Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin (IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung - ITSEAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 268 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-125 Berufliche Bildung
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur
§ 12 Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen
§ 13 Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des IT-System-Elektronikers und der IT-System-Elektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,

2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,

3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,

4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,

5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,

7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,

8.
Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen,

9.
Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,

10.
Planen und Vorbereiten von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,

11.
Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,

12.
Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur,

13.
IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,

14.
Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung und

15.
Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
digitale Infrastruktur,

2.
leitungsgebundene Netze,

3.
Funknetze,

4.
virtuelle Netze,

5.
Computersysteme,

6.
Endgeräte und

7.
Sicherheitssysteme.

2Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:

1.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),

2.
in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250) und

3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.

(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,

2.
Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,

3.
einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,

4.
Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und

5.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur,

2.
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,

3.
Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur



(1) Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung fachlicher und wirtschaftlicher Hintergründe zu analysieren,

2.
Projektanforderungen zu definieren und eine Projektplanung durchzuführen,

3.
IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen und nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen zu installieren und zu konfigurieren,

4.
Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen an eine Stromversorgung anzubinden,

5.
Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungswege auszuwählen, herzustellen und darzustellen,

6.
projektbezogene Funktionstests durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie

7.
Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und einen Projektabschluss durchzuführen.

2Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 3Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. 4In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. 5Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

2.
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

2Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. 3Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. 5Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen



(1) Im Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften und Normen auf der Grundlage von bereitgestellten Planungsunterlagen zu installieren,

2.
IT-Geräte und IT-Systeme zu konfigurieren und in Betrieb zu nehmen,

3.
Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme in Betrieb zu nehmen und zu erweitern sowie

4.
die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen und von deren Komponenten zu prüfen und Störungen zu beseitigen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung



(1) Im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Stromversorgung von Systemen, Geräten und Betriebsmitteln zu planen und dazu insbesondere den erforderlichen Energiebedarf für Systeme, Geräte und Betriebsmittel zu ermitteln,

2.
Unterlagen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, auszuwerten und selbst zu erstellen,

3.
Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen auszuwählen und festzulegen,

4.
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,

5.
Prüfungen bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen, insbesondere geeignete Mess- und Prüfmittel auszuwählen und Ergebnisse auszuwerten,

6.
Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der elektrischen Sicherheit von Systemen, Geräten und Betriebsmitteln zu beschreiben sowie

7.
die geltenden Vorschriften, Normen und Regeln der Technik anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,

