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Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement (Hotelberufeausbildungsverordnung - HotelAusbV)

Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *






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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen

1.
Hotelfachmann und Hotelfachfrau und

2.
Kaufmann für Hotelmanagement und Kauffrau für Hotelmanagement

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildungen



(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hotelfachmann und Hotelfachfrau dauert drei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kaufmann für Hotelmanagement und Kauffrau für Hotelmanagement dauert drei Jahre.


§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Check-in im Sinne dieser Verordnung ist der gesamte Arbeitsprozess, der bei der Anreise von Gästen durchzuführen ist.

(2) Check-out im Sinne dieser Verordnung ist der gesamte Arbeitsprozess, der bei der Abreise von Gästen durchzuführen ist.

(3) Housekeeping-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Planung, Organisation, Kontrolle und Koordination der Reinigung, Pflege, Instandhaltung und Hygiene von Gästezimmern, öffentlichen Gastbereichen und Wirtschaftsräumen.

(4) Food-and-Beverage-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Planung, Organisation, Kontrolle und Koordination der gastronomischen Leistungen und Aktivitäten in einem Hotelbetrieb.

(5) Revenue-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Steuerung von Verfügbarkeiten, Preisen und Umsätzen zum Zweck der Gewinnmaximierung.

(6) Channel-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Erschließung, Umsetzung und Kontrolle verschiedener Vertriebskanäle.

(7) Ein HACCP-Konzept im Sinne dieser Verordnung ist ein systematisches, nach übergeordneten Grundsätzen auf Betriebsebene erstelltes und eingesetztes Konzept, durch das Gefahren bei der Herstellung und beim Umgang mit Nahrungsmitteln mit Hilfe kritischer Kontrollpunkte ermittelt, vermieden, überwacht und dokumentiert werden.

(8) Eine Speise im Sinne dieser Verordnung ist ein Küchenerzeugnis, das einzeln serviert werden kann.

(9) Ein Gericht im Sinne dieser Verordnung ist eine Kombination verschiedener Komponenten.

(10) 1Einfache Speisen und Gerichte im Sinne dieser Verordnung bestehen aus einer geringen Anzahl an Zutaten, die mit einer geringen Anzahl an Garverfahren zubereitet werden. 2Die Zubereitung erfordert kein vertieftes Fachwissen.


§ 4 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne



(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(4) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,

2.
Annahme und Einlagerung von Waren,

3.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,

4.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,

5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,

6.
Wahrnehmung von Aufgaben am Empfang,

7.
Verkauf von Übernachtungen und Dienstleistungen sowie Arbeiten in der Reservierung,

8.
Gästekommunikation und Beschwerde-Management,

9.
Organisation des Empfangs- und Reservierungsbereiches,

10.
Wahrnehmung von Aufgaben im Housekeeping-Management,

11.
Wahrnehmung von Aufgaben im Food-and-Beverage-Management,

12.
Umsetzung der betrieblichen Strategien des Channel-Managements und des Revenue-Managements,

13.
Umsetzung von Maßnahmen der Verkaufsförderung und des Marketings,

14.
Verkauf, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,

15.
Gestaltung von büroorganisatorischen Prozessen,

16.
qualitäts- und prozessorientiertes Handeln im Team und an Schnittstellen und

17.
Anleitung und Führung von Mitarbeitenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.


§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,

2.
Annahme und Einlagerung von Waren,

3.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,

4.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,

5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,

6.
Wahrnehmung von Aufgaben am Empfang,

7.
Verkauf von Übernachtungen und Dienstleistungen sowie Arbeiten in der Reservierung,

8.
Gästekommunikation und Beschwerde-Management,

9.
Planung, Durchführung und Analyse des Channel-Managements und des Revenue-Managements,

10.
Entwicklung, Einsatz und Auswertung von Marketingmaßnahmen,

11.
Steuerung, Kalkulation und Analyse von Veranstaltungen,

12.
Gestaltung von büroorganisatorischen Prozessen,

13.
qualitäts- und prozessorientiertes Handeln im Team und an Schnittstellen sowie Prozesssteuerung,

14.
Planung, Umsetzung und Auswertung von Arbeits- und Personalprozessen,

15.
Warenwirtschaft und Einkauf und

16.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.


§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

§ 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 9 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 10 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die aufgabenbezogenen Anforderungen zu erfassen, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie die Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Gästewünsche und -bedürfnisse aufzugreifen,

3.
Kommunikationsprozesse gast- und situationsorientiert zu gestalten,

4.
die rechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Schutz und zur Sicherheit von Gästedaten, einzuhalten,

5.
die Waren und Dienstleistungen für die Abrechnung zu erfassen und zu erläutern,

6.
Zusammenhänge in Bezug auf die Rechnungsstellung aufzuzeigen sowie die Inhalte der Rechnung und die Vorgehensweise der Rechnungsstellung zu begründen,

7.
Arbeitsabläufe abzustimmen und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und

8.
die Vorgaben der Hygiene- und Qualitätssicherung sowie Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und an Nachhaltigkeit bei der Arbeit zu berücksichtigen.

2Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Arbeiten am Empfang sowie

2.
eine weitere der folgenden Tätigkeiten:

a)
Bearbeitung eines Gästefeedbacks,

b)
Pflege von Gast- und Wirtschaftsräumen oder

c)
Warenannahme und -lagerung.

3Die weitere zugrunde zu legende Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 wählt der Prüfungsausschuss. 4Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 5Während der Durchführung einer der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die betreffende Arbeitsaufgabe geführt. 6Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 7Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsbereiche anlassbezogen vorzubereiten, die erforderlichen Betriebsmittel, Lebensmittel und Produkte zu identifizieren und ihrem Verwendungszweck zuzuordnen,

2.
kritische Punkte im Bereich der Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in Küche und Service darzustellen und Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen einzuleiten,

3.
die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern und

4.
Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Küche und Service zu ergreifen.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management",

2.
„Revenue-Management, Marketing und Verkauf",

3.
„Organisation des Beherbergungsbetriebes" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 13 Prüfungsbereich „Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management"



(1) Im Prüfungsbereich „Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
gastronomische Angebote unter Berücksichtigung von Belegungszahlen, Warenbedarf, organisatorischen Anforderungen, Personaleinsatz und ökologischen sowie ökonomischen Aspekten zu planen, zu kalkulieren und zu bewerten,

2.
Beschaffungsbedarfe von Lebensmitteln und Betriebsmitteln zu ermitteln und die Lebensmittel und Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Aspekten der Qualität und der Nachhaltigkeit auszuwählen,

3.
Wareneinsätze und Verkaufspreise zu kalkulieren,

4.
Arbeitsschritte zur Erstellung eines Kassenabschlusses zu erläutern und mögliche Fehlerquellen aufzuzeigen,

5.
Kassenberichte, insbesondere im Hinblick auf Artikel, Zahlungsmittel und verkaufsfördernde Maßnahmen, auszuwerten,

6.
Warenannahmen, Warenentnahmen oder Lagerbestände unter Berücksichtigung der hygienischen, rechtlichen und ökonomischen Grundsätze sowie unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu kontrollieren, zu dokumentieren und bei Abweichungen von den Vorgaben betriebsübliche Korrekturmaßnahmen einzuleiten,

7.
Lagerkennzahlen zu ermitteln und zu bewerten und bei Abweichungen von den Vorgaben betriebsübliche Korrekturmaßnahmen einzuleiten und

8.
Veranstaltungsangebote für ein Verkaufsgespräch aufzubereiten und zielgruppenorientiert zusammenzustellen oder Ablaufpläne unter Berücksichtigung vorgegebener Rahmenbedingungen und Anforderungen zu erstellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und Verkauf"



(1) Im Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und Verkauf" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vertriebskanäle unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und Zielgruppen auszuwählen und zur Auslastungssteuerung einzusetzen,

2.
Instrumente des Marktvergleichs zu unterscheiden und Einsatzmöglichkeiten aufzuzeigen,

3.
die Kennzahlen für das Revenue-Management zu ermitteln und zu bewerten,

4.
die Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen oder von Werbeaktionen zu planen, hierzu Erfolgskontrollen durchzuführen sowie Verbesserungsvorschläge abzuleiten,

5.
Werbematerialien und -träger zielgruppengerecht auszuwählen,

6.
Maßnahmen zur Förderung der Kundenbindung vorzuschlagen und durchgeführte Maßnahmen im Hinblick auf deren Wirksamkeit auszuwerten und

