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);

3.
die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;

4.
soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;

5.
den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind;

6.
den Namen und, falls vorhanden, die Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes, sowie die dienstliche Anschrift der Personen, die neben dem Antragsteller gegen Entgelt an der Antragstellung beratend mitgewirkt haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 122 m.W.v. 18. April 2024

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§ 4 Antragsprüfung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bescheinigungsstelle prüft auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vorliegt.

(2) 1Die Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller im Antrag nach § 3 gemachten Angaben. 2Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorortprüfungen durchführen.

(3) Soweit die Bescheinigungsstelle es in Ausnahmefällen für erforderlich hält, kann sie für die inhaltliche Prüfung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Forschungszulagengesetzes externe Gutachterinnen und Gutachter hinzuziehen, wenn der Antragsteller der Hinzuziehung nicht bei der Antragstellung widersprochen hat.

(4) 1Den externen Gutachterinnen und Gutachtern sind in Fällen des Absatzes 3 die Antragsunterlagen durch die zuständige Bescheinigungsstelle zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. 2Die Gutachterinnen und Gutachter sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 3§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. 4Vorhandene oder potentielle Interessenkonflikte schließen eine Verpflichtung als Gutachterin oder Gutachter aus.

(5) Die Kosten der externen Gutachten trägt die Bescheinigungsstelle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung V. v. 26. April 2022 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 5 Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bescheinigung wird von der Bescheinigungsstelle für alle in einem Antrag nach § 3 aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausgestellt, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes erfüllen.

(2) 1Die Bescheinigung hat jeweils getrennt für jedes Vorhaben die Feststellung und die Begründung zu enthalten, dass es sich um ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes handelt. 2Sofern im Antrag nach § 5 des Gesetzes auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a des Gesetzes geltend gemacht werden sollen, hat die Bescheinigung daneben für jedes Vorhaben die Feststellung zu enthalten, ob die für das jeweilige Vorhaben genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich sind, sowie die Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird.

(3) 1Die Bescheinigung soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen dem Antragsteller bekanntgegeben und dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. 2Das nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Muster der Bescheinigung wird vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erstellt und im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.

(4) Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes nicht erfüllen, ist der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen.

(5) Gegen die Bescheinigung und die Ablehnung einer Bescheinigung ist der Widerspruch zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 122 m.W.v. 18. April 2024

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§ 6 Geschäftsstatistik


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Über die Anträge, die Bescheinigungen und die Ablehnungen nach dieser Verordnung führt die Bescheinigungsstelle eine Geschäftsstatistik. 2Gegenstand der Geschäftsstatistik sind die in Absatz 2 bestimmten Angaben und Merkmale.

(2) 1Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:

1.
die Angaben nach § 3 Absatz 3,

2.
der Wirtschaftszweig des Antragstellers,

3.
der Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),

4.
die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insgesamt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich Forschung und Entwicklung in Vollzeitäquivalenten jeweils zum Ende der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre,

5.
die Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung, unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen sowie internen und externen Aufwendungen, jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),

6.
die Eigenschaft eines verbundenen Unternehmens.

2Bei verbundenen Unternehmen sollen die Angaben zu 2. bis 5. grundsätzlich für den gesamten Unternehmensverbund gemacht werden. 3Ersatzweise können Angaben für das jeweils rechtlich selbstständige Unternehmen gemacht werden, das den Antrag stellt. 4In diesem Fall sind zusätzlich Angaben zur Zahl der Beschäftigten und zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr für den Unternehmensverbund zu machen (gegebenenfalls vorläufige Werte oder Schätzungen). 5Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antragstellung im Jahr 2025 für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. 6Für Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese Angaben für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu erheben.

(3) Nach näherer Bestimmung der zuständigen Stelle (§ 2) stellt die Bescheinigungsstelle für statistische Zwecke oder zu Zwecken der Evaluierung und Erfolgskontrolle weitere Erhebungen bei den Antragstellern ohne Auskunftspflicht an und teilt die Angaben der zuständigen Stelle und, auf Weisung der zuständigen Stelle, den für die Evaluierung beziehungsweise für die Durchführung der in § 7 Absatz 3 genannten Erhebungen zuständigen Stellen mit.

(4) Zum Zwecke der Geschäftsstatistik, der Evaluierung sowie der wissenschaftlichen Forschung dürfen die Bescheinigungsstelle sowie die zuständige Stelle Angaben zu demselben Antragsteller aus verschiedenen Bescheinigungsverfahren zusammenführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung V. v. 26. April 2022 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 7 Datenübermittlung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage nach § 5 des Gesetzes sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle, Evaluierung und Gesetzesfolgenabschätzung übermittelt die Bescheinigungsstelle Daten aus dem Bescheinigungsverfahren an die Finanzverwaltung. 2In den Fällen nach § 5 Absatz 4 erfolgt eine Datenübermittlung an das zuständige Finanzamt nur, wenn der Antragsteller für weitere in demselben Zeitraum durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 erhalten hat und die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung erforderlich ist.

(2) 1Zum Zwecke weiterer Datenanalysen (§ 16a des Gesetzes) sowie zum Zwecke der Evaluierung (§ 17 des Gesetzes) verarbeitet die zuständige Stelle oder auf Anweisung der zuständigen Stelle die Bescheinigungsstelle die von den Antragstellern erhobenen Einzelangaben. 2Auf die Angaben nach Satz 1, einschließlich der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag, sowie auf die Daten der Geschäftsstatistik nach § 6 sind die §§ 16a und 17 Absatz 2 des Gesetzes anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 122 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 8 Inkrafttreten


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 in Kraft, frühestens am 1. Januar 2020. 2Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 19. August 2020 (BGBl. I S. 1954) trat die Verordnung am 1. August 2020 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung V. v. 26. April 2022 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Januar 2020

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek



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