Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Erholungsurlaub
§ 4 Nachteilsausgleich
§ 5 Bewertung der Leistungen
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 7 Auswahlkommission
§ 8 Teile des Auswahlverfahrens
§ 9 Schriftlicher Teil
§ 10 Mündlicher Teil
§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
§ 16 Fachtheoretische Ausbildung
§ 17 Berufspraktische Ausbildung
§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
§ 19 Bestandteile
§ 20 Organisation
§ 21 Prüfungskommission
§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 23 Mündliche Abschlussprüfung
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt
§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 27 Abschlusszeugnis
§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme
§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst



1Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes. 2Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 21 Monate.

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§ 2 Ausbildungsziele



1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

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§ 3 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.

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§ 4 Nachteilsausgleich



(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. 2Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.

(2) 1Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. 2Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 3In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

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§ 5 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt-
zahl an der erreich-
baren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

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Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes geeignet sind. 3Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die körperlichen und praktischen Fertigkeiten, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

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§ 7 Auswahlkommission



(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. 2Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. 3Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

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§ 8 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

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§ 9 Schriftlicher Teil


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Aufsatz sowie

2.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.

2Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.

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§ 10 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einer Gruppenaufgabe und

2.
einem strukturierten Interview.

(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(3) 1Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2In ihnen werden festgelegt:

1.
die Kompetenzbereiche,

2.
ihre Zuordnung zu den Abschnitten und

3.
die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).

3Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 4Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

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§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:

 NoteNotendefinition
 12
11Die Eignung liegt deutlich über den Anfor-
derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit
ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-
bahn zu erwarten.
21,5Die Eignung liegt über den Anforderun-
gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist
mindestens eine gute Bewährung in der
Laufbahn zu erwarten.
32Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-
scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in
der Laufbahn zu erwarten.
42,5Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen überwiegend. Die Prognose für eine
gute Bewährung in der Laufbahn ist noch
günstig und nur mit geringen Risiken be-
haftet.
53Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen weitgehend. Die Prognose für eine
befriedigende Bewährung in der Lauf-
bahn ist günstig und nur mit geringen
Risiken behaftet.
63,5Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen nur teilweise. Es liegen mehrere die
Eignung einschränkende Abweichungen
von den Anforderungen vor. Eine befriedi-
gende Bewährung in der Laufbahn ist mit
Einschränkungen noch zu erwarten, je-
doch mit gewissen Risiken verbunden.
74Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung
einschränkende Abweichungen von den
Anforderungen vor. Eine ausreichende
Bewährung in der Laufbahn ist mit deut-
lichen Einschränkungen noch zu erwar-
ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.
85Die Eignung entspricht nicht den Anfor-
derungen. Die Abweichungen liegen so
deutlich unter den Anforderungen, dass
die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung
in der Laufbahn sehr gering ist.


(2) 1Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2 darf mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.

(3) 1Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

(4) 1Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

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§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren



Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder

2.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

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§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens



(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,

2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und

3.
der mündliche Teil mit 60 Prozent.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.

(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.

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Abschnitt 3 Ausbildung

§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. 2Diese müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Bankdienstes sein. 3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.

(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. 2Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Anwärterinnen und Anwärtern.

(4) 1Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. 2Die Ausbildenden haben der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.

(5) 1Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.

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§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne



(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge und der Ausbildungsabschnitte bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1.
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie

2.
für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

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§ 16 Fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. 2Sie umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen sowie Zeiten des Selbststudiums.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. 2Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. 3Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Bankbetriebslehre,

2.
Zentralbankbetriebslehre,

3.
Finanzmathematik,

4.
Rechnungswesen,

5.
Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie

6.
Deutsch.

(4) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests durchzuführen. 2Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(5) 1Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. 2Kann eine Anwärterin oder ein Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. 3Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.

(6) 1Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. 2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu erläutern.

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§ 17 Berufspraktische Ausbildung



(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.

(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(3) 1Die berufspraktische Ausbildung wird in Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2Einzelne Teile können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.

(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.

(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

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§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. 2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 19 Bestandteile



Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

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§ 20 Organisation



1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. 2Sie hat

1.
eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

2.
sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,

3.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,

4.
über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

5.
die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,

6.
über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und

7.
das Abschlusszeugnis zu erteilen.

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§ 21 Prüfungskommission



(1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. 2Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. 3Bei Nichtzulassung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1.
Bankbetriebslehre,

2.
Zentralbankbetriebslehre,

3.
Finanzmathematik und

4.
Rechnungswesen.

2Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

(3) 1Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 3Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 4Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. 5Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

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§ 23 Mündliche Abschlussprüfung



(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. 2Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbetriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen. 3Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten betragen.

(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission können andere Personen zuhören, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter dem widerspricht.

(6) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. 3Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 4§ 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) 1Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. 2Aus dem Protokoll muss zudem hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

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§ 24 Fernbleiben, Rücktritt


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorgelegt wird. 4Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. 2Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.

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§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. 2Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. 3Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.

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§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind,

2.
mindestens vier der in der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind und

3.
in mindestens einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie folgt zu gewichten:

1.
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

3Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rangpunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

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§ 27 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

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§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme



(1) 1Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. 2Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. 3Die Prüfungsakte wird bei der Einstellungsbehörde nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

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§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfinden kann. 2Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.

(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests enthalten.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.



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