7.
Kommunikationskanäle zu unterscheiden und insbesondere den Einfluss digitaler Kanäle auf die Verkaufsförderung darzustellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Organisation des Beherbergungsbetriebes"



(1) Im Prüfungsbereich „Organisation des Beherbergungsbetriebes" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die berufstypischen Aufgabenstellungen zu erfassen, Vorgehensweisen aufzuzeigen und zu begründen sowie Probleme zu analysieren, Lösungswege aufzuzeigen und zu begründen,

2.
Daten und Informationen unter Berücksichtigung der büroorganisatorischen Prozesse aufzubereiten und weiterzugeben,

3.
im Team und an Schnittstellen qualitäts- und prozessorientiert zu handeln,

4.
situationsgerecht mit Teammitgliedern oder Gästen zu kommunizieren sowie

5.
Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Organisation und Arbeiten in der Reservierung,

2.
Organisation des Empfangsbereiches oder

3.
Housekeeping-Management.

(3) 1Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. 2Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(4) 1Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die dem Prüfling unmittelbar vor dem fallbezogenen Fachgespräch vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden. 2Die praxisbezogenen Fachaufgaben beziehen sich auf zwei unterschiedliche Gebiete nach Absatz 2. 3Für die Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch sind dem Prüfling 15 Minuten einzuräumen.

(5) 1Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. 2Ausgehend von der praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.

(6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.


§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" mit 25 Prozent,

2.
„Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management" mit 15 Prozent,

3.
„Revenue-Management, Marketing und Verkauf" mit 25 Prozent,

4.
„Organisation des Beherbergungsbetriebes" mit 25 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management",

b)
„Revenue-Management, Marketing und Verkauf" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Unterabschnitt 2 Zusatzqualifikation Bar und Wein

§ 19 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 20 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betriebsabläufe an der Bar zu organisieren,

2.
Getränke gemäß der empfohlenen Trinktemperatur fachgerecht zu lagern,

3.
Lagerbestände zu kontrollieren,

4.
Getränkeangebote anlassbezogen zusammenzustellen,

5.
Getränke zu empfehlen und hinsichtlich Herkunft, Inhaltsstoffen, Herstellung und Geschmack zu erläutern sowie Fachbegriffe der Bar anzuwenden,

6.
Cocktails nach vorgegebener Rezeptur zu kalkulieren, fachgerecht herzustellen, anzurichten und zu servieren,

7.
Weine fachgerecht zu servieren und

8.
situationsgerecht mit Gästen zu kommunizieren.

(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Der Prüfling hat

1.
in der ersten Arbeitsprobe drei Cocktails nach den drei Zubereitungsverfahren - geschüttelt, gerührt und gebaut - mit passenden Garnituren nach vorgegebenen Rezepturen zu kalkulieren, herzustellen und anzurichten und

2.
in der zweiten Arbeitsprobe zwei vom Prüfungsausschuss ausgewählte Weine oder Spirituosen zu verkosten, in passenden Gläsern auszuschenken und die Getränkeauswahl gastorientiert zu erläutern; dem Prüfling werden Flaschen mit vollständigem Etikett zur Verfügung gestellt.

3Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

§ 21 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 22 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 23 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die aufgabenbezogenen Anforderungen zu erfassen, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie die Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Gästewünsche und -bedürfnisse aufzugreifen,

3.
Kommunikationsprozesse gast- und situationsorientiert zu gestalten,

4.
die rechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Schutz und zur Sicherheit von Gästedaten, einzuhalten,

5.
die Waren und Dienstleistungen für die Abrechnung zu erfassen und zu erläutern,

6.
Zusammenhänge in Bezug auf die Rechnungsstellung aufzuzeigen sowie die Inhalte der Rechnung und die Vorgehensweise der Rechnungsstellung zu begründen,

7.
Arbeitsabläufe abzustimmen und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und

8.
die Vorgaben der Hygiene- und Qualitätssicherung sowie Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und an Nachhaltigkeit bei der Arbeit zu berücksichtigen.

2Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Arbeiten am Empfang sowie

2.
eine weitere der folgenden Tätigkeiten:

a)
Bearbeitung eines Gästefeedbacks,

b)
Pflege von Gast- und Wirtschaftsräumen oder

c)
Warenannahme und -lagerung.

3Die weitere zugrunde zu legende Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 wählt der Prüfungsausschuss. 4Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 5Während der Durchführung einer der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die betreffende Arbeitsaufgabe geführt. 6Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 7Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsbereiche anlassbezogen vorzubereiten, die erforderlichen Betriebsmittel, Lebensmittel und Produkte zu identifizieren und ihrem Verwendungszweck zuzuordnen,

2.
kritische Punkte im Bereich der Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in Küche und Service darzustellen und Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen einzuleiten,

3.
die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern und

4.
Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Küche und Service zu ergreifen.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 24 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 25 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Warenwirtschaft, Einkauf und Kalkulation",

2.
„Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung",

3.
„Personalwirtschaft" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 26 Prüfungsbereich „Warenwirtschaft, Einkauf und Kalkulation"



(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft, Einkauf und Kalkulation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Soll- und Istbestände zu unterscheiden und den Warenbedarf sowie Bezugsquellen zu ermitteln,

2.
Angebote im Hinblick auf Quantität, Qualität, Nachhaltigkeit und Lieferkonditionen zu vergleichen und die erforderlichen Liefertermine in Bezug auf die Lagerkapazität zu prüfen,

3.
Handlungs- und Lagerhinweise zu Bestellungen zu geben,

4.
Lagerkennzahlen auf der Grundlage von Inventurdaten zu berechnen und auszuwerten sowie Verbesserungsvorschläge für die Wirtschaftlichkeit abzuleiten,

5.
Preise für Speisen, Getränke und Veranstaltungen zu kalkulieren und Verkaufspreise festzulegen und

6.
die Wirtschaftlichkeit von Veranstaltungen zu bewerten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 27 Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung"



(1) Im Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu ermitteln und zu bewerten und Schlussfolgerungen abzuleiten,

2.
Marktanalysen und Mitbewerbervergleiche durchzuführen, auszuwerten und Schlussfolgerungen abzuleiten,

3.
Auswirkungen von direkten und indirekten Vertriebskanälen auf das Auslastungsmanagement darzustellen und Maßnahmen zur Auslastungsoptimierung vorzuschlagen,

4.
die betrieblichen Prozesse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu beurteilen und Verbesserungsvorschläge abzuleiten,

5.
Geschäftsvorgänge zu erfassen und Zahlungsvorgänge zu bearbeiten,

6.
die rechtlichen Regelungen zur Archivierung von Daten aufzuzeigen,

7.
Marketingmaßnahmen auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen zu bewerten und geeignete interne und externe Kommunikationsmaßnahmen vorzuschlagen und

8.
Erhebungsmethoden zur Messung der Gästezufriedenheit zu unterscheiden oder Erhebungsergebnisse auszuwerten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 28 Prüfungsbereich „Personalwirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Aufgabenstellungen zu erfassen, Vorgehensweisen aufzuzeigen und zu begründen sowie Probleme zu analysieren, Lösungswege aufzuzeigen und zu begründen,

2.
die arbeits- oder sozialrechtlichen Regelungen anzuwenden,

3.
Daten und Informationen unter Berücksichtigung der büroorganisatorischen Prozesse aufzubereiten und weiterzugeben,

4.
im Team und an Schnittstellen qualitäts- und prozessorientiert zu handeln und

5.
situationsgerecht mit Mitarbeitenden zu kommunizieren und sie zu motivieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind mindestens zwei und höchstens drei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Bearbeitung von Vorgängen in Verbindung mit Personalbedarfsplanung, Rekrutierung und Begründung von Arbeitsverhältnissen,

2.
Planung und Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personalbeurteilungen,

3.
Wahrnehmung von Aufgaben der Personalentwicklung, Einarbeitung, Unterweisung, Anleitung oder Schulung von Mitarbeitenden,

4.
Bearbeitung von Vorgängen in Verbindung mit Personalbetreuung und -verwaltung oder Personalcontrolling oder

5.
Bearbeitung von Vorgängen in Verbindung mit der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.

(3) 1Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. 2Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(4) 1Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die dem Prüfling unmittelbar vor dem fallbezogenen Fachgespräch vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden. 2Die praxisbezogenen Fachaufgaben beziehen sich auf jeweils mindestens zwei und höchstens drei unterschiedliche Tätigkeiten nach Absatz 2. 3Für die Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch sind dem Prüfling 15 Minuten einzuräumen.

