Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung - KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
§ 4 Elektronisches Verfahren
§ 5 Höchstwert
§ 6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
§ 7 Bekanntmachung
§ 8 Anforderungen an Gebote
§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten
§ 10 Sicherheiten
§ 11 Zuschlagsverfahren
§ 12 Ausschluss von Geboten
§ 13 Ausschluss von Bietern
§ 14 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen
§ 15 Bekanntgabe der Zuschläge
§ 16 Entwertung von Zuschlägen
§ 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen
§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen
§ 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung
§ 20 Mitteilungspflichten
§ 21 Pönalen
§ 22 Rechtsschutz
§ 23 Festlegungen
§ 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen
§ 25 Geöffnete ausländische Ausschreibungen
§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat
§ 27 Völkerrechtliche Vereinbarung
§ 28 Evaluierung
§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der Zuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus

1.
KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

2.
innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

(2) 1Diese Verordnung ist auf KWK-Anlagen und auf innovative KWK-Systeme anzuwenden, die im Bundesgebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. 2Sie ist darüber hinaus für KWK-Anlagen anzuwenden, die im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder modernisiert werden sollen und die an einer Ausschreibung für KWK-Anlagen teilnehmen.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
„Ausschreibung für innovative KWK-Systeme" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus innovativen KWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet werden sollen,

2.
„Ausschreibung für KWK-Anlagen" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet oder modernisiert werden sollen,

3.
„bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, das bei einer Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,

4.
„Bieter", wer bei einer Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat,

5.
„Einheit" eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung,

6.
„Gebotsmenge" die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,

7.
„Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung nach dieser Verordnung abläuft,

8.
„Gebotswert" der Wert für die Höhe der Zuschlagszahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,

9.
„gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen,

a)
die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durchführen und

b)
bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden,

10.
„geöffnete ausländische Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen,

a)
die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und

b)
bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 25 oder § 27 nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats finanziert werden,

11.
„Höchstwert" der Wert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, der höchstens angegeben werden darf,

12.
„innovative erneuerbare Wärme" die erneuerbare Wärme oder die Wärme aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen aus Wärmetechniken,

a)
die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25 erreichen,

b)
deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovativen KWK-Systems für die Raumheizung, die Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird und

c)
die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,

13.
„Jahresarbeitszahl" der Quotient aus der Summe der von den Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Energiemenge und der Summe der dafür eingesetzten Energiemenge in Form von Brennstoffen oder Strom in einem Kalenderjahr,

14.
„Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 27 abgeschlossen hat,

15.
„Projekt" ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung,

16.
„Referenzwärme" die Summe aus der Nutzwärme, die die KWK-Anlage eines innovativen KWK-Systems mit 3.000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen kann, und der von dem gleichen innovativen KWK-System innerhalb eines Kalenderjahres bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme,

17.
„Standort" der Errichtungsort einer KWK-Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet,

18.
„Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

a)
dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der KWK-Anlage im Bundesgebiet liegt,

b)
dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-Anlage im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die über einen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder

c)
der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlage errichtet wird, die über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,

19.
„Zuschlagswert" der in einem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021

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§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

(2) 1Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen

1.
im Jahr 2017.100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen,

2.
in den Jahren 2018 bis 2025:

a)
150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und

b)
50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

2Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.

(3) 1Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um

1.
das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder

2.
das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.

2Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um

1.
die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde,

2.
die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.

3Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls

1.
das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder

2.
sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.

2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme

1.
das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder

2.
sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht.

(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen zulässigen Gebote abzüglich 10 Prozent.

(6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens.

(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 4 Elektronisches Verfahren



1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. 2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.

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§ 5 Höchstwert


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für

1.
KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und

2.
innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.

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§ 6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die ausschreibende Stelle ist

1.
bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur oder

2.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.

2In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird.

(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.

