Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2018 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2018 - LuftVStAbsenkV 2018)

V. v. 01.12.2017 BGBl. I S. 3858 (Nr. 77)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 611-19-1-3 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
§ 1 Steuersätze 2018
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Steuersätze 2018



Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2018 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,46 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,31 Euro,

3.
in anderen Ländern: 41,97 Euro.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier



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