(5) 1Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. 2Ausgehend von der praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.

(6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.


§ 29 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" mit 25 Prozent,

2.
„Warenwirtschaft, Einkauf und Kalkulation" mit 15 Prozent,

3.
„Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung" mit 25 Prozent,

4.
„Personalwirtschaft" mit 25 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 31 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Warenwirtschaft, Einkauf und Kalkulation",

b)
„Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Unterabschnitt 2 Zusatzqualifikation Bar und Wein

§ 32 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 6 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 33 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betriebsabläufe an der Bar zu organisieren,

2.
Getränke gemäß der empfohlenen Trinktemperatur fachgerecht zu lagern,

3.
Lagerbestände zu kontrollieren,

4.
Getränkeangebote anlassbezogen zusammenzustellen,

5.
Getränke zu empfehlen und hinsichtlich Herkunft, Inhaltsstoffen, Herstellung und Geschmack zu erläutern sowie Fachbegriffe der Bar anzuwenden,

6.
Cocktails nach vorgegebener Rezeptur zu kalkulieren, fachgerecht herzustellen, anzurichten und zu servieren,

7.
Weine fachgerecht zu servieren und

8.
situationsgerecht mit Gästen zu kommunizieren.

(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Der Prüfling hat

1.
in der ersten Arbeitsprobe drei Cocktails nach den drei Zubereitungsverfahren - geschüttelt, gerührt und gebaut - mit passenden Garnituren nach vorgegebenen Rezepturen zu kalkulieren, herzustellen und anzurichten und

2.
in der zweiten Arbeitsprobe zwei vom Prüfungsausschuss ausgewählte Weine oder Spirituosen zu verkosten, in passenden Gläsern auszuschenken und die Getränkeauswahl gastorientiert zu erläutern; dem Prüfling werden Flaschen mit vollständigem Etikett zur Verfügung gestellt.

3Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern,
Reflexion der eigenen Rolle
im Betrieb, Gestaltung
des Gasterlebnisses als
Gastgeber oder Gastgeberin
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten
betriebsangemessen gestalten und die jeweiligen
Auswirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und die rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation berück-
sichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vorge-
setzten, reflektieren und sich teamorientiert ver-
halten sowie Feedback annehmen und reflektieren,
konstruktives Feedback geben
e) Ursachen von Konflikten und Kommunikations-
störungen erkennen und zu deren Lösung beitragen,
Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte vermeiden
f) das Auftreten und die Rolle gegenüber den Gästen
reflektieren und das Verhalten gastorientiert gestal-
ten; Gespräche gast- und betriebsorientiert führen,
dabei verbale und nonverbale Ausdrucksformen
anwenden
g) Gäste empfangen und deren Erwartungen und
Wünsche hinsichtlich Beratung, Betreuung und
Dienstleistungen ermitteln sowie die Umsetzung der
Erwartungen und Wünsche prüfen
h) Gäste betreuen, sie über das Angebot an Dienst-
leistungen und Produkten informieren und beraten
und dabei individuelle und kulturelle Bedürfnisse
und Wünsche berücksichtigen, insbesondere Beson-
derheiten im Umgang mit Gästen mit Behinderung
i) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen reagieren
j) Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, ent-
gegennehmen, einordnen und situationsbezogen
nach den betrieblichen Vorgaben reagieren
k) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
6  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten, bei Inventuren und Bestel-
lungen mitwirken
b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen; bei Abweichungen
die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
  
  c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor-
gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der
Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung
technischer Hilfsmittel; bei Abweichungen die be-
triebsüblichen Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und die Transport-
gutannahme sowie die Leergut- und die Transport-
gutrückgabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter An-
wendung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend
einlagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten, das Lager nach den
betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
6  
3Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
in der Küche oder
in der Produktion
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Art und Menge von Lebensmitteln unter Berücksich-
tigung des betrieblichen Angebotes an Speisen und
Gerichten bedarfsgerecht auswählen
c) Arbeitsschritte zeitlich und organisatorisch planen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter sicher, wirt-
schaftlich und nachhaltig einsetzen, reinigen und
pflegen; Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter
auf Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen erkennen
und die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
e) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-
nischen und ergonomischen Anforderungen vorbe-
reiten
f) Lebensmittel bereitstellen und auf Beschaffenheit,
Verwendbarkeit und Allergene prüfen
g) einfache betriebstypische Speisen oder Gerichte
nach Rezepturen herstellen, auch unter Verwen-
dung vorgefertigter Produkte und unter Anwendung
von Arbeitstechniken sowie unter Beachtung von
Ernährungsformen, der Hygienevorschriften, der
Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Lebens-
mittelverschwendung
h) Speisen oder Gerichte nach Vorgabe portionieren
und anrichten sowie bei der Produktpräsentation
mitwirken
i) Lebensmittel unter Einhaltung der Hygienestandards
fachgerecht einlagern, andere Verwertungsmöglich-
keiten prüfen oder entsorgen
j) die eigenen Arbeitsergebnisse kontrollieren, be-
werten und optimieren
6  
4Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Wirtschaftsdienst
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Gasträumen, insbesondere von Gästezim-
mern, für das Gasterlebnis erläutern
b) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Wirtschaftsräumen erläutern
  
  c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gasträumen, insbesondere in Gästezimmern, sowie
in Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen und doku-
mentieren
d) zur Abfallvermeidung beitragen und die fachgerechte
Abfallentsorgung unter Beachtung der Hygienevor-
schriften und von Umweltaspekten durchführen
e) Gasträume, insbesondere Gästezimmer, und Wirt-
schaftsräume im Hinblick auf ihre Nutzung und
Sicherheit kontrollieren, den Bedarf an Reparaturen
und Ersatz ermitteln und die betriebsüblichen Maß-
nahmen ergreifen
f) Wäsche auf verwendungsfähigen Zustand über-
prüfen und geeignete Produkte und Techniken zur
Reinigung und zur Pflege auswählen und dabei ins-
besondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcen-
schonung berücksichtigen
g) betriebliche Gebrauchsgegenstände, insbesondere
Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen aus-
wählen und in ausreichender Menge bereitstellen
sowie fachgerecht reinigen und pflegen
10  
5Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Service
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung und
der Servicebesprechung anlassbezogen vorbereiten
und die erforderlichen Betriebsmittel bereitstellen
b) die Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) alkoholische und nichtalkoholische Getränke aus-
schenken sowie Aufguss- und Heißgetränke nach
den betrieblichen Vorgaben zubereiten
d) Servier- und Abräumtätigkeiten für Speisen oder Ge-
richte und Getränke unter Anwendung von Produkt-
kenntnissen, Serviermethoden und der betrieblichen
Serviceform durchführen
e) das betriebliche Kassensystem bedienen und bei
der Kassenabrechnung mitwirken
10  
6Wahrnehmung von Aufgaben
am Empfang
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) die Arbeitsschritte für den Check-in und den Check-
out planen und die schichtbezogenen vorbereiten-
den Arbeiten durchführen
b) den Check-in durchführen, insbesondere Gäste
empfangen und begrüßen, Reservierungen prüfen,
Reservierungs- und Zahlungsmodalitäten nach den
betrieblichen Vorgaben klären, Zimmerzutritt ermög-
lichen
c) die melderechtlichen und abgaberechtlichen Rege-
lungen einhalten, unter Berücksichtigung des Daten-
schutzes
d) Gäste zu den betrieblichen Dienstleistungsange-
boten beraten und zusätzliche Leistungen und
Produkte anbieten, auch in einer Fremdsprache
e) Gästeaufträge ausführen und mit anderen betrieb-
lichen Bereichen oder externen Stellen koordinieren
15  
  f) Anfragen von Gästen, Teammitgliedern sowie Ex-
ternen entgegennehmen und an die zuständigen
Bereiche weiterleiten
g) den Check-out durchführen, insbesondere für den
Check-out erbrachte bereichsübergreifende Leis-
tungen mit den Gästen abstimmen und auf die
Rechnung buchen
h) Gastrechnungen prüfen, erläutern und unter Berück-
sichtigung verschiedener Zahlungsarten erstellen
und abrechnen
  
7Verkauf von Übernachtungen
und Dienstleistungen sowie
Arbeiten in der Reservierung
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) individuelle Gästebedürfnisse erfragen, den Gästen
die Ausstattung und die Merkmale der betrieblichen
Zimmer und Zimmerkategorien erläutern und be-
triebsbezogene Empfehlungen aussprechen
b) über Preise und Angebote sowie über die mit dem
Aufenthalt verbundenen örtlichen Abgaben infor-
mieren
c) Zimmerreservierungen nach Verfügbarkeit und vor-
gegebener Preisgestaltung annehmen und durch-
führen
d) Gäste über die betrieblichen Einrichtungen und die
betriebliche Zimmerausstattung sowie über örtliche
Angebote informieren
e) Leistungen anbieten und vereinbarte Leistungen be-
stätigen
f) die gewünschte Zahlungsform erfragen, erfassen
und an die betroffenen Bereiche kommunizieren
g) die Ergebnisse der Beratungs- und Verkaufsge-
spräche sowie ermittelte Gästebedürfnisse, insbe-
sondere von Gruppen, dokumentieren und die
Umsetzung mit anderen Bereichen abstimmen
h) Umbuchungen und Stornierungen von Zimmern und
sonstigen Dienstleistungen nach den betrieblichen
Vorgaben entgegennehmen und bearbeiten
i) das betriebliche Hotelsystem nutzen
15  
8Gästekommunikation und
Beschwerde-Management
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Gästekommunikation zielgruppenorientiert, verkaufs-
fördernd und situationsgerecht gestalten
b) nach den betrieblichen Standards Gästefeedback,
insbesondere Reklamationen, im persönlichen Ge-
spräch entgegennehmen und Lösungen aufzeigen
c) Informations- und Kommunikationskanäle, insbe-
sondere digitale Medien, für die Gästekommunika-
tion nutzen
d) in Beratungs- und Verkaufsgesprächen Kommunika-
tions- und Verkaufstechniken anwenden
e) Gästedatenbank unter Anwendung von Informa-
tions- und Kommunikationstechniken pflegen
f) Gästefeedback unter Nutzung verschiedener Kanäle
einholen, entgegennehmen, bearbeiten und nach
den betrieblichen Vorgaben reagieren
6  
  g) die vom Gästefeedback betroffenen betrieblichen
Bereiche über Gästefeedback informieren und ins-
besondere für Beschwerden und Reklamationen
sensibilisieren
h) Lösungsansätze zur Gästezufriedenheit auf ihre
Wirksamkeit prüfen sowie an der Erarbeitung von
Verbesserungsvorschlägen mitwirken
i) das eigene Verhalten als Beitrag zur Gästezufrie-
denheit und zur Kundenbindung reflektieren und
Schlussfolgerungen ziehen
  
9Organisation des
Empfangs- und
Reservierungsbereiches
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Arbeitsaufgaben in der Reservierung und am Emp-
fang planen, koordinieren und bereichsbezogen mit
anderen Bereichen abstimmen
b) Schichtübergaben vor- und nachbereiten
c) Ablagesystem, insbesondere für Meldescheine und
Beherbergungslisten, anlegen und unter Berück-
sichtigung der Archivierungs- und Aufbewahrungs-
fristen pflegen
d) Reservierungen kontrollieren, Reservierungsüber-
sichten erstellen und mit externen Buchungskanälen
abgleichen, Gruppenanreisen vorbereiten und
Arbeitsabläufe in Abstimmung mit den betroffenen
Bereichen organisieren
e) Gästeaufenthalte auf Grundlage der Ergebnisse von
Beratungs- und Verkaufsgesprächen sowie unter
Berücksichtigung der Informationen aus der Gäste-
kartei planen
f) Checklisten zu Arbeitsabläufen am Empfang und an
der Reservierung entwickeln und einsetzen
g) Bezahlprozesse überprüfen, Rechnungslegung unter
Berücksichtigung interner Belege vorbereiten und
Kostenübernahmen prüfen
h) Kommissions- oder Provisionsabrechnungen prüfen
und bei Unstimmigkeiten Maßnahmen einleiten
i) den Tagesabschluss durchführen und kontrollieren
j) Kontakte zu internen und externen Kooperations-
partnern herstellen und pflegen, Kooperations-
prozesse gestalten
 8
10Wahrnehmung von Aufgaben
im Housekeeping-
Management
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Arbeitsabläufe im Wirtschafsdienst unter Berück-
sichtigung von Gästewünschen, Betriebsstrukturen
und Zeitmanagement planen
b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher
Gegebenheiten, des Einsatzes von internem oder
externem Personal sowie ökonomischer und ökolo-
gischer Aspekte steuern
c) Reinigungspläne und Checklisten, insbesondere für
Gästezimmer, öffentliche Bereiche und Wirtschafts-
räume, unter Berücksichtigung der Reinigungs-
intervalle, der hygienisch relevanten Aspekte und
der rechtlichen Vorgaben erstellen
d) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren
auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung,
Hygiene und Ressourcenschonung beachten
  
  e) Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbe-
sondere unter Berücksichtigung von ökologischen
Auswirkungen und gesundheitlichen Belastungen,
auswählen, ansetzen und anwenden
f) bei der Vorbereitung und Durchführung von Schu-
lungen zu den Themen Hygiene, Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz mitwirken
g) unter Hygienegesichtspunkten kritische Situationen
und Bereiche identifizieren und an der Weiterent-
wicklung des betrieblichen Hygienekonzeptes mit-
wirken
h) Reinigung von Gästezimmern, öffentlichen Berei-
chen sowie Wirtschaftsräumen organisieren, kontrol-
lieren und dokumentieren
i) Zimmerzuteilung und -ausstattung in Abstimmung
mit den betroffenen Bereichen unter Berücksich-
tigung der tagesaktuellen An- und Abreisezahlen
sowie besonderer Gästebedarfe koordinieren
j) Reinigung, Lagerung und Logistik der betrieblichen
Textilien auf Basis der Belegungsvorschau organi-
sieren und die Umsetzung kontrollieren
k) den Beschaffungsbedarf von Betriebsmitteln er-
mitteln und an der Auswahl und Bestellung der
Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Qualität
und der Nachhaltigkeit mitwirken
l) den Zustand von Geräten, Maschinen und Ge-
brauchsgütern kontrollieren und Wartung von Ge-
räten und Maschinen sowie Instandsetzung von
Gebrauchsgütern veranlassen, Wartung von Geräten
und Maschinen koordinieren
m) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen und -ergebnissen, insbesondere hinsichtlich
Ressourcenschonung, Abfallvermeidung, Arbeits-
sicherheit sowie Umwelt- und Gesundheitsschutz,
identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
 10
11Wahrnehmung von Aufgaben
im Food-and-Beverage-
Management
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a) Belegungsübersichten für gastronomische Ange-
bote, insbesondere Frühstück, erstellen, als Grund-
lage für die wirtschaftliche und bedarfsgerechte
Bereitstellung von Waren und Betriebsmitteln sowie
für die Personaleinsatzplanung
b) den Beschaffungsbedarf von Lebensmitteln und
Betriebsmitteln ermitteln und an der Auswahl und
Bestellung der Lebensmittel und Betriebsmittel
unter Berücksichtigung von Aspekten der Qualität
und der Nachhaltigkeit, insbesondere Regionalität,
Saisonalität, Transport und Verpackung, mitwirken
c) den Wareneinsatz kalkulieren, das Speisenangebot
analysieren und an der Entwicklung und Optimie-
rung gastronomischer Angebote sowie an der Kon-
zeption von Speise- und Getränkekarten und an der
Preiskalkulation mitwirken
d) die bedarfsgerechte Bereitstellung von Waren und
Betriebsmitteln veranlassen, kontrollieren und doku-
mentieren
 10
  e) die Lagerung und Logistik der Lebensmittel und
Betriebsmittel auf Basis der Belegungsvorschau
organisieren und kontrollieren
f) die Servicekasse vorbereiten, Artikel und Preise ver-
walten und pflegen
g) die Servicekasse abschließen und kontrollieren, den
Kassenbericht auswerten
h) Warenbestandskontrollen für gastronomische Berei-
che koordinieren, die Ergebnisse der Bestandskon-
trollen analysieren sowie Vorschläge zur Bestands-
optimierung ableiten
i) Inventuren von Betriebsmitteln vorbereiten
j) das Gasterlebnis im Food-and-Beverage-Bereich
als Gastgeber oder Gastgeberin situationsgerecht
begleiten und den Betrieb repräsentieren
  
12Umsetzung der betrieblichen
Strategien des Channel-
Managements und des
Revenue-Managements
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a) Vertriebskanäle des Ausbildungsbetriebes unter-
scheiden, Zielgruppen zuordnen und ihren Einsatz
für den betriebswirtschaftlichen Erfolg einordnen
b) betrieblich genutzte Vertriebskanäle und -plattfor-
men zur Steuerung von Zimmer- und Veranstaltungs-
buchungen unter Berücksichtigung von Kapazitäten
einsetzen
c) Kategorien des betriebseigenen Preissystems, auch
unter Nutzung angeschlossener Verkaufskanäle,
anwenden und die betriebswirtschaftliche Wirkung
bewerten
d) Kapazitäten an verfügbaren Zimmern beobachten
und ihre Auslastung entsprechend der Belegungs-
entwicklung und nach den betrieblichen Vorgaben
steuern
e) Instrumente des Marktvergleichs und betriebliche
Kennzahlen im Rahmen des Revenue-Managements
einsetzen und Angebote von Mitbewerbern in Ab-
stimmung mit den betroffenen betrieblichen Berei-
chen bewerten
 12
13Umsetzung von Maßnahmen
der Verkaufsförderung und
des Marketings
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
a) bei der Planung und Durchführung von Markt-
analysen mitwirken und deren Ergebnisse dokumen-
tieren
b) bei der Entwicklung von verkaufsfördernden Maß-
nahmen und Werbeaktionen mitwirken und die
Durchführung planen und koordinieren
c) Maßnahmen zur Förderung der Kundenbindung
planen, umsetzen und auswerten
d) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und
nach den betrieblichen Vorgaben zielgruppenge-
recht für die Werbung des Betriebes einsetzen
e) bei der Entwicklung und Erstellung von Werbe-
trägern und selbst- oder fremdproduzierten Infor-
mationen für Gäste sowie für Teammitglieder unter
Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mit-
wirken und die Aktualität der Inhalte sicherstellen
 12
  f) Maßnahmen des Betriebes in Bezug auf nachhal-
tiges Handeln an Gäste und an die Öffentlichkeit
kommunizieren und weiterentwickeln sowie Möglich-
keiten der Mitwirkung für Gäste ableiten
g) Werbeerfolgskontrollen durchführen, dokumentieren
und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge ab-
leiten
  
14Verkauf, Organisation und
Durchführung von
Veranstaltungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a) die betrieblichen Veranstaltungsangebote unter-
scheiden und bei der Vorbereitung und Durch-
führung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen
mitwirken
b) Angebote, Verträge und Ablaufpläne für Veranstal-
tungen unter Nutzung des betrieblichen Hotel-
systems erstellen, die Ergebnisse an die Beteiligten
kommunizieren und Rechnungen im Kassensystem
buchen
c) Veranstaltungen im Betrieb in Zusammenarbeit mit
den betroffenen Bereichen und auf Grundlage der
erstellten Ablaufpläne umsetzen sowie Räumlich-
keiten bereitstellen und vorbereiten
d) Abläufe zur Vorbereitung, Durchführung und Nach-
bereitung von Veranstaltungen mit den betroffenen
Bereichen abstimmen und Veranstaltungen, auch in
einer Fremdsprache, begleiten
e) bei der Durchführung und Nachbereitung von Ab-
schlussgesprächen mitwirken
f) den Veranstaltungsverlauf auswerten und Folgerun-
gen für künftige Veranstaltungen ziehen
 10
15Gestaltung von büro-
organisatorischen Prozessen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 15)
a) die betrieblichen Büroanwendungen, insbesondere
für Tabellenkalkulation, Präsentation, Textverarbei-
tung, Dateiablage und Kommunikation, aufgaben-
bezogen auswählen und anwenden
b) interne und externe Post sowie elektronische Korres-
pondenz entgegennehmen, bearbeiten und weiter-
leiten, unter Berücksichtigung der betrieblichen
Vorgaben zu Datenschutz- und Datensicherheits-
konzepten, insbesondere zur IT-Sicherheit
c) Daten und Informationen in geeigneter Form für
die betrieblichen Arbeitsbereiche aufbereiten und
sichern sowie diesen Arbeitsbereichen bereitstellen
d) Büromaterialien und Büroausstattung unter Berück-
sichtigung ökologischer und ökonomischer Aspekte
einsetzen
e) digitale oder analoge Organisations- und Archivie-
rungssysteme anlegen, nutzen, unter Berücksich-
tigung von Aufbewahrungsfristen pflegen sowie
Verbesserungsvorschläge erarbeiten
f) Besprechungen nach den sachlichen und zeitlichen
Vorgaben vor- und nachbereiten und die Ergebnisse
dokumentieren
g) interne und externe Korrespondenz nach den be-
trieblichen Vorgaben führen, auch unter Anwendung
fremdsprachiger Informationen
 4
  h) den externen Rechnungseingang und -ausgang
bearbeiten
i) die eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits-
und Organisationsmittel systematisch planen, durch-
führen, reflektieren und weiterentwickeln
  
16Qualitäts- und prozess-
orientiertes Handeln im Team
und an Schnittstellen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 16)
a) die Umsetzung der Unternehmensziele und -werte
bei Arbeitsprozessen, insbesondere beim Umgang
mit Gästen, Kollegen und Kolleginnen sowie Liefe-
ranten, berücksichtigen
b) eigene Wertvorstellungen in Bezug auf soziale, öko-
logische und ökonomische Nachhaltigkeit entwickeln
und mit den Unternehmenszielen abgleichen, Ent-
scheidungsdilemmata identifizieren und Vorschläge
zur Umsetzung nachhaltigen Handelns ableiten
c) die bereichsspezifischen Qualitätsstandards und
Qualitätsstandards des Betriebes unter Berücksich-
tigung sozialer, ökologischer und ökonomischer
Aspekte umsetzen
d) betriebliche Prozesse unter Berücksichtigung von
Informationsflüssen und Entscheidungswegen ein-
ordnen und im Team umsetzen sowie Inklusion im
Arbeitsprozess berücksichtigen
e) bei der Erstellung und Optimierung bereichsbezoge-
ner Organisationsmittel, insbesondere von Check-
listen, mitwirken und diese zur Qualitätskontrolle
nutzen
f) den Zusammenhang zwischen Qualität, Gästezufrie-
denheit und Betriebserfolg bei Entscheidungen und
Handlungen berücksichtigen
g) Arbeiten wirtschaftlich, gast- und unternehmens-
orientiert durchführen, durch das eigene Verhalten
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen und das eigene Handeln reflektieren
h) die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Arbeits-
bereiche als Teil eines arbeitsteiligen Prozesses re-
flektieren und die Bedeutung der einzelnen Arbeits-
bereiche für die vor- und nachgelagerten Stellen und
für die betriebliche Wertschöpfung reflektieren
 6
17Anleitung und Führung von
Mitarbeitenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 17)
a) sich unter Beachtung von Diversität und Gruppen-
dynamik auf unterschiedliche Persönlichkeiten im
Team einstellen und konstruktiv Feedback geben
b) Mitarbeitende aufgabenbezogen sowie teamorien-
tiert anleiten und motivieren sowie deren Arbeits-
ergebnisse reflektieren
c) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung
vermitteln sowie die Wirkung des eigenen Auftretens
auf Mitarbeitende und andere Teammitglieder reflek-
tieren
d) Dienstpläne nach den betrieblichen und den recht-
lichen Vorgaben erstellen und Arbeitszeiten doku-
mentieren
 6
  e) an der Planung, Durchführung und Nachbereitung
von Mitarbeitergesprächen mitwirken
f) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
g) Einweisungen und Unterweisungen im Umgang mit
Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durch-
führen
h) Bedarfe an vorgeschriebenen Schulungen und Be-
lehrungen, insbesondere zu Infektionsschutz und
Arbeitssicherheit, erkennen und Maßnahmen ein-
leiten
i) Teammitglieder für nachhaltiges Handeln sensibili-
sieren
  


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
  d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5Durchführung von
Hygienemaßnahmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung ökologischer Auswirkungen aus-
wählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4  



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern,
Reflexion der eigenen Rolle
im Betrieb, Gestaltung
des Gasterlebnisses als
Gastgeber oder Gastgeberin
(§ 6 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten
betriebsangemessen gestalten und die jeweiligen
Auswirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und die rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation be-
rücksichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vorge-
setzten, reflektieren und sich teamorientiert ver-
halten sowie Feedback annehmen und reflektieren,
konstruktives Feedback geben
e) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen,
Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte vermeiden
f) das Auftreten und die Rolle gegenüber den Gästen
reflektieren und das Verhalten gastorientiert gestal-
ten; Gespräche gast- und betriebsorientiert führen,
dabei verbale und nonverbale Ausdrucksformen an-
wenden
g) Gäste empfangen und deren Erwartungen und
Wünsche hinsichtlich Beratung, Betreuung und
Dienstleistungen ermitteln sowie die Umsetzung
der Erwartungen und Wünsche prüfen
h) Gäste betreuen, sie über das Angebot an Dienst-
leistungen und Produkten informieren und beraten
und dabei individuelle und kulturelle Bedürfnisse
und Wünsche berücksichtigen, insbesondere Beson-
derheiten im Umgang mit Gästen mit Behinderung
i) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen reagieren
j) Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, ent-
gegennehmen, einordnen und situationsbezogen
nach den betrieblichen Vorgaben reagieren
k) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
6  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 6 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten, bei Inventuren und Bestel-
lungen mitwirken
b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen; bei Abweichungen
die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
  
  c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor-
gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der
Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung
technischer Hilfsmittel; bei Abweichungen die be-
triebsüblichen Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und die Transport-
gutannahme sowie die Leergut- und die Transport-
gutrückgabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter Anwen-
dung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend ein-
lagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten, das Lager nach den
betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
6  
3Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
in der Küche oder
in der Produktion
(§ 6 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Art und Menge von Lebensmitteln unter Berücksich-
tigung des betrieblichen Angebotes an Speisen und
Gerichten bedarfsgerecht auswählen
c) Arbeitsschritte zeitlich und organisatorisch planen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter sicher, wirt-
schaftlich und nachhaltig einsetzen, reinigen und
pflegen; Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter
auf Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen erkennen
und die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
e) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-
nischen und ergonomischen Anforderungen vorbe-
reiten
f) Lebensmittel bereitstellen und auf Beschaffenheit,
Verwendbarkeit und Allergene prüfen
g) einfache betriebstypische Speisen oder Gerichte
nach Rezepturen herstellen, auch unter Verwen-
dung vorgefertigter Produkte und unter Anwendung
von Arbeitstechniken sowie unter Beachtung von
Ernährungsformen, der Hygienevorschriften, der
Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Lebens-
mittelverschwendung
h) Speisen oder Gerichte nach Vorgabe portionieren
und anrichten sowie bei der Produktpräsentation
mitwirken
i) Lebensmittel unter Einhaltung der Hygienestandards
fachgerecht einlagern, andere Verwertungsmöglich-
keiten prüfen oder entsorgen
j) die eigenen Arbeitsergebnisse kontrollieren, be-
werten und optimieren
6  
4Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Wirtschaftsdienst
(§ 6 Absatz 2 Nummer 4)
a) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Gasträumen, insbesondere von Gästezim-
mern, für das Gasterlebnis erläutern
b) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Wirtschaftsräumen erläutern
  
  c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gasträumen, insbesondere in Gästezimmern, sowie
in Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen und doku-
mentieren
d) zur Abfallvermeidung beitragen und die fachgerechte
Abfallentsorgung unter Beachtung der Hygienevor-
schriften und von Umweltaspekten durchführen
e) Gasträume, insbesondere Gästezimmer, und Wirt-
schaftsräume im Hinblick auf ihre Nutzung und
Sicherheit kontrollieren, den Bedarf an Reparaturen
und Ersatz ermitteln und die betriebsüblichen Maß-
nahmen ergreifen
f) Wäsche auf verwendungsfähigen Zustand über-
prüfen und geeignete Produkte und Techniken zur
Reinigung und zur Pflege auswählen und dabei ins-
besondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcen-
schonung berücksichtigen
g) betriebliche Gebrauchsgegenstände, insbesondere
Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen aus-
wählen und in ausreichender Menge bereitstellen
sowie fachgerecht reinigen und pflegen
10  
5Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Service
(§ 6 Absatz 2 Nummer 5)
a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung und
der Servicebesprechung anlassbezogen vorbereiten
und die erforderlichen Betriebsmittel bereitstellen
b) die Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) alkoholische und nichtalkoholische Getränke aus-
schenken sowie Aufguss- und Heißgetränke ent-
sprechend den betrieblichen Vorgaben zubereiten
d) Servier- und Abräumtätigkeiten für Speisen oder Ge-
richte und Getränke unter Anwendung von Produkt-
kenntnissen, Serviermethoden und der betrieblichen
Serviceform durchführen
e) das betriebliche Kassensystem bedienen und bei
der Kassenabrechnung mitwirken
10  
6Wahrnehmung von Aufgaben
am Empfang
(§ 6 Absatz 2 Nummer 6)
a) die Arbeitsschritte für den Check-in und den Check-
out planen und die schichtbezogenen vorbereiten-
den Arbeiten durchführen
b) den Check-in durchführen, insbesondere Gäste
empfangen und begrüßen, Reservierungen prüfen,
Reservierungs- und Zahlungsmodalitäten nach den
betrieblichen Vorgaben klären, Zimmerzutritt ermög-
lichen
c) die melderechtlichen und abgaberechtlichen Rege-
lungen einhalten, unter Berücksichtigung des Daten-
schutzes
d) Gäste zu den betrieblichen Dienstleistungsange-
boten beraten und zusätzliche Leistungen und
Produkte anbieten, auch in einer Fremdsprache
e) Gästeaufträge ausführen und mit anderen betrieb-
lichen Bereichen oder externen Stellen koordinieren
f) Anfragen von Gästen, Teammitgliedern sowie Ex-
ternen entgegennehmen und an die zuständigen
Bereiche weiterleiten
15  
  g) den Check-out durchführen, insbesondere für den
Check-out erbrachte bereichsübergreifende Leis-
tungen mit den Gästen abstimmen und auf die
Rechnung buchen
h) Gastrechnungen prüfen, erläutern und unter Berück-
sichtigung verschiedener Zahlungsarten erstellen
und abrechnen
  
7Verkauf von Übernachtungen
und Dienstleistungen sowie
Arbeiten in der Reservierung
(§ 6 Absatz 2 Nummer 7)
a) individuelle Gästebedürfnisse erfragen, den Gästen
die Ausstattung und die Merkmale der betrieblichen
Zimmer und Zimmerkategorien erläutern und be-
triebsbezogene Empfehlungen aussprechen
b) über Preise und Angebote sowie über die mit dem
Aufenthalt verbundenen örtlichen Abgaben infor-
mieren
c) Zimmerreservierungen nach Verfügbarkeit und vor-
gegebener Preisgestaltung annehmen und durch-
führen
d) Gäste über die betrieblichen Einrichtungen und die
betriebliche Zimmerausstattung sowie über örtliche
Angebote informieren
e) Leistungen anbieten und vereinbarte Leistungen be-
stätigen
f) die gewünschte Zahlungsform erfragen, erfassen
und an die betroffenen Bereiche kommunizieren
g) die Ergebnisse der Beratungs- und Verkaufsge-
spräche sowie ermittelte Gästebedürfnisse, insbe-
sondere von Gruppen, dokumentieren und die
Umsetzung mit anderen Bereichen abstimmen
h) Umbuchungen und Stornierungen von Zimmern und
sonstigen Dienstleistungen nach den betrieblichen
Vorgaben entgegennehmen und bearbeiten
i) das betriebliche Hotelsystem nutzen
15  
8Gästekommunikation und
Beschwerde-Management
(§ 6 Absatz 2 Nummer 8)
a) Gästekommunikation zielgruppenorientiert, verkaufs-
fördernd und situationsgerecht gestalten
b) nach den betrieblichen Standards Gästefeedback,
insbesondere Reklamationen, im persönlichen Ge-
spräch entgegennehmen und Lösungen aufzeigen
c) Informations- und Kommunikationskanäle, insbeson-
dere digitale Medien, für die Gästekommunikation
nutzen
d) in Beratungs- und Verkaufsgesprächen Kommuni-
kations- und Verkaufstechniken anwenden
e) Gästedatenbank unter Anwendung von Informa-
tions- und Kommunikationstechniken pflegen
f) Gästefeedback unter Nutzung verschiedener Kanäle
einholen, entgegennehmen, bearbeiten und nach
den betrieblichen Vorgaben reagieren
g) die vom Gästefeedback betroffenen betrieblichen
Bereiche über Gästefeedback informieren und ins-
besondere für Beschwerden und Reklamationen
sensibilisieren
6  
  h) Lösungsansätze zur Gästezufriedenheit auf ihre
Wirksamkeit prüfen sowie an der Erarbeitung von
Verbesserungsvorschlägen mitwirken
i) das eigene Verhalten als Beitrag zur Gästezufrie-
denheit und zur Kundenbindung reflektieren und
Schlussfolgerungen ziehen
  
9Planung, Durchführung und
Analyse des Channel-
Managements und
des Revenue-Managements
(§ 6 Absatz 2 Nummer 9)
a) im Rahmen des Revenue-Managements Markt- und
Mitbewerberpositionierungen beobachten und ana-
lysieren
b) bei der Auswahl von Channel-Management- und
Revenue-Management-Systemen zur Ertragsopti-
mierung mitwirken und diese einsetzen
c) Kooperationsverträge zu Vertriebskanälen und -platt-
formen hinsichtlich Kosten und Pflichten prüfen und
Vertriebskanäle und -plattformen für die Distribution
auswählen
d) Buchungsverhalten auf den betrieblichen und den
angeschlossenen Kanälen analysieren und betriebs-
wirtschaftlich auswerten
e) Preiskalkulationen durchführen, Kennzahlen ermit-
teln und als Grundlage für unternehmerische Ent-
scheidungen aufbereiten
f) Preis- und Ratenstrategien unter Einbeziehung der
betroffenen Bereiche entwickeln, umsetzen und auf
ihre Wirksamkeit prüfen
g) Firmenpartnerverträge, Kooperationen und Gruppen-
verträge auf Grundlage von Verdrängungs- und
Volumenanalysen bewerten und Handlungsempfeh-
lungen für das weitere Verfahren vorbereiten
h) Steuerungsmechanismen zur Ertragsoptimierung
unter Nutzung von betriebswirtschaftlichen Analy-
sen auswählen
i) Auslastung der Kapazitäten und Belegung beobach-
ten, Strategien zu Buchungen, Konditionen und
Überbuchungen ableiten
j) Mitbewerbervergleiche durchführen, Kennzahlen
errechnen, auswerten und für Strategien nutzen
k) Umsatzbudgets unter Nutzung von Analysen und
Strategien erstellen
l) Vorschläge zur Umsatzsteigerung, insbesondere für
Aktionen zur Steigerung des Verkaufs, gemeinsam
mit den betroffenen Bereichen erarbeiten
 14
10Entwicklung, Einsatz und
Auswertung von
Marketingmaßnahmen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 10)
a) Markt- und Wettbewerbsbeobachtungen durchfüh-
ren, die Ergebnisse auswerten und Vorschläge für
den Einsatz von Marketinginstrumenten ableiten
b) Marktwahlstrategie und Marktbearbeitungsstrategie
unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher
Aspekte entwickeln und ausarbeiten
c) Werbe- und Marketingmaßnahmen auf der Grund-
lage von Kosten-Nutzen-Analysen auswählen, ein-
setzen und bewerten
  
  d) den betrieblichen Marketingplan in Abstimmung mit
anderen Bereichen erarbeiten
e) auf der Grundlage des Marketingplans Medien und
Maßnahmen für den Einsatz in der Kommunikation
und Werbung beurteilen und auswählen
f) systematische Gäste- und Kundenbefragungen zur
Qualitätssicherung erarbeiten, durchführen und aus-
werten
g) Preisgestaltung, Produktqualität und Servicequalität
des Betriebes analysieren und Vorschläge für weitere
Entscheidungen ableiten
h) die interne und externe Kommunikationsstrategie
erarbeiten und mit anderen Bereichen abstimmen,
die Wirksamkeit der Kommunikationsstrategie prüfen
und bei Bedarf anpassen
i) an der Präsentation des Betriebes, insbesondere in
den sozialen Medien, mitwirken
j) zur Entwicklung und Beschaffung von Werbemitteln
und Werbeträgern Lieferanten und Agenturen ver-
gleichen und unter Berücksichtigung qualitativer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Aspekte
auswählen
k) bei der Entwicklung und Erstellung von Werbe-
trägern und selbst- oder fremdproduzierten Informa-
tionen für Gäste sowie für Teammitglieder unter
Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mit-
wirken und die Aktualität der Inhalte sicherstellen
l) Erfolgskontrolle der eingesetzten Marketingmaßnah-
men durchführen, die Ergebnisse beurteilen und
Maßnahmen ableiten
m) die Entwicklung und Einhaltung der Arbeitgeber-
marke mit den betroffenen Bereichen abstimmen
und koordinieren
 8
11Steuerung, Kalkulation und
Analyse von Veranstaltungen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 11)
a) die betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und öko-
logischen Rahmenbedingungen verschiedener be-
trieblicher Veranstaltungsformate unterscheiden,
überprüfen und Veranstaltungsformate bei Bedarf
anpassen
b) Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Rah-
menbedingungen konzipieren
c) Verkaufspreise für Veranstaltungen, Veranstaltungs-
komponenten und weitere Dienstleistungen, auch
unter Berücksichtigung der Angebote von Dritt-
firmen, kalkulieren und in das betriebliche Hotel-
system einpflegen
d) Angebote, Verträge, Ablaufpläne und Rechnungen
für Veranstaltungen mit dem betrieblichen Hotelsys-
tem erstellen und die Ergebnisse an die Beteiligten
kommunizieren
e) Veranstaltungsbesprechungen und Veranstaltun-
gen, auch in einer Fremdsprache, begleiten
f) die Wirtschaftlichkeit von Veranstaltungen im Nach-
gang prüfen und bei Bedarf Vorschläge für Kosten-
und Preisanpassungen ableiten
 10
12 Gestaltung von büro-
organisatorischen Prozessen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 12)
a) die betrieblichen Büroanwendungen, insbesondere
für Tabellenkalkulation, Präsentation, Textverarbei-
tung, Dateiablage und Kommunikation, aufgaben-
bezogen auswählen und anwenden
b) interne und externe Post sowie elektronische Korres-
pondenz entgegennehmen, bearbeiten und weiter-
leiten, unter Berücksichtigung der betrieblichen
Vorgaben zu Datenschutz- und Datensicherheits-
konzepten, insbesondere zur IT-Sicherheit
c) Daten und Informationen in geeigneter Form für
die betrieblichen Arbeitsbereiche aufbereiten und
sichern sowie diesen Arbeitsbereichen bereitstellen
d) Büromaterialien und Büroausstattung unter Berück-
sichtigung ökologischer und ökonomischer Aspekte
einsetzen
e) digitale oder analoge Organisations- und Archivie-
rungssysteme anlegen, nutzen, unter Berücksich-
tigung von Aufbewahrungsfristen pflegen sowie
Verbesserungsvorschläge erarbeiten
f) Besprechungen nach den sachlichen und zeitlichen
Vorgaben vor- und nachbereiten und die Ergebnisse
dokumentieren
g) interne und externe Korrespondenz nach den be-
trieblichen Vorgaben führen, auch unter Anwendung
fremdsprachiger Informationen
h) den externen Rechnungseingang und -ausgang be-
arbeiten
i) die eigene Arbeit unter Einsatz der betrieblichen Ar-
beits- und Organisationsmittel systematisch planen,
durchführen, reflektieren und weiterentwickeln
 4
13Qualitäts- und prozess-
orientiertes Handeln im Team
und an Schnittstellen,
Prozesssteuerung
(§ 6 Absatz 2 Nummer 13)
a) die Umsetzung der Unternehmensziele und -werte
bei Arbeitsprozessen, insbesondere beim Umgang
mit Gästen, Kollegen und Kolleginnen sowie Liefe-
ranten, berücksichtigen
b) eigene Wertvorstellungen in Bezug auf soziale,
ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ent-
wickeln und mit den Unternehmenszielen abglei-
chen, Entscheidungsdilemmata identifizieren und
Vorschläge zur Umsetzung nachhaltigen Handelns
ableiten
c) die bereichsspezifischen Qualitätsstandards und
Qualitätsstandards des Betriebes unter Berücksich-
tigung sozialer, ökologischer und ökonomischer
Aspekte umsetzen
d) betriebliche Prozesse unter Berücksichtigung von
Informationsflüssen und Entscheidungswegen ein-
ordnen und im Team umsetzen sowie Inklusion im
Arbeitsprozess berücksichtigen
e) bei der Erstellung und Optimierung bereichsbezoge-
ner Organisationsmittel, insbesondere von Check-
listen, mitwirken und diese zur Qualitätskontrolle
nutzen
f) interne und externe Kooperationsbeziehungen ge-
stalten und optimieren
 6
  g) den Zusammenhang zwischen Qualität, Gästezufrie-
denheit und Betriebserfolg bei Entscheidungen und
Handlungen berücksichtigen
h) Arbeiten wirtschaftlich, gast- und unternehmens-
orientiert durchführen, durch eigenes Verhalten zum
erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
und das eigene Handeln reflektieren
i) die betrieblichen Arbeits- und Kommunikations-
prozesse gestalten und optimieren
j) die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Arbeits-
bereiche als Teil eines arbeitsteiligen Prozesses re-
flektieren und die Bedeutung der einzelnen Arbeits-
bereiche für die vor- und nachgelagerten Stellen und
für die betriebliche Wertschöpfung reflektieren
  