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§ 7 Bekanntmachung


§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt,

3.
den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme,

4.
die Formatvorgaben und Festlegungen der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für das Zuschlagsverfahren sowie

5.
die Höhe der zu leistenden Sicherheit.

(3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für KWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten die Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage zulässig ist,

2.
die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist,

3.
die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen, und

4.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung

a)
die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1,

b)
die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie

c)
das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat.

(4) 1Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. 2Die Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren Internetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist.

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§ 8 Anforderungen an Gebote


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a)
der Unternehmenssitz und

b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2.
die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird,

3.
die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,

4.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

5.
die Gebotsmenge der elektrischen KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

6.
die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

7.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom mit zwei Nachkommastellen,

8.
den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,

9.
das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,

10.
den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,

11.
die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,

12.
eine Eigenerklärung des Bieters,

a)
dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht

aa)
für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und

bb)
für eine andere KWK-Anlage, sofern

aaa)
diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und

bbb)
die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,

b)
dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat

aa)
für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und

bb)
für eine andere KWK-Anlage, sofern

aaa)
diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und

bbb)
die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,

c)
dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,

d)
sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass

aa)
die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und

bb)
die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,

aaa)
sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder

bbb)
sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,

e)
dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt,

13.
im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan, der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will; sofern kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will.

(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:

1.
für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und

2.
für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

2Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.

(4) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. 2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. 3Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.

(5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten


§ 9 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

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§ 10 Sicherheiten


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. 2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen gesichert.

(2) Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Übersendung einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder

2.
die Zahlung eines Geldbetrages auf das nach Absatz 6 eingerichtete Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.

(5) 1Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Nummer 1 ist schriftlich in deutscher Sprache oder in einer Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. 2Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 3Die ausschreibende Stelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 4Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(6) 1Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. 2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. 3Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe der Sicherheiten oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. 4Die Sicherheiten werden nicht verzinst.

(7) Die ausschreibende Stelle gibt die Sicherheiten unverzüglich in dem Umfang, in dem sie nicht mehr zur Sicherung möglicher Pönalzahlungen benötigt werden, an den Bieter zurück, wenn

1.
er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat,

2.
er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,

3.
er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, die Pönale vollständig geleistet hat oder

4.
die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung, nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen und der Zulassungsbescheid der ausschreibenden Stelle vorgelegt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021

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§ 11 Zuschlagsverfahren


§ 11 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Ausschreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durch.

(2) 1Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 2Sie sortiert die Gebote danach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben worden sind. 3Anschließend sortiert die ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die Ausschreibung für KWK-Anlagen als auch für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme

1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,

2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

(3) 1Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die Zulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige Ausschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um einem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Gebotsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschreibungsvolumen). 2Übersteigt die Gebotsmenge des letzten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zuschlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und erhält einen Zuschlag. 3Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt.

(4) 1Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibungen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens nicht überschreitet. 2Zu diesem Zweck muss die ausschreibende Stelle Gebote ausschließen,

1.
in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist und

2.
durch deren Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 überschritten wird.

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§ 12 Ausschluss von Geboten


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,

2.
bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,

3.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,

4.
die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen

a)
für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50.000 Kilowatt liegt,

b)
für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10.000 Kilowatt liegt,

5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,

6.
das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,

7.
in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind,

8.
der im Gebot angegebene Standort

a)
der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder

b)
des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt oder

9.
sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder

2.
der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen

a)
Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder

b)
bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 13 Ausschluss von Bietern


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle muss Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn

1.
der Bieter

a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder

b)
mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder

2.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 vollständig entwertet worden sind.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. 2Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(3) Die ausschreibende Stelle kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden.

(4) Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 30. Juli 2022

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§ 14 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. 2Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus den KWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 19, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaats; im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich im Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden.

(2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1

1.
der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der nach § 21 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,

2.
dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat benannten zuständigen ausländischen Stelle.

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§ 15 Bekanntgabe der Zuschläge


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten Gebotsmengen,

2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,

b)
den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage, das innovative KWK-System sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,

c)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

d)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben,

4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert und

5.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 14 zugeordnet worden ist.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbetreiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigenerklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c.

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§ 16 Entwertung von Zuschlägen


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,

1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt,

2.
soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft,

2a.
wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,

3.
wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert,

4.
wenn in den Fällen der Ausschreibungen

a)
für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,

b)
für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,

5.
wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder

6.
wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1.500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat.

(2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen



(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.

(2) 1Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn

1.
der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und

2.
der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.

2Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein. 3Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig.

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§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat.

(2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-System den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absatzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen.

(3) 1Zuschläge für KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausgeschlossen. 2Die Rückgabe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle. 3Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist

1.
§ 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den Höchstwert für zukünftige Gebote des Bieters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in der jeweiligen Ausschreibung an dem betreffenden Standort bildet,

2.
§ 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Dezember 2021

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§ 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung


§ 19 hat 5 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt.

(2) 1Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt

1.
bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30.000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge oder

2.
bei innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2, § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 45.000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge.

2Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens 3.500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge gezahlt. 3Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb von 30 Jahren nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs, jedoch für höchstens 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. 4Ist die im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte elektrische KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebotsmenge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbescheid festgestellten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage gezahlt.

(3) 1Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für dasjenige Kalenderjahr,

1.
in dem nicht der gesamte in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden ist,

2.
in dem in der KWK-Anlage oder im innovativen KWK-System erzeugter Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht worden ist oder

3.
für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutreffend ist.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden. 3Im Fall des Satzes 2 ist der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.

(4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren.

(5) 1Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstunden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen

1.
bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Kalenderjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird,

2.
bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin ab dem Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Kalenderjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird.

2In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maßgeblich ist. 3In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wertes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen ist.

(6) 1Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlungen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzugewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. 2Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen.

(7) 1Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. 2Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. 3In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems *) in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht.

(8) 1Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 sind die §§ 7a und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Der Bonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 2 gezahlt.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 2 a) bb) G. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Dezember 2021

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§ 20 Mitteilungspflichten


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projektfortschritt mitzuteilen. 2Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist anzugeben, welcher der folgenden Realisierungsschritte im Hinblick auf die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System bereits verwirklicht wurde:

1.
Genehmigungserteilung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

2.
verbindliche Bestellung,

3.
Baubeginn,

4.
Aufnahme des Probebetriebs,

5.
Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,

6.
Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems.

3Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle veröffentlichten Formulars zu erfolgen. 4Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. 5Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen.

(2) 1Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen

1.
von den Betreibern von KWK-Anlagen der Nachweis, dass die KWK-Anlage innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,

2.
von den Betreibern innovativer KWK-Systeme

a)
der Nachweis, dass die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,

b)
der Nachweis über den Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme, aufgeschlüsselt nach innovativer erneuerbarer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems,

c)
im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems, der Nachweis über den Einsatz von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und

d)
der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 12 Buchstabe c.

2Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein. 3§ 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des innovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. 5Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt.

(3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreibenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer des Marktstammdatenregisters mitzuteilen

1.
den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden,

2.
das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und

3.
die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach § 19 Absatz 5, soweit diese in einem Kalenderjahr für 1.500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt.

(5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen müssen Betreiber von KWK-Anlagen und Betreiber innovativer KWK-Systeme dem Netzbetreiber mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der KWK-Anlage oder der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugten KWK-Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 21 Pönalen


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn

1.
mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 16 entwertet werden,

2.
die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat,

3.
der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder

4.
der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist.

(2) 1Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots

1.
abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt,

2.
abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt,

3.
abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder

4.
abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt.

2Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. 3Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

(3) 1Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. 2Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.

(4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat.

(5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:

1.
die registrierten Angaben des Gebots,

2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2,

3.
den Zuschlagswert für das Gebot,

4.
die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,

5.
das Erlöschen des Zuschlags,

6.
die Entwertung eines Zuschlags und

7.
die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1.

