Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG)

G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel *
Artikel 1 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist.

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Artikel 1 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 HebG mWv. 29. November 2019 mWv. 1. März 2020

(gesamter Text siehe Hebammengesetz - HebG)

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Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SGB V § 60

§ 60 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten."

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Artikel 3 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2019 SGB V § 134a

§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:

„(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht bis zum Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3 und Absatz 1c vorgegebenen Fristen" gestrichen.

b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1d festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2."

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Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2020 KHG § 17a

§ 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a" durch die Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis l" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1 gehören auch die Vergütungen der Hebammenstudierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebammengesetzes. Zu den Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehören auch die Kosten der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden durch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen oder durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich sind, umfasst das Ausbildungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Pauschalen."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie stellen dabei" durch die Wörter „Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets" ersetzt.

c)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satzes 6" durch die Angabe „Satzes 7" ersetzt.

3.
In Absatz 4b Satz 1 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

4.
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, monatlich an die jeweiligen ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder an die jeweiligen freiberuflichen Hebammen weiter."

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2020 HebG

(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft.

(3) In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. § 71 Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2019.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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