14Planung, Umsetzung und
Auswertung von Arbeits- und
Personalprozessen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 14)
a) arbeits- und sozialrechtliche Regelungen unterschei-
den und aufgabenorientiert anwenden
b) bei Maßnahmen zur Positionierung und Weiterent-
wicklung der Arbeitgebermarke für die Personal-
gewinnung und die Personalbindung mitwirken und
die Umsetzung der Maßnahmen begleiten
c) bei der Personalbedarfsplanung mitwirken, Rekru-
tierungen einleiten und das Bewerbermanagement
unterstützen
d) Prozesse in Verbindung mit dem Beginn von Be-
schäftigungsverhältnissen bearbeiten
e) Einführung neuer Mitarbeitender begleiten
f) Einweisungen und Unterweisungen für den Umgang
mit Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durch-
führen
g) Teammitglieder für nachhaltiges Handeln sensibili-
sieren
h) Dienstpläne nach den betrieblichen und den recht-
lichen Vorgaben erstellen und Arbeitszeiten doku-
mentieren
i) Mitarbeitende aufgabenbezogen sowie teamorien-
tiert anleiten und motivieren sowie deren Arbeits-
ergebnisse reflektieren
j) sich unter Beachtung von Diversität und Gruppen-
dynamik auf unterschiedliche Persönlichkeiten im
Team einstellen und konstruktiv Feedback geben
k) Gespräche mit Mitarbeitenden planen, durchführen
und nachbereiten
l) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung
vermitteln sowie die Wirkung des eigenen Auftretens
auf Mitarbeitende und andere Teammitglieder reflek-
tieren
m) an der Planung, Durchführung und Auswertung von
Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
n) Bedarfe an vorgeschriebenen Schulungen und Be-
lehrungen, insbesondere zu Infektionsschutz und
Arbeitssicherheit, erkennen sowie Maßnahmen ein-
leiten
 12
  o) an der Erstellung von Personalbeurteilungen mit-
wirken
p) die Prozesse in Verbindung mit der Beendigung von
Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten
q) Personalkosten sowie Personalzusatzkosten beur-
teilen und Instrumente des Personalcontrollings
anwenden, Kennzahlen auswerten und daraus Maß-
nahmen ableiten
r) Arbeitsabläufe in Bezug auf den Energieverbrauch
abschätzen oder auswerten sowie Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz vorschlagen
  
15Warenwirtschaft und Einkauf
(§ 6 Absatz 2 Nummer 15)
a) den Warenbedarf anhand von Soll- und Ist-Bestän-
den sowie anhand des Geschäftsaufkommens
ermitteln
b) Bezugsquellen ermitteln, Vorauswahl von Produkten
und Lieferanten unter Nachhaltigkeitsaspekten er-
stellen und Angebote einholen
c) Angebote hinsichtlich Qualität, Quantität und Liefer-
konditionen vergleichen und an der Angebotsaus-
wahl mitwirken
d) Bestellungen einleiten, Liefertermine mit den betrof-
fenen Bereichen koordinieren und kontrollieren
e) Inventuren vorbereiten und auswerten
f) die betrieblichen Lagerkennzahlen ermitteln, Maß-
nahmen zur wirtschaftlichen Verbesserung vorschla-
gen und umsetzen
g) den Verbrauch von Gebrauchs- und Verbrauchs-
gütern unter ökonomischen und ökologischen Ge-
sichtspunkten überwachen und bei Abweichungen
Maßnahmen einleiten
h) Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulations-
schema ermitteln
 8
16Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 6 Absatz 2 Nummer 16)
a) Bereiche und Aufgaben des betrieblichen Rech-
nungswesens unterscheiden
b) Belege entsprechend den rechtlichen und den be-
trieblichen Vorgaben prüfen und buchen sowie
Konten abstimmen
c) Zahlungsausgänge vorbereiten und Zahlungsverkehr
durchführen
d) Zahlungseingänge kontrollieren und bei Zahlungs-
ausständen und Zahlungsdifferenzen Maßnahmen,
insbesondere des betrieblichen Mahnwesens, ein-
leiten
e) die Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens
dokumentieren und für die interne und externe In-
formation sowie für die betriebliche Entscheidungs-
findung aufbereiten
f) die wirtschaftliche Bedeutung von Investitionen und
Abschreibungen für den Betrieb aufzeigen
g) bei der Budgeterstellung und Vorschaurechnung
mitwirken
 16
  h) die betrieblichen Berichte und Kennzahlen überwa-
chen und bewerten und daraus Schlussfolgerungen
über Wirtschaftlichkeit, Produktivität und Liquidität
ableiten
  


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 6 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 6 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
     
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 6 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 6 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Durchführung von
Hygienemaßnahmen
(§ 6 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
4  
  d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung ökologischer Auswirkungen aus-
wählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
  



Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2 und zu § 32 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Bar und Wein


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Arbeiten an der Bar a) die Betriebsabläufe an der Bar organisieren, unter
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit sowie des
Gesundheits- und Jugendschutzes
b) vor- und nachbereitende Arbeiten zur Sicherstellung
des Barbetriebes durchführen
c) produktspezifische Gefäße, insbesondere Gläser,
unterscheiden und im Gästebereich bereitstellen
d) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren so-
wie Waren nach den betrieblichen Vorgaben anfor-
dern
e) Getränke fachgerecht lagern, insbesondere unter
Beachtung der empfohlenen Trinktemperaturen
f) mit Gästen kommunizieren und Getränke unter Be-
rücksichtigung von Gästewünschen und produkt-
spezifischen Merkmalen empfehlen
g) Fachbegriffe der Bar anwenden
h) Getränkeangebote anlassbezogen zusammenstellen,
dabei aktuelle Trends aufgreifen und eine Getränke-
karte erstellen
8
2Produktkompetenz
Longdrinks, Cocktails und
Spirituosen
a) Longdrinks und Cocktails nach klassischen Rezeptu-
ren sowie Trendcocktails jeweils mit Garnituren und
unter Anwendung entsprechender Arbeitstechniken
und Hilfsmittel herstellen und in passenden Gläsern
servieren
b) Longdrinks und Cocktails nach eigenen Rezepturen
gastorientiert entwickeln, verkosten, herstellen und
kalkulieren
c) Spirituosen, insbesondere Liköre und Destillate, den
Gästen aktiv anbieten, die Herkunft, die Inhaltsstoffe
und die Herstellung erklären und die Spirituosen in
passenden Gläsern servieren
d) Getränkeangebot, insbesondere Longdrinks und
Cocktails, für Veranstaltungen planen und zusam-
menstellen
3 Produktkompetenz Wein a) weiße und rote Rebsorten ihren Hauptanbaugebieten
zuordnen
b) Produktkategorien unterscheiden, insbesondere
Wein, Sekt, Schaum- und Süßwein
c) Weine, Sekt, Schaum- und Süßweine verkosten,
nach Qualität und Typizität unterscheiden sowie Her-
stellung und Geschmack erklären
d) unterschiedliche Formen des Weinservice entspre-
chend dem angebotenen Wein durchführen und
den Gästen erklären
e) in Abhängigkeit von der Serviceform und dem ange-
botenen Wein die Verwendung passender Gläser
und die empfohlene Trinktemperatur gewährleisten