2.
Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit 50 Prozent,

3.
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit 10 Prozent,

4.
Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,

b)
Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen, Vorbereiten
und Durchführen von
Arbeitsaufgaben in
Abstimmung mit den
kundenspezifischen
Geschäfts- und
Leistungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
anwenden
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren
sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
12  
2 Informieren und Beraten
von Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-
munikationsregeln informieren sowie Sachverhalte
präsentieren und dabei deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
3  
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-
gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
 2
3 Beurteilen marktgängiger
IT-Systeme und kunden-
spezifischer Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und
IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie
Spezifikationen und Konditionen vergleichen
10 
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
 5
4 Entwickeln, Erstellen und
Betreuen von IT-Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf-
gaben analysieren sowie unter Beachtung insbeson-
dere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Bar-
rierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen
und dokumentieren
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
5  
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-
heben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
 7
5 Durchführen und
Dokumentieren von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-
kumentieren
4 
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
 8
6 Umsetzen, Integrieren und
Prüfen von Maßnahmen zur
IT-Sicherheit und zum
Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
stimmen, umsetzen und evaluieren
6  
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-
gen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz be-
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
 6
7 Erbringen der Leistungen
und Auftragsabschluss
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
gaben dokumentieren
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-
ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-
den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
7  
8 Installieren und Konfigurieren
von IT-Geräten und
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme aus-
wählen
b) IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden
Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben
montieren und aufstellen, insbesondere durch Zu-
hilfenahme von Planungsunterlagen
c) Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Kom-
ponenten verbinden
8  
d) IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen
und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von
Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und
dokumentieren
e) IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze
und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere
nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden
Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben in-
tegrieren und Dokumentation erstellen
f) Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren,
prüfen und in Betrieb nehmen
 8
9 Installieren von
Netzwerkinfrastrukturen und
Übertragungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswäh-
len
b) Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und
in Betrieb nehmen
2  
c) Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme
unterscheiden und auswählen
d) Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vor-
schriften, Normen und betrieblichen Vorgaben auf-
bauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, ins-
besondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
e) Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme inte-
grieren und in Betrieb nehmen
f) Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschrif-
ten, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen,
installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbeson-
dere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
g) Netzwerk- und Übertragungskomponenten installie-
ren, konfigurieren und in Betrieb nehmen
h) Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit
in Netzwerken implementieren
 14
10 Planen und Vorbereiten
von Service- und Instand-
setzungsmaßnahmen an
IT-Geräten und IT-Systemen
und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen
b) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen,
den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen
dokumentieren
c) bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken
d) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler ein-
grenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten
e) geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen
und einsetzen
f) Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und
Dokumentation erstellen
 5
11 Durchführen von Service- und
Instandsetzungsarbeiten an
IT-Geräten und IT-Systemen
und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen
prüfen
b) vorbeugende Instandhaltung durchführen
3  
c) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach
den geltenden Vorschriften, Normen und betriebli-
chen Vorgaben durchführen
d) Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse
auswerten
e) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen
und einzelnen Komponenten prüfen
f) Ursachen von Störungen eingrenzen
g) Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzel-
nen Komponenten beseitigen, insbesondere Hard-
warekomponenten austauschen und einstellen, so-
wie Software installieren und konfigurieren
h) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und
beheben
i) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrech-
nung bereitstellen
 8
12 Auftragsabschluss und
Unterstützung von Nutzern
und Nutzerinnen im Umgang
mit IT-Geräten und
IT-Systemen und mit
deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) an der Planung und Vorbereitung von Produktschu-
lungen mitwirken
b) Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Ge-
räten und IT-Systemen einweisen
2  
c) an der Durchführung von Produktschulungen mitwir-
ken
d) Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur
IT-Sicherheit einweisen
e) Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführen
f) Auftragsabschluss dokumentieren
 3
13IT-Sicherheit und
Datenschutz in IT-Systemen,
Netzwerkinfrastrukturen und
Übertragungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen
b) Gefährdungspotenziale einschätzen
c) Sicherheitsvorfälle einschätzen
d) Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen
einleiten
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-
möglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen
 5
14 Installieren von IT-Systemen,
Geräten und Betriebsmitteln
sowie deren Anbindung an
die Stromversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-
dungen treffen und umsetzen
b) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-
faktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel
ermitteln
c) Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen
und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten
Regeln der Technik einhalten
d) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingun-
gen auswählen
e) Dokumentationen, insbesondere Installations- und
Stromlaufpläne, erstellen und anwenden
f) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Re-
geln der Technik sowie unter Beachtung von Her-
stellervorgaben anschließen
g) Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Be-
triebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehler-
hafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur
Instandsetzung veranlassen
h) Messungen an elektrischen Geräten nach den aner-
kannten Regeln der Technik durchführen und proto-
kollieren, insbesondere Schutzleiter- und Isolations-
widerstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom
feststellen und beurteilen
13  
i) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fach-
gerechter Dokumentation übergeben und adressa-
tengerecht erläutern
 1
15Prüfen der elektrischen
Sicherheit von Geräten und
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durch-
führen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von
Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheits-
anforderungen
b) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-
dung feststellen und beurteilen
c) Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Re-
geln der Technik auswählen und einsetzen
d) Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumen-
tieren
e) Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen
und einleiten
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
  b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammen-
arbeiten unter Nutzung
digitaler Medien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
praktizieren
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit
digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-
sammenarbeiten
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des
eigenen Kommunikations- und Informationsverhal-
tens berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
3  




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed