Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik (Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung - KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
§ 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
§ 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,

2.
Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,

3.
Proben nehmen und vorbereiten,

4.
chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

5.
physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

6.
anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,

7.
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,

8.
Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und

9.
Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Prüfen von Keramik,

2.
Prüfen von Glas und Emaille,

3.
Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,

4.
Prüfen von Zement- und Bindemitteln und

5.
Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.

2Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.

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§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie

2.
Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.

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§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung



(1) 1Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:

1.
Dichte messen,

2.
Porosität ermitteln,

3.
Feuchte bestimmen,

4.
Korngröße bestimmen,

5.
Glühverlust bestimmen,

6.
Brennfarbe prüfen,

7.
Schwindung prüfen,

8.
Maßhaltigkeit prüfen,

9.
äußere Beschaffenheit prüfen,

10.
Vorprobe mit Boraxperle durchführen,

11.
Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und

12.
pH-Wert messen.

2Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. 2Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

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§ 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften



(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,

2.
branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,

3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und

4.
fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 11 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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§ 12 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Probennahme und Probenvorbereitung,

2.
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,

3.
Prüftechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung



(1) 1Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
repräsentative Proben zu entnehmen,

2.
Proben zu kennzeichnen,

3.
Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie

4.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

2Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(2) 1Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Proben vorzubereiten sowie

2.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

2Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Proben homogenisieren,

2.
Proben einengen,

3.
Mischproben herstellen,

4.
Prüfkörper herstellen und

5.
Prüflösungen herstellen.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. 4Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen



(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,

2.
Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,

3.
eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:

a)
Viskosität,

b)
Plastizität,

c)
Temperaturwechselbeständigkeit oder

d)
Schmelzverhalten,

4.
Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:

a)
qualitative Fällungs- und Farbreaktion,

b)
Spektroskopie,

c)
Volumetrie,

d)
Dilatometrie,

e)
Differenzthermoanalyse oder

f)
Thermogravimetrie,

5.
Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,

6.
Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und

7.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik



(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Probennahmepläne zu erstellen,

2.
fachliche Berechnungen durchzuführen,

3.
Messwerte statistisch auszuwerten,

4.
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,

5.
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,

6.
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und

7.
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

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§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Probennahme und Probenvorbereitung mit 10 Prozent,

2.
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit 40 Prozent,

3.
Prüftechnik mit 40 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

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§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Abwicklung von Prüfaufträgen
vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften
einteilen
b) branchentypische Herstellungsverfahren unterschei-
den
4 
c) Arbeitsabläufe planen und organisieren
d) Prüfverfahren auswählen
e) Prüfpläne erstellen
f) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrol-
lieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicher-
stellen
g) Prüfgeräte vorbereiten
 6
2 Betriebsbereitschaft von
Prüfplätzen sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen
warten und pflegen
b) rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanwei-
sungen einhalten
c) Rückführungssysteme für Probenmaterial und Ver-
brauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung
oder Recycling dokumentieren
8 
d) Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren  2
3Proben nehmen und vorbe-
reiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Probennahmepläne erstellen
b) Geräte zur Entnahme von Proben auswählen
c) repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Fest-
stoffen entnehmen
d) Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle
erstellen
e) Proben homogenisieren, Proben einengen und
Mischproben herstellen
f) Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und doku-
mentieren
g) Proben verpacken, lagern und für den Transport vor-
bereiten
h) Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere
durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen,
Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen
i) Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
10 
4Chemische und mineralogi-
sche Zusammensetzung von
Rohstoffen und Werkstoffen
ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben
Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln
b) Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetri-
schen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln
c) pH-Wert-Messung durchführen
11 
  d) Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktio-
nen qualitativ nachweisen
e) Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopi-
schen Verfahren ermitteln
f) Titrationsverfahren durchführen
g) mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilato-
metrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie
und optische Verfahren, durchführen
h) analytische Berechnungen durchführen
 20
5 Physikalische und keramische
Eigenschaften von Rohstoffen
und Werkstoffen ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Dichte und Porosität ermitteln
b) Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung be-
stimmen
c) Brennfarbe und Schwindung prüfen
d) verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
11 
e) Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität
ermitteln
f) Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständig-
keit und Schmelzverhalten prüfen
 16
6 Anwendungstechnische
Prüfungen und Versuche
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen 5 
b) Versuche auftragsbezogen aufbauen
c) Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln
d) Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen
oder thermischen Beanspruchungen prüfen
 18
7 Prüfergebnisse bewerten und
dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch
digital
b) Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch
auswerten
c) Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommu-
nizieren
d) Bescheinigungen vorbereiten
13 
e) Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die
Optimierungsmaßnahmen dokumentieren
f) zusammenfassende Prüfberichte erstellen
 10
8Medien der betrieblichen und
technischen Kommunikation
anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und bewerten
b) auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digi-
tal
c) betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation nutzen
d) Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer
sicherstellen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen und Ge-
sprächsergebnisse dokumentieren
f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
8 
9 Prozesse des Qualitäts-
managements anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
Aufgabenbereich anwenden
b) Prüfmittelüberwachung durchführen
8 
c) Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von
Prozessen anwenden
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen




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