(6) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. 2Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021

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§ 22 Rechtsschutz


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 11 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach § 3 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig.

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§ 23 Festlegungen



Die ausschreibende Stelle darf Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen für KWK-Anlagen und zu den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme treffen:

1.
abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme zu hoch oder zu niedrig ist, insbesondere wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen oder wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen,

2.
abweichend von § 8 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

3.
abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Begrenzung der Anzahl der Gebote, die ein Bieter in einer Ausschreibung abgeben darf, und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen,

4.
zur Form der Sicherheit, insbesondere zu zusätzlichen Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheit geleistet werden,

5.
zur Höhe der Sicherheit, wobei die Sicherheit 70 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf,

6.
zur Höhe der Pönalen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 18 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht unterschreiten und 150 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf.

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§ 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagszahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn

1.
die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems

a)
eine neue KWK-Anlage ist oder

b)
eine modernisierte KWK-Anlage ist und

aa)
die Kosten der Modernisierung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile mindestens 50 Prozent derjenigen Kosten betragen, die die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt und

c)
die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt,

2.
die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems

a)
fabrikneu sind,

b)
ausreichend dimensioniert sind, um im Auslegungszustand mit dem innovativen KWK-System pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitzustellen,

c)
die jeweils geltenden technischen Anforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erfüllen und

d)
nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind,

3.
die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz angeschlossen sind oder zwischen beiden eine wärmetechnische Direktleitung besteht,

4.
die einzelnen Komponenten des innovativen KWK-Systems

a)
gemeinsam geregelt und gesteuert werden und

b)
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen dazu in der Lage sind, zu messen

aa)
für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme sowie

bb)
für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge,

5.
das innovative KWK-System technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, zu mindestens 30 Prozent mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen.

(2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021

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§ 25 Geöffnete ausländische Ausschreibungen


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.

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§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat


§ 26 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Verordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 8b, 10, 11, 14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und

2.
§ 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist.

(3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-Anlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 27 Völkerrechtliche Vereinbarung


§ 27 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Eine Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union darf nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats und nach Maßgabe dieser Zustimmung erfolgen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist, dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das Bundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Absatz 2 regeln:

1.
die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat,

2.
Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet werden sollen oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zur Markt- und Systemintegration, zum Netzanschluss und zum Netzengpassmanagement, zu technischer Mindesterzeugung und zum physikalischen Import,

3.
die im Rahmen von § 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für KWK-Anlagen im Ausland,

4.
abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten,

5.
abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungsverfahrens und die insoweit zuständige Stelle für KWK-Anlagen im Ausland,

6.
für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und den Übertragungsnetzbetreibern zu melden,

7.
abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage in der Marktstammdatenregisterverordnung als Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im Ausland,

8.
abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland,

9.
abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlagepflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für eine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland,

10.
abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit zuständige Stelle,

11.
abweichend von § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung,

12.
abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für KWK-Anlagen betragen darf,

13.
abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten und die Modalitäten ihrer Erbringung,

14.
den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat,

15.
abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle,

16.
abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage,

17.
zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten,

18.
abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen,

19.
den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat,

20.
den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

21.
die Erhebung von Gebühren,

22.
den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,

23.
die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und

24.
bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. 2Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn

1.
der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet wird,

2.
sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, auf null verringert,

3.
der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,

4.
der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf,

5.
die KWK-Anlage

a)
die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,

b)
Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnt,

c)
hocheffizient ist,

d)
keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt und

e)
eine elektrische Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweist und

6.
der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzugeben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28 Evaluierung


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt im Jahr 2022 im Rahmen der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen.

(2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die ausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in dem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Megawatt pro Kalenderjahr, erhöhen.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 29 Übergangsbestimmungen


§ 29 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie zur Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung V. v. 17. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 81 m.W.v. 22. März